Anhänger - Papierfrage

Hammadi

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22145 Hamburg
Moin moin,

ich habe gehört, dass man für landwirtschaftliche Anhänger, die ein bestimmtes Alter haben, keine Papiere benötigt.

Ist das richtig ?

Falls ja, was genau ist damit gemeint

Falls nein, was könnte gemeint sein ?

Danke und Gruß aus Hamburg

Richard
 
Moin,das bezieht sich darauf, daß zulassungsfreie Anhänger, die vor März 1961 in Betrieb genommen worden sind, keine Betriebserlaubnis benötigen.GrüßeFrank
 
Das mit der Vollabnahme ist mal wieder eine von den Halbweisheiten. Folgendes zum Thema:Zulassungsfreie AnhängerLandwirtschaftliche Anhänger zum Transport von Gütern sind von den Vorschriften über die Zulassung befreit, wenn sie:- im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden und- mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden und- mit den entsprechenden Geschwindigkeitsschildern „25“ gekennzeichnet sind.Unabhängig von der Zulassungsbefreiung ist jedoch eine Betriebserlaubnis notwendig. Außerdem muss ein Wiederholungskennzeichen (ein Kennzeichen das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Fahrzeuge verwenden darf) angebracht sein.Und für den Fall vom Dorfschmied gebaut, da gibt es eben keine Betriebserlaubnis, die Beleuchtung und Bremsen, sofern vorhanden müssen natürlich funktionierenGruss Klaus
 
633klaus:

Das mit der Vollabnahme ist mal wieder eine von den Halbweisheiten. Folgendes zum Thema:

Zulassungsfreie Anhänger​
Landwirtschaftliche Anhänger zum Transport von Gütern sind von den Vorschriften über die Zulassung befreit, wenn sie:​
- im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden und​
- mit einer Geschwindigkeit von maximal 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden und​
- mit den entsprechenden Geschwindigkeitsschildern „25“ gekennzeichnet sind.​
Unabhängig von der Zulassungsbefreiung ist jedoch eine Betriebserlaubnis notwendig. Außerdem muss ein Wiederholungskennzeichen (ein Kennzeichen das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Fahrzeuge verwenden darf) angebracht sein.​
Und für den Fall vom Dorfschmied gebaut, da gibt es eben keine Betriebserlaubnis, die Beleuchtung und Bremsen, sofern vorhanden müssen natürlich funktionieren​
Gruss Klaus​
Bei Veränderungen am Fahrzeug erlischt die Betriebserlaubnis!
Wenn nicht nachweißbar ist, wann der Anhänger gebaut worden ist, ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.
Wenn der Anhänger dann nicht die heutigen Vorschriften erfüllt, muß er auf Stand gebracht werden.
Also wer verbreitet hier Halbweißheiten?



B. Fahrzeuge

II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
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 (1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) entspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen, wenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Verordnung die Einzelrichtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllt, die​
  1. Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge ("Rahmenrichtlinie") (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) oder​
  2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) oder​
  3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 124 S. 1)​
in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die jeweilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG, in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG und in Anhang I der Betriebserlaubnisrichtlinie 92/61/EWG genannten Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3 bekanntgemacht worden sind. Soweit in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.​
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 (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die​
  1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,​
  2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder​
  3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.​
Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für die § 20 Abs. 3b oder § 21 Satz 5 angewendet worden ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bundeswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht Anlaß zur Annahme, daß die Betriebserlaubnis erloschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung​
  1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung entspricht, oder​
  2. die Vorführung des Fahrzeugs​
anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnungen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX nicht zugeteilt werden.​
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 (2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.​
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 (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen​
  1. für diese Teile
    1. eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder​
    2. der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen einer Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist​
    und die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von der Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht worden ist oder​
  2. für diese Teile
    1. eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder​
    2. eine Genehmigung nach Regelungen in der jeweiligen Fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20. März 1958 (BGBl. 1965 II S. 857) über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, soweit diese von der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden,​
    erteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen oder Einbauanweisungen beachtet sind oder​
  3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile nach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist und die Abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 Abs. 1 Satz 5, auch in Verbindung mit § 22a Abs. 1a, bestätigt worden ist oder​
  4. für diese Teile
    1. die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das ein Gutachten eines Technischen Dienstes nach Anlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,​
    2. der im Gutachten angegebene Verwendungsbereich eingehalten wird und​
    3. die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder Anbau entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 5 bestätigt worden ist; § 22 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.​
Werden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs.​
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 (4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen​
  1. des Absatzes 3 Nr. 1 den Abdruck oder die Ablichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bauartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung, der die für die Verwendung wesentlichen Angaben enthält, und​
  2. des Absatzes 3 Nr. 3 und 4 einen Nachweis nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekanntgemachten Muster über die Erlaubnis, die Genehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestätigung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhängerverzeichnis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Abs. 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender Nachweis einen entsprechenden Eintrag einschließlich zu beachtender Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle der zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen kann auch ein Vermerk enthalten sein, daß diese in einer mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder einem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind. Die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach § 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt unberührt.​
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 (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.​
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 (6) Werden an Kraftfahrzeugen von Fahrzeugherstellern, die Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im Sinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Betriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge ausschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit ist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde erforderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsstelle im Fahrzeugschein bestätigt hat, daß ihr das Fahrzeug als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.​
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 (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die EG-Typgenehmigung.​
 
Also läuft doch auf das was ich geschrieben hinaus: der Anhänger muß der STVZO entsprechen.
Bei Veränderungen am Fahrzeug erlischt die Betriebserlaubnis! Das stimmt so einfach nicht, wenn du z.B, deine Beleuchtung instandsetzt oder an dem Anhänger Bremsleuchten montierst, die er vorher nicht hatte und die Lampen mit dem EU-Prüfzeichen versehen sind, warum soll dann Bitte die Betriebserlaubnis erlöschen? Das erklär mir mal.Wenn nicht nachweißbar ist, wann der Anhänger gebaut worden ist, ist eine Betriebserlaubnis erforderlich.Das steht aber nirgendwo in deinem Auszug vom Gesetzblatt, jedenfalls hab ich es nicht gefunden.
Wenn der Anhänger dann nicht die heutigen Vorschriften erfüllt, muß er auf Stand gebracht werden.
Also wer verbreitet hier Halbweißheiten?
Die Antwort lass ich in dem Fall offen.Gruss Klaus
 
Hallo,ein sehr delikates Thema mit der ABE und der Vollabnahme mit den Anhänger, dazu kommt noch das Anmelden, wenn die alten Landwirtschaftlichen Anhänger mit Schlepper gezogen werden die auf schwarze Nummer angemeldet sind. Anhänger ohne Papiere können nur zulassungsfrei in der Landwirtschaft eingesetzt werden oder man lässt eine Vollabnahme machen, dann kann man sie auch anmelden. Zu dieser Vollabnahme benötigen die Anhänger Typenschilder auf den Achsen und der Deichsel, der Rest muß in einem ordnungsgemässen Zustand sein so wie es die Straßenverkehrsordnung vorschreibt. Ich habe das ganze mit meinem Anhänger der Baujahr 1954 ist hinter mir, kann ihn jetzt ganz normal anmelden. So begehe ich keine Steuerhinterziehung, fahre nicht mit einem Fahrzeug ohne Zulassung und brauch auch keine Angst zu haben bei einem Unfall, weil die Versicherung des Anhägers dann für den Schaden aufkommt. Darf auch alle zwei Jahre zum TÜV.Die Betriebserlaubnis erlischt bei Bauart bedingten Änderungen am Fahrzeug. Wenn man die Rückleuchten wechselt und dies nicht die Länge oder die Breite verändern ist das OK, aber wenn sie überstehen und die Länge des Anhängers ändert sich erlischt die ABE. Die Lichter müssen auch eine bstimmte Höhe haben in der sie angebracht sind, da gibt es extra Masse vom TÜV. Man kann auch nicht den Anhänger einfach breiter bauen oder in der Höhe verändern, dann ist die ABE auch weg. Gruß 523 + 1706
 
So ganz steige ich noch nicht durch. Nehmen wir einmal an:

Mein Trecker hat eine Vmax  20km/h  und eine steuerpflichtige Zulassung (schwarz-weiße Nummer)

jetzt kaufe ich mir einen Anhänger der eine BE bis 25 km/h besitzt, allerdings ohne Fahrzeugbrief.

Darf ich diesen Anhänger ohne eigene Zulassung per Wiederholungskennzeichen landwirtschaftlich  auf öffentlichen Strassen fahren ?

wenn ja, muss der zur HU ?

Wenn dem so ist, hole ich mir noch das amtliche OK und fahre los.

Weiß jemand zufällig das Leergewicht eines alten DDR-Anhängers, ich meine es ist ein HRW50. Ganzstahl, 2-Seitenkipper. Ladefläche 2,00 x 4,00 m
 
Hallo ,

bin mir da nicht ganz sicher wegen der Versicherung vom ziehenden Fahrzeug aber ich meine

das Folgekennzeichen muss von einem Schlepper mit grünem Kennzeichen kommen weil der über landwirtschaftlich genutzten Betrieb versichert ist.

Gruß Fred

PS : Aushelfen beim Landwirt mit deinem Schlepper mit schwarzer Nummer und dem zum LOF genutzen Anhänger dahinter mit grüner Nummer

       ist kein Problem.
 
Hallo,Hammadi du mußt deinen Anhänger mit der ABE beim Straßenverkehrsamt anmelden. Du bekommst dann einen Fahrzeugschein (wie jedes Auto) für deinen Anhänger, du darfst dann Steuer bezahlen, die Versicherung bittet dich auch zur Kasse und der TÜV ist alle zwei Jahre fällig.Gruß 523+1706
 
Hallo Hammadi,wenn Du einen Anhänger hinter Deinem Trecker (schwarze Nummer) fahren willst, musst Du den Anhänger zulassen und Steuern und Versicherung bezahlen.Ausserdem sollte man nicht übersehen:Anhänger, die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind:mit einer zulässigen Gesamtmasse > 0,75t 3,5t
 
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