Fronthydraulik auf öffentlichen Straßen

the-Race

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Hallo Leute,

brauch eine info zwecks FH im öffentlichen Straßenverkehr.

Stimmt es, wenn ich die Unterlenker der FH nicht hochklappen oder abstecken kann, dass ich bei Straßenfahrten ohne Anbaugerät ein Schlepperdreieck, Weistedreick,....etc.  dran haben muss weg STVO, Ufallschutz ?????

mfg race
 
Punkt 1) Wurde die Fronthydraulik nachgerüstet so hat sich das Leergewicht des Schleppers geändert = weniger Nutzlast. Diese Nachrüstung ist grundsätzlich in den Fahrzeugpapieren eintragungspflichtig !

Punkt 2) Nach §30c STVZO dürfen am Fahrzeugumriss keine Teile so herausragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden. Deshalb fahre ich ständig eine Ackerschiene im FKH.

Punkt 3) Frontlader und deren Werkzeuge sind auf eine Mindesthöhe von 2,0 Meter über der Fahrbahn zu bringen.

Gruß Zackie
 
Soweit ich informiert bin, stimmt das so, da die freistehenden Unterlenker leicht in ein anderes Fahrzeug eindringen können und die Insassen schwer verletzen können.

Mit einem Gerätedreieck, oder einer kurzen Ackerschiene dran, minimierst du diese Gefahr. Es gibt auch mittlerweile so Anbau-Stosstangen, die man in die Fronthydraulik einhängen kann, damit im Falle eines Unfalls, die Aufprallenergie besser auf den Schlepper verteilt wird.

Bei einem Unfall, mit freistehenden Anbauteilen, bekommst du, auch wenn der Unfall unverschuldet ist, eine teilschuld, da du, bei richtiger Anwendung, die Unfallfolgen vermindern hättest können.

Dies gilt auch für abnehmbare Anhängerkupplungen, bei PKWs. Ist diese abnehmbar, oder einklappbar, und du lässt die dran, oder ausgeklappt, obwohl sie nicht im Einsatz ist, hast du eine Mitschuld am Schaden des Unfallgegners.
 
Das mit der Anhängerkupplung ist nicht richtig. Das wird zwar immer wieder erzählt stimmt aber nicht. Dazu gibt es kein Gesetz oder Verordnung, außer es steht in den Fahrzeugpapieren wenn z.B. durch die Kupplung das Kennzeichen verdeckt würde.Mir ist selbst letztes Jahr jemand auf meine abnehmbare Anhängerkupplung gefahren. Mein Auto hatte außer Kratzer an der Stoßstange nichts, an dem Gegnerfahrzeug gingen die Türen kaum noch auf. Ich habe keine Mitschuld bekommen.

Gruß

Christian
 
Hallo, zum Thema Fronthydraulik ist eintragungspflichtig, das stimmt so nicht ganz.

Anbauteile und als solches ist ein FH zu betrachten sind weder eintragungspflichtig noch genehmigungspflichtig, dies laut Deutscher Gesetzgebung.

Das sich das Leergewicht ändert mag ja durchaus richtig sein, aber deswegen muß die Fronthydraulik nicht eingetragen werden. In den anderen aufgeführten Punkten mag Zackie Recht haben. In 2012 habe ich für meinen 633er auch eine Fronthydraulik selbst gebaut und fahre mit der alle 2 Jahre zum TÜV, es gab bis zum heutigen Tag noch keine Probleme. Natürlich ist es von Vorteil wenn man bei Nichtgebrauch die Arme hochklappt oder wie beschrieben eine kurze Ackerschiene einhängt.

Gruss Klaus
 
633klaus:

Hallo, zum Thema Fronthydraulik ist eintragungspflichtig, das stimmt so nicht ganz.

Anbauteile und als solches ist ein FH zu betrachten sind weder eintragungspflichtig noch genehmigungspflichtig, dies laut Deutscher Gesetzgebung.

Das sich das Leergewicht ändert mag ja durchaus richtig sein, aber deswegen muß die Fronthydraulik nicht eingetragen werden. In den anderen aufgeführten Punkten mag Zackie Recht haben. In 2012 habe ich für meinen 633er auch eine Fronthydraulik selbst gebaut und fahre mit der alle 2 Jahre zum TÜV, es gab bis zum heutigen Tag noch keine Probleme. Natürlich ist es von Vorteil wenn man bei Nichtgebrauch die Arme hochklappt oder wie beschrieben eine kurze Ackerschiene einhängt.

Gruss Klaus

Alle Änderungen am Fahrzeug müssen eingetragen werden. Es sei den, sie stehen schon in der ABE.
Bei der Montage einer Fronthydraulik, ändert sich das Leergewicht, die Länge usw.
Wenn die Arme sich nicht einklappen lassen, gefärden sie andere Verkehrsteilnehmer. Daher muß man entweder die Arme abnehmen, die Gefährdung duch Maßnahmen (Dreieck) entschärfen oder auf die Gefahr mit Warntafeln hinweisen.
Letztentlich ist jeder für sich selbst verantwortlich.
 
Nabend Klaus;

Jede Veränderung an KFz sind eintragungspflichtig, es sei denn, es gibt eine ABE für die Anbauteile oder eine Typgenehmigung des Herstellers. Dein selbst gebauter FKH ist somit illegal am Schlepper und du bist ohne Versicherungsschutz unterwegs auch wenn du es nicht wahr haben willst. Außerdem ändert es nichts an der Tatsache, dass du als Fahrzeugführer und/oder Fahrzeughalter mit in der Verantwortung bist. Letztendlich ist ein jeder selbst für sein "Handeln" verantwortlich. Hoffentlich wirst du niemals einen Verkehrsunfall mit deinem Schlepper haben, dann möchte ich nicht in deiner Haut stecken. Schon gar nicht mit Personenschaden.
 
Moin. 

Weder z.b. Frontlader noch Fronthydraulik werden eingetragen. Wie auch. Die Fahrzeuglänge würde sich ja je nach Hubhöhe permanent verändern.

Die Heckunterlenker beispielsweise oder originale Koffergewichte oder gar die Fanghaken weisen keinerlei Seriennummern auf. Wenn überhaupt nur Ersatzteilenummern. Sie sind aber zulässig Und nicht eintragungspflichtig. 

Die Anbauteile dürfen halt keine Gefahr darstellen. Somit ist es grundsätzlich egal, ob es eine originale FH ist, oder ein Nachbau. Problematisch wird es nur bei Unfällen wenn zB  "handwerkliche" Fehler (schlechte Schweißnähte etc) bei Eigenbauten nachgewiesen werden.

Mit freundlichen Grüßen: Max
 
Zu dem Thema gibt es auch Urteile.

Leider komme ich nicht mehr ran, da ich nicht mehr bei einer Überwachungsorganisation arbeite.

In einen Urteil hieß es, das ein Anbauteil, wie der Frontlader eingetragen sein muss, wenn er dauerfaft am Schlepper verbleibt.

§19 StVZO würde ich mir mal durchlesen.
 
Hanomax:

Moin. 

Weder z.b. Frontlader noch Fronthydraulik werden eingetragen. Wie auch. Die Fahrzeuglänge würde sich ja je nach Hubhöhe permanent verändern.

Jede Änderung von Umfang; Gewicht und anderen Abmassungen an einem KFZ sind eintragungspflichtig. Es sei denn, es gibt eine Herstellerfreigabe in Form einer Typgenehmigung oder einer ABE.

Die Heckunterlenker beispielsweise oder originale Koffergewichte oder gar die Fanghaken weisen keinerlei Seriennummern auf. Wenn überhaupt nur Ersatzteilenummern. Sie sind aber zulässig Und nicht eintragungspflichtig. 

Mit diesen Ausrüstungegegenständen hat der Schlepper das Werk nach einer Abnahme verlassen. Folglich sind diese Dinge alle in einer Maschinendatenkarte erfasst und werden in den Fahrzeugpapieren hinterlegt.

Die Anbauteile dürfen halt keine Gefahr darstellen. Somit ist es grundsätzlich egal, ob es eine originale FH ist, oder ein Nachbau. Problematisch wird es nur bei Unfällen wenn zB  "handwerkliche" Fehler (schlechte Schweißnähte etc) bei Eigenbauten nachgewiesen werden.

So lange nix passiert. Die vom Schlepperhersteller empfohlene FKH haben alle eine Typgenehmigung. Der selbst gebaute FKH dagegen nicht. Stichwort : Schweißzeugnis.

Ich habe schon einmal miterleben müssen, wie ein Frontgewichtsträger bei ca. 30 Km/h am Schlepper abgebrochen ist. Der Schlepper war ein kapitaler Totalschaden, weil er noch darüber gerollt ist. Vorderachse schwer beschädigt ; Loch in der Ölwanne und geplatztes Getriebegehäuse durch verbogene Allradwelle. Und das war nur Sachschaden. Ich war an der Bergung dieses Trümmerhaufens beteiligt.

Gruß Zackie
 
Ein Hubwerk ist kein sicherheitsrelevantes Teil, wie zum Beispiel der Fahrzeugrahmen oder ein Zugmaulschlitten, die darf jeder zusammenschweißen.

Die Betriebserlaubniss erlischt auch nicht so schnell wie hier einige glauben, nach §19 StVzo nur in folgenden Fällen:

Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die

1.die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,2.eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder3.das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
 
Wie naiv bist denn du?  Punkt zwei reicht doch als Antwort auf deine Ausführungen aus.

Ein Frontkraftheber ist sehr wohl ein sicherheitsrelevantes Bauteil auch weil es mit am Rahmen befestigt ist. Und weil das alles betriebssicher sein muss um eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dann zeige mal dein entsprechendes gültiges Schweißzeugnis vor ! Junge, ich möchte nicht in deiner Haut stecken bei einem Unfall mit Personenschaden. Der Staatsanwalt lässt grüßen !

Grüße Zackie
 
Also die Fronthydraulik ist weder illegal noch eintragungspflichtig. Die Diskusion ist einfach müßig. Den Link den Max eingestellt hat, empfehle ich den "Wissenden", einfach mal durch zu lesen. Für die dann immer noch Ungläubigen: das Merkblatt zu Anbaugeräten vom BMVBW erläutert 6 Seiten lang das Thema, ich denke man sollte doch den Ausführungen das Verkehrsminister Glauben schenken.

Gruss Klaus
 
D 324 + 533:

Ich habe beruflich unter anderem auch mit dem Bau von Fronthubwerken zu tun ;-)

Die Fa. Walterscheid stimmt mir übrigens zu, siehe Seite 5:

www.gkn-walterscheid.de/uploads/media/GKN-Walterscheid-Sonderdruck-10-2007.pdf
Der Beitrag ist ein alter Zopf ! Hier geht es aber ausschließlich um das "Ersetzen von verschlissenen Fanghaken" und nicht um Frontkraftheber !

"Im Zweifelsfall immer einen Fachmann schweißen lassen". Steht da schwarz auf weiß geschrieben.  Das sind für mich Facharbeiter mit gültigen Schweißzeugnis(sen) und keine Hofbratmeister !
 
633klaus:

Also die Fronthydraulik ist weder illegal noch eintragungspflichtig. Die Diskusion ist einfach müßig. Den Link den Max eingestellt hat, empfehle ich den "Wissenden", einfach mal durch zu lesen. Für die dann immer noch Ungläubigen: das Merkblatt zu Anbaugeräten vom BMVBW erläutert 6 Seiten lang das Thema, ich denke man sollte doch den Ausführungen das Verkehrsminister Glauben schenken.

Gruss Klaus
Hier geht es um "Anbaugeräte" Das sind meiner Meinung nach alles Werkzeuge die in einen Frontkraftheber eingehängt werden. Das behandelt nicht den Frontkraftheber selbst !
 
Tu dir bitte selbst den Gefallen und lese das Merkblatt mal aufmerksam durch. Mehr werde ich hierzu nicht mehr schreiben, hier noch ein kurzer Auszug:

4.2. Bauartgenehmigung und Prüfzeichen für Fahrzeugteile (§ 22a StVZO)
Für Anbaugeräte besteht keine Bauartgenehmigungspflicht. Das gilt auch für die
Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die an lof Zugmaschinen angebracht werden.
 
...also mein Beitrag hierzu ist ein ganz knapper, denn: Ich weiß es einfach nicht genau wie hierzu in unserem Lande die Bestimmungen sind, interessiert mich auch nicht so wirklich - insofern halte ich einfach meine Klappe und schaue mir ein anderes Thema an!  ;-))

Gruß

Thorsten

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Gaggenau / Neuss / Forstern
 
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