D217 in der Polizeikontrolle...

StScht

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19 September 2013
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Guten Abend zusammen!

Vor zwei Tagen kam bei mir Post von den Herren in (mittlerweile) blau ins Haus: 218€ und drei Punkte.

Der Grund war, dass ich mit dem D217 Strauchschnitt zur Halde bringen wollte und auf dem Weg in eine Kontrolle gekommen bin.

Dem gar nicht so freundliche Beamten ist beim begutachten des Gespanns direkt aufgefallen dass meine Auflaufbremse "durch einen Eisensplint außer Kraft gesetzt" war, naja gut, hatte ich wirklich vergessen. War aber eben auch nur Strauchschnitt und nicht mal 4km weg...

Sein nächster zu bemängelnder Punkt: Das Gespann sei absolut überladen! Weit mehr als 800kg, das könnte er "sehen"! Mein Einwand dass ich den Anhänger selbst beladen hatte und mir sicher sei dass das weit weniger als 800kg seien wurde genauso ignoriert wie meine bitte doch einfach mit zur Halde zu fahren, die geeichte Waage dort würde dann genau zeigen wer recht hätte. Die Antwort: Nicht nötig, er könne das so abschätzen und würde sehen dass das Gespann überladen sei.

Tja, die Überladung ist anscheinend vom Tisch, taucht nämlich nicht im Brief auf, aber die Sache mit der Auflaufbremse soll eben ne Menge Geld kosten...

Darum bitte ich euch heute um Hilfe: Im Fahrzeugschein steht bei Nutzlast sowie Anhängelast mit und ohne Bremse jeweils nur ein Strich - meine Idee da raus zu kommen indem ich drauf verweise dass ich mit der gefahrenen Anhängelast ja noch ungebremst fahren darf wird also schwierig... Kann mir jemand was zur Anhängelast (gebremst sowie ungebremst) bei meinem Modell sagen?

Und noch was: Woher hat der gute Mann diese 800kg? Ist das so eine Art Richtwert in dem Zusammenhang? So weit ich weiß ist doch die Zuladung vom zulässigen Gesamtgewicht abhängig?

Naja, ich hoffe auf eure Hilfe...

Vielen Dank schonmal,

Stefan
 
Hallo Stefan !

Ich bin der Meinung, dass du gar nicht mal so schlechte Karten hast. Im Bereich der Stvo und Stvzo ändert sich "alle Furz lang" etwas und die meisten Ordnungshüter haben da auch wirklich Durchblick.Gerätst du jedoch an einen der Durchblick hat, kann der ganz schön Ärger machen.

In deinem Fall reitet der Polizist auf seinen 800 kg herum, ich nehme mal an, er will auf einen ungebremsten Anhänger hinaus, da du ja die Auflaufbremse verriegelt hattest. Schau am besten in der Betriebsanleitung, wieviel du ungebremst anhängen darfst.

Ansonsten hat es ja der Ordnungshüter versäumt, das tatsächliche Gewicht des Anhängers/ Gespannes zu ermitteln. Dazu kann ich nur sagen, wir leben in einem Rechtsstaat und da wird eben nicht geschätzt, sondern er hätte das tatsächliche Gewicht durch verwiegen mit einer amtlich geeichten Waage ermitteln müssen.

Ich würde gegen diesen Bescheid auf jeden Fall Widerspruch einlegen und vergess bitte nicht, du musst nicht unbedingt deine Unschuld beweisen, sondern er muss dir beweisen, dass du einen Fehler begangen hast, er hat also die Beweislast. Desweiteren würde ich in den Widerspruch schreiben, dass du bereit gewesen bist mit dem Polizisten zusammen zu einer amtlich geeichten Waage zu fahren und das tatsächliche Gewicht zu bestimmen, er es jedoch abgelehnt hat.  Es ist glaube ich auch von Vorteil, wenn du irgendwo noch eine Rechnung/ einen Lieferschein hast, den du vorweisen kannst, so kannst du belegen, dass du an dem besagten tag auch tatsächlich auf dem Recyclingplatz warst.

So dass stellt hier meine Meinung dar, ob es wirklich so ist kann dir ein Rechtsanwalt sagen der sich auf Verkehrsrecht spezialisiert hat. Beachte bitte auch, dass du bestimmte Fristen einhalten musst, warte also nicht zu lange mit dem Widerspruch. Die zulässigen Anhängelasten stehen nicht im Fahrzeugschein, sondern auf der Anhängekupplung.

Bei weiteren Fragen, melde dich nochmal, IHC-MOL.
 
Hallo,

der Polizist kann doch gar nicht beweisen daß Du überladen hattest. Somit weiß er auch nicht die Anhängelast. Da hat er sich selbst den Strick gedreht. Er muß Dir beweisen daß Du überladen hattest, fertig. Und mit den 2 Strichen in den Papieren kann er das eh nicht. Hast Du keinen Verkehrsrechtsschutz?

Ich hab mit meinem 800kg-PKW-Anhänger auch die Äste eine Fichte weggebracht. Das war gut 2m hoch geladen. Und die Ladefläche mißt 2,35x1,35m, also nicht mal so klein. Das sah auch richtig schwer aus. Auf der Waage hab ich micht totgelacht, waren gerade mal 270kg. Soweit mal zur Schätzung.

Der Polizist beruft sich wohl eh nur auf den Bußgeldkatalog Paragraf wasweißich "Inbetriebsetzung eines Fahrzeuges mit defekter Bremsanlage", wobei Deine Bremse ja nicht defekt war sondern nur durch Vergesslichkeit kurzzeitig außer Betrieb.

Wenn Du einen guten Anwalt hast bügelt er das ruckzuck weg, weil der Staatsanwalt eh keine Bock hat wegen so Kleinkram vor Gericht zu gehen und so wird er das Verfahren einstellen.

Tschüß,

Bernd
 
Hallo und schonmal danke an euch beide!

Ich bin grad etwas in Eile darum mach ichs kurz: Die Betriebsanleitung habe ich leider nicht, kann ich da irgendwie rankommen?

Es gibt später noch eine ausführliche Antwort!

Grüße,

Stefan
 
Hallo,

auf die Überladung will der Polizist ja auch gar nicht hinaus, sonst würde die ja

im Tatbestand auftauchen.

Frage: Nach welcher Tatbestandsnummer wurdest du angezeigt?

Ich vermute, dass der Polizist daraufhinaus ging, dass du eine Betriebseinrichtung, welche

zum sicheren Führen von Kfz dient, selbst außer Kraft gesetzt hast.

Also so wie "Erlöschen der Betriebserlaubnis".

Beispiel: Hast du Nebellichter am Pkw montiert, müssen die bei der technischen Abhnahme funktionieren, auch

wenn die Dinger keine Vorschrift sind. Aber was angebaut ist, muss auch funktionieren. 

Also berichte mal Deine Tatbestandsnummer. Grüße Fred
 
Hallo,

ganz so einfach ist es nicht. Ungebremst gibt es nur bei einachsigen Starrdeichselanhängern bis 750 Kg GESAMTGEWICHT. ( Früher 800Kg) also Eigengewicht plus Ladung. Und dabei geht es um das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges und nicht das tatsächliche!!

Also gilt auch für das leere Fahrzeug, die eigene Bremse ist Pflicht ladungsunbahängig.

Für mehrachsige Anhänger gilt immer eigene Anhängerbremsanlage!!..

MfG Jürgen
 
Hallo Jürgen,

das stimmt nicht so ganz.

Bis zu einer bbH von 30km/h sind bis zu 3 to drin.

Mein ungebremster Anhänger hat 1,5to zGg.

Gruß

Jörg

Hier der Auszug der Broschüre: as-pm-2_broschuere_lof

UngebremsteAnhaumlnger_zpse2dde6e1.webp
 
Lef.:

Hallo Jürgen,

das stimmt nicht so ganz.

Bis zu einer bbH von 30km/h sind bis zu 3 to drin.

Mein ungebremster Anhänger hat 1,5to zGg.

Gruß

Jörg

Hier der Auszug der Broschüre: as-pm-2_broschuere_lof

UngebremsteAnhaumlnger_zpse2dde6e1.webp
ungebremst normaler bis 750 kg zGG ( früher 800 kg ).
Ist in dem oben genannten Fall ( bis 3 to Achslast / 4 to zGG ) nicht eine Umsteckbremse ( vom Schlepper aus bediente Handbremse des Anhängers ) erforderlich ? Ich kenne keinen Anhänger ( außer Eigenbau ) zwischen 750 kg zGG und 4 to ztGG, der keine Umsteckbremse hat.
Wenn eine Auflaufbremse vorhanden ist, muss diese auch aktiv sein, egal ob leerer oder beladener Anhänger. Auflaufbremsen dürfen grundsätzlich nur zum rückwärtsfahren blockiert werden. Anders kenne ich es nicht.
 
Hallo Holger,

es steht dort nichts von der Art der Bremse.

Ich kann mir vorstellen, daß es einfach keinen lohnenden Markt für ungebremste Anhänger gibt.

Wer braucht für seinen 6to-Schlepper schon einen Anhänger mit 3to Achslast?

Das wäre mit Kanonen auf Spatzen schiessen.

Schließlich muß das Zugfahrzeug die doppelte Masse haben.

Gruß

Jörg
 
Hallo Jörg,

da hast du Recht. Deshalb die Umsteckbremse. Dann ist der Anhänger nicht mehr ungebremst und die notwendige Verzögerung wird erreicht.

Holger
 
Hallo und danke an alle!

Die Ordnungswidrigkeit im Wortlaut des bußgeldbescheids:

"Sie führten das Kraftfahrzeug, obwohl die Verkehrssicherheit durch den Verstoß gegen eine Vorschrift über Bremsen wesentlich beeinträchtigt wurde. Die Auflaufbremse des Anhängers war durch einen Eisensplint außer Funktion gesetzt."

§ 41, § 69a StVZO; § 24 StVG; 214.2 BKat

Also wenn ich das richtig verstehe bringt mir die Angabe der ungebremsten Anhängelast in dem Fall nichts, da mein Anhänger eine Auflaufbremse hat und diese demnach auch in Betrieb zu sein hat?

Na gut, dann siehts wohl so aus als müsste ich zahlen...

Sind übrigens nur 118€, ich hab in meinem Ursprünglichen Text wohl nen Zahlendreher drin gehabt!

Falls niemand mehr was hinzuzufügen hat danke ich nochmal allen vielmals für die Hilfe!
 
Hallo,

wenn der Anhänger eine (Auflauf-)Bremse hat, dann hat die auch zu funktionieren, ob der Anhänger nun leer ist oder nicht.

Ich wurde im Frühjahr auch kontrolliert, hab mich ein wenig unwissend angestellt und so nur ein Verwarngeld von 25 Euro gezahlt....
 
Hallo,

das ist doch eh alles ein Witz. Eine Auflaufbremse kann man gar nicht auf Funktion überprüfen. Dazu müsste mann dann wohl einen Spanngurt an die AHK des Zugfahrzeugs und die Hänger machen und kräftig anziehen. Wenn die Fuhre dann nicht von der Stelle kommt ist die Bremse gut. Aber so wie das der TÜV macht mit Handbremse anziehen und losfahren sagt das noch gar nichts über die Funktion der Auflaufeinrichtung aus. Die kann zwar gehen, aber immer noch ungenügend sein. So war das nämlich bei mir. Außerdem hat mein Hänger je 2 Bremsseile für Auflauf- und Handbremse. Wenn da nur die Handbremse angezogen wird sagt das gar nichts aus.

Tschüß,

Bernd
 
Hallo, das ist ja mal wieder erstaunlich. Laut Begründung geht es hier tatsächlich um die Veränderung an der Auflaufbremse (Splint). Überladung ist aber auch immer so ein Thema gerade mit Hängern ohne Bremse. Ist es eigentlich richtig das neuerdings Handbremse, Umsteckbremse und hydraulische Bremse nicht mehr berücksichtigt werden und solche Hänger als ungebremst zählen?.

Für die lautet dann: Ungebremste Anhänger 50% vom Eigengewicht des Traktors darf zugeladen werden, abzüglich noch das Eigengewicht des Hängers. Anhänger mit Aufsteckbremse nicht mehr zulässig in Deutschland. Gebremster Anhänger nur noch mit Auflaufbremse und Rückfahrautomatik oder Druckluftanlage.Kein 25 km Schild am Anhänger kostet bei Kontrolle 75,- € und 3 Punkte. Jeder Anhänger muss ein Typenschild und Fahrgestellnummer haben rückwirkend bis Bj. 19961.

Diese Aussage steht mittlerweile an vielen Stellen im Internet - ist das überhaupt so rechtsverbindlich und richtig?

Gruß vom Berg - Klaus
 
Hallo,

ob Ihr es glaubt oder nicht, in diesem Fall geht es nur um das bewusste Ausserbetriebsetzen der Auflaufbremse durch einen Eisensplint bei einer Transportfahrt ( egal ob mit oder ohne Beladung ) im öffentlichen Verkehrsraum, ob die Auflaufeinrichtung funktionsfähig gewesen wäre interessiert bei diesem Vergehen niemanden. Einzig und allein für Rangierarbeiten mit Schrittgeschwindigkeit ist es erlaubt die Auflaufbremse ausser Betrieb zu setzen. In diesem Fall hat Stefan leider nachlässig gehandelt und hatte Pech das die Rennleitung ihn erwischt hat.

Resümee: Zahlen und sowas nicht wieder machen

 

mfG Heiko
 
Hallo zusammen,

Da bist Du aber an einen besonders pingeligen Polizeibeamten geraten, da tust Du mir leid.

Okay es war ein Fehler, aber da hätte eine mündliche Verwarnung ausgereicht.

Ein kleiner Traktor auf dem Weg zur Grünsammelstelle und dann solch eine Strafe,. da kann man nur den Kopf schütteln .

Wenn man an die Schrott LKW denkt die über unsere Straßen rollen wo bleibt da die Verhältnismäßigkeit?

Wenn Du ein Verkehrsrechtschutz hast, würde ich einen Anwalt befragen ob er nicht eine Strafmilderung erreichen kann.

Wenn Du keinen hast  machts wenig Sinn.

                                                         Gruß  Harry
 
Hallo,

na dann ist es ja so wie ich es vermutet habe.

Naja, blöd sind halt die Punkte.

Kopf nicht hängen lassen und Grüße

aus dem sonnigen Süden des Landes, Fred
 
Hallo,

das ist nun mal so, pingelig oder nicht, das Ausser Betrieb setzen einer Auflaufbremse im Strassenverkehr ist nicht erlaubt egal ob voll oder leer und bringt richtig Punkte.

Da gibt es nichts zu diskutieren.

Passiert bei uns in den Kontrollen immer wieder das welche verwarnt oder verdonnert werden.

Grüße Fred
 
Danke für euer Mitleid, tja der Herr war leider nicht unbeding ein "Freund und Helfer".

Die Jungs standen auch eigentlich zum Lasern am Ortsausgang, das noch bei Nieselregen. War wohl eher ein Fall von schlechter Laune dass da nicht nur verwarnt wurde. Schon mein scherzhafter Kommentar wieviel zu schnell ich denn nun gefahren sei, wurde nicht unbedingt mit einem lächeln aufgenommen...

Und dass der Herr dann noch meinte er könnte "sehen dass das Gespann überladen" sei hat dann auch nicht grade zu meiner guten Laune beigetragen, wir haben uns dann, ich sag mal nicht im Guten getrennt...

Klar sehe ich ein dass ich einen Fehler gemacht hab, sollte eben schnell gehen und ich hab den blöden Splint nach dem rangieren einfach vergessen. Aber eine Verhältnismäßigkeit vermisse ich da auch (kleiner Schlepper, kleiner Anhänger, 18km/h, nicht mal eine Bundesstraße o.ä.).

Rechtschutz habe ich schon, Verkehrsrechtschutz weiß ich grad nicht. Die Frage ist nur obs was bringt eine Strafminderung anzustreben, auf dem Bußgeldbescheid steht nämlich dass wenn im Falle des Einspruchs keine Rücknahme des Bescheids seitens der Bußgeldstelle erfolgt, das ganze direkt an die Staatsanwaltschaft geht. Dann wirds im Zweifelsfall noch teurer.

Naja, noch hab ich eine Woche Zeit für den Einspruch.
 
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