Bremslicht? 25km/h?

Ralf423

Neues Mitglied
Registr.
1 Januar 1970
Beiträge
4
Hallo zusammen,

ich lese immer, dass man bis 25 km/h kein Bremslicht braucht. Wo genau steht das? StVZO Para. 53 oder die Übergangsbestimmungen geben das nicht her.

Kann mir jemand was dazu Schreiben?

Gruß Ralf 
 
Hallo

dann lest mal den Paragraph 72 der STVZO

Absatz 53 Absatz 2 Satz 1:

StVZO §72 hat geschrieben:§ 53 Abs. 2 Satz 1 (Bremsleuchten an Krafträdern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h sowie an anderen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und ihren Anhängern)
tritt in Kraft am 1. Januar 1988 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.

weiterhin

 53 Abs. 2 (Farbe des Bremslichts)

An Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind, sind

1. Bremsleuchten für gelbes Licht und

2. Bremsleuchten, die mit Blinkleuchten in einem Gerät vereinigt sind, und bei denen bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten einer Blinkleuchte nur eine der beiden Bremsleuchten brennt oder bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des Warnblinklichts das Warnblinklicht die Funktion des Bremslichts übernimmt,weiterhin zulässig.

......

Das heißt Trecker bis 25 km/h welche in den 60er/70er und so weiter zugelassen worden sind brauchen kein Bremslicht, sondern erst ab einer EZ ab 1 Januar 88

Grüße Fred
 
Danke für die Antworten.

Nun haben wir aber was gefunden. Die StVZO wurde im Jahr 2012 geändert, inkl. den Übergangsbestimmungen im Paragraphen 72.

Mit dem folgenden Zitat sollte es eigentlich kein Problem sein:



(1) Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulassung geltenden Vorschriften fort."@ Freddy: Danke nochmal.Gruss Ralf
 
Der §72 wurde komplett von unseren unfähigen Politikern und deren Beamten umgekrempelt und ohne Sinn und Verstand ein hanebüchener Blödsinn draus gemacht. Würde man den neuen § nach seinen Buchstaben anwenden, dürfte kein Blinker und keine WBA mehr verlangt werden, wenn sie bei Erstzulassung nicht vorhanden war. 

Die Prüforganisationen wenden weiterhin den alten §72 an, bis unsere überbezahlten Polit-Intelligenzbestien ihren Mist korrigiert haben. Oder so. 

Gruß

Michael
 
Hallo Michael,

ich bin mir nicht sicher, ob das so einfach geregelt wird.

So wie ich unsere Juristen kenne, gibt es begelitende Bestimmungen und/oder Einschränkungen.

Ich hab das mal gegooglet:

www.buzer.de/gesetz/10146/a175977.htm

Da ich die Fremdsprache Juristendeutsch nicht beherrsche, kann ich nicht beurteilen, ob in den

begleitenden Texten der Hund begraben leigt.

Gruß

Jörg
 
Zurück
Oben Unten