Hallo
dann lest mal den Paragraph 72 der STVZO
Absatz 53 Absatz 2 Satz 1:
StVZO §72 hat geschrieben:§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.
weiterhin
53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)
An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind
1. Bremsleuchten für gelbes Licht und
2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt,weiterhin zulässig.
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Das heißt Trecker bis 25 km/h welche in den 60er/70er und so weiter zugelassen worden sind brauchen kein Bremslicht, sondern erst ab einer EZ ab 1 Januar 88
Grüße Fred