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Hier noch ein Auszug aus dem Gesetzestext.                                                                                                                                                                                                                                                           (2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "06". Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.r noch ein Auszug aus dem Gesete
 
Danke für die Antworten. 

Das heißt dann, dass ich mit L/T Führerschein keinen Schlepper über 3,5t zGG mit roten Kennzeichen bzw Kurzzeitkennzeichen überführen darf, auch wenn das meinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, da ich ihn dafür gekauft habe.

Gruß Christoph 
 
ANCI300:

Ich bin mit den Gesetzestexten leider nicht so vertraut. 

Konkreter Fall: Wir haben diese Nummern im Betrieb und ich möchte damit einen abgemeldeten Schlepper mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t überführen. 

Tritt da der LOF Zweck in Kraft, wenn ich einen landwirtschaftlichen Betrieb Zuhause bzw. mein Chef habe und ich den Schlepper zu diesem Zwecke gekaut habe? 

Gruß Christoph 
moin, 

wenn der Schlepper für einen Betriieb gekauft wurde der die Vorgaben der LoF erfüllt ist die Überführung mit roten 06er Kennzeichen vom Verkäufer zum Käufer ein landwirtschaftlicher Zweck und Führerschein L bzw. T ist ausreichend

mfG Heiko
 
ANCI300:

Danke für die Antworten. 

Das heißt dann, dass ich mit L/T Führerschein keinen Schlepper über 3,5t zGG mit roten Kennzeichen bzw Kurzzeitkennzeichen überführen darf, auch wenn das meinem landwirtschaftlichen Betrieb dient, da ich ihn dafür gekauft habe.

Gruß Christoph                                 

Nun,solange der Schlepper nicht auf Deinen Landwirtschaftlichen Betrieb angemeldet ist,gilt er als normale Zugmaschine mit einem zGG über 3,5t.Erst die Zulassung auf Deinen Betrieb mach ihn zu einem Fahrzeug zum LoF Zweck und somit darfst Du Ihn dann fahren. Warum machst Du Dir die Mühe mit dem roten Kennzeichen? Kannst Du den Schlepper nicht zulassen und dann mit "normalen" Kennzeichen holen?

Gruss Christoph
 
moin 

egal ob grün, schwarz, rot oder gelb, entscheidend ist nicht die Kennzeichenfarbe für die Führerscheinregelung sondern der Zweck wofür der Trecker auf öffentlichen Straßen bewegt wird und wenn ein Trecker nachweislich für LoF-Zwecke bewegt wird und dazu zählt auch die Überführungsfahrt genauso wie die Fahrt in die Werkstatt zur Inspektion oder Reparatur ist L oder T ausreichend

Eine Überführungsfahrt vom Hauptbetrieb des Händlers zu seinem Zweigbetrieb ist selbstverständlich kein LoF-Zweck sondern ein gewerblicher und dann gelten die Führerscheine L bzw.T nicht und es ist je nach Größe des Schleppers evt. ein LKW-Führerschein erforderlich

mfG Heiko
 
Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,

2Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,

3landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,

4Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,

5Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,

6Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden,

7und Winterdienst.

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
 
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