Anhänger kaufen

casi d-439

Bekanntes Mitglied
Registr.
2 Februar 2013
Beiträge
475
Ort
Niedersachsen, Landkreis Cloppenburg
Rufname
Casi
Technik
Wesseler WL12 Bj 1956
D219 Bj 1963
D439 Bj 1963
654 Bj 1973
844s Bj 1976
Maxxum5130 Bj 1993
CS130 Bj 2003
Hallo,

ich habe mich nach einem Dreiseitenkipper im Netz umgesehen.

Einige haben in der Beschreibung stehen,daß die keine Papiere

haben. Gefahren werden sollen sie mit grünem Folgekennzeichen

und 25 km Schild.

Müssen da Papiere vorhanden sein oder werden sie nur bei der

Zulassung von 40 km gebraucht?

Gruß Casi
 
Ich weiß jetzt leider nicht das Datum, aber irgendwann ab den 60er, mussten die Anhänger eine Betriebserlaubnis haben.

Typenschild muss auf jeden Fall dran sein.

Wenn der Anhänger technisch OK ist, ist das mit der Betriebserlaubnis kein Ding.

Ich würde beim Kauf aushandeln, dass der Verkäufer die Abnahme macht und gut ist.

Wenn er dass nicht will, dann las die Finger von dem Anhänger.

Über den Preis kann man sich ja einigen.
 
Habe nachgeschaut. Die Betriebserlaubnis ist ab 01.07.1961 Pflicht!

Sonst wird es teuer.70€ und 1 Punkt

Die Betriebserlaubnis muß migeführt werden.

Auch die Fahrgestellnummer muß im Rahmen vorhanden sein.
 
Zulassungsfreie LoF- Anhänger benötigen eine Betriebserlaubnis (BE). Diese muss auf Verlangen vorgelegt, aber nicht mitgeführt werden. Siehe §4 Absatz 5 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Ist keine BE vorhanden, kann eine Zweitschrift beim Hersteller eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, kann über eine Neuabnahme durch einen amtlichen Sachverständigen ein entsprechendes Gutachten zur Erlangung einer BE erstellt werden. Wird dieses Gutachten von der Zulassungsstelle abgestempelt, so ist die BE erteilt.

Zulassungsfreie Anhänger sind bis 25 km/h vom Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie 1) in LoF - Betrieben 2) nur für LoF - Zwecke mit einer Betriebsgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h eingesetzt werden und mit einem "25" - Schild gekennzeichnet sind. (§3 u. §4 FZV).

Zulassungsfreie Anhänger benötigen ein Wiederholungskennzeichen eines auf den Betrieb zugelassenen Schleppers. Die Kennzeichen brauchen nicht übereinander zu stimmen. (§10 Absatz 8 FZV). Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 FZV Absatz 2 entsprechen und dürfen z.B. nicht selbst geschrieben sein.

Meine Empfehlung : Werden zulassungsfreie Anhänger ausgeliehen, so sollte das Kennzeichen ausgetauscht werden, damit es beispielsweise im Schadensfall nicht zu Diskussionen mit der Versicherung kommt.

Gruß Zackie
 
www.bussgeldkatalog.org/zulassungsfreie-fahrzeuge/

...

Weiterhin besagt die Verordnung in § 4 FZV Folgendes: Zulassungsfreie Fahrzeuge sowie Anhänger

„dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.“
Der jeweilige Führer des Fahrzeugs hat die Pflicht, diese Bescheinigungen stets mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Tut er dies nicht, muss er mit einer Strafe rechnen.....

Der Zulassungsfreie Anhänger muß ein Wiederholungskennzeichen, eines Schleppers besitzen, der auf dem Lof-Betrieb läuft.

Wenn der Nachbarbauer seinen Kollegen auf dem Betrieb mit seinen Schlepper hilft und den Anhänger des LOF-Betriebes, bei der LOF-Tätigkeit nutzt, ist der Anhänger, über die Versicherung des LOF-Schleppers, des Betriebes versichert.

www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html


(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:1.Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,2.Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,3.Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nummer 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsam fahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003 S. 229) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug1.einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder2.ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
 
und wenn der Anhänger eine 40km/h Ausführung ist und somit einen Fahrzeugbrief hat, dann kann man ein 25km/h Schild aufkleben, zum TÜV und eine Datenbestätigung für 25km/h machen lassen (Zettel kost 29€) und dann stempelt die Zulassungsstelle den Brief als Betriebserlaubnis ab.
 
Zurück
Oben Unten