Geschwindigkeitschild???

case833av

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97702 Unterfranken/ Bayern Kleinwenkheim
Folgender Fall!

Der Schlepper mit Grüner Nummer ist Versteuert.

Der Schlepper hat eine Eingetragene abnehmbare Pkw-Anhängerkupplung.

Mit angehängten 1300kg Pkw-Anhänger mit schwarzem Kennzeichen,Versichert u. Versteuert.

Auf dem Pkw-Anhänger ist ein Schäferwagenaufbau als Ladung für Oldtimertreffen.

Muß am Pkw-Anhänger bei dieser Nutzung ein Geschwindigkeitsschild hinten mit 25 30 oder 40 angebracht werden?

MFG

Kurti
 
Die zulässige bauargnehmigte Geschwindigkeit des Anhängers.

 Ich persönlich würde, wenn der Anhänger schneller darf, bei Fahrten mit Trecker als Zugmaschine, ein 30km/h oder 40km/h Schild ( je nach Höstgeschwindikeit des Schleppers) anhängen.

Dann können die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von weiten deine max. Geschwindigkeit erkennen und sich darauf einstellen.
 
Anhänger mit schwarzer Nummer hinter ‘nem Schlepper mit grüner Nummer hat ‘nem Kollegen vor einiger Zeit ‘n Punkt und ‘ne Geldstrafe eingebracht. Der Anhänger war vom Viehhändler ausgeliehen um Schweine zwischen zwei Ställen hin- und her zu fahren. Von der Rennleitung gabs seinerzeit noch den Tipp beim nächstenmal über das schwarze Kennezichen ‘n selbstgebasteltes Folgekennzeichen und ‘n 25Km Schild drüber zu tüdeln, dann würd sich da keiner dran stören.

Gruß

Klaus
 
fuenfdreidrei:

Anhänger mit schwarzer Nummer hinter ‘nem Schlepper mit grüner Nummer hat ‘nem Kollegen vor einiger Zeit ‘n Punkt und ‘ne Geldstrafe eingebracht. Der Anhänger war vom Viehhändler ausgeliehen um Schweine zwischen zwei Ställen hin- und her zu fahren. Von der Rennleitung gabs seinerzeit noch den Tipp beim nächstenmal über das schwarze Kennezichen ‘n selbstgebasteltes Folgekennzeichen und ‘n 25Km Schild drüber zu tüdeln, dann würd sich da keiner dran stören.

Gruß

Klaus
Hätte er gegen angehen müssen.

Da er seine eigene Schweine transportiert, ist es ein landwirtschaftlicher Zweck!

Wenn der Anhänger kein Volgekennzeichen hat, sondern eine schwarze Nummer und Versichert ist, sind die Vorschriften übererfüllt.

In Schleswig_Holstein, soll ein Bauer, auch mal Punkte von der Rennleitung bekommen haben, weil er keine Warnschilder montiert hatte, sondern die Warnaufkleber an entsprechenden Stellen, von Hersteller geklebt waren. Dazu gab es damals schon Gerichtsurteile. Wenn die Warnaufkleber korrekt geklebt sind ist das zulässig. (Konnte ich damals in TÜV-Rechner nachlesen.)

Das Problem ist, wir wissen nicht alles und die Rennleitung weiß auch nicht alles. Geht auch garnicht! User Hirn ist nur begrenzt aufnahmefähig. Ich möchte nicht deren Job machen! ...und es ist gut das es sie gibt!

In der Regel kann man aber mit den Jungs und Mädels schnacken und wenn nichts hilft muss man sich einen Anwalt nehmen.
 
Servus Kurti,

wenn ich dir nur einen Rat geben darf, dann schreibe eine Mail mit dieser Frage an das, für dich zuständige Hauptzollamt, da bekommst du eine wirklich belastbare Aussage und noch dazu schriftlich...! Die Antwort kannst du ausdrucken und auf dem Schlepper mitführen, da "kuscht" die Rennleitung, sollte diese evtl. etwas "anderes" im Hinterkopf haben.  

Gruß

Wolfgang
 
Deinen Anhänger mußt du einzeln betrachten. Ist er so wie Du schreibst ordnungsgemäß zugelassen, darfst Du ihn auch so fahren wie er zugelassen ist, ohne Geschwindigkeitsschilder. Die Ladung ist dabei egal. Sie darf nur nicht die zulässigen Grenzen des Gesamtgewichtes oder Länge/breite überschreiten.

Das Zugfahrzeug hat mit den Geschwindigkeitsschildern nichts zu tun. Sie betreffen nur die Zulassung des Anhängers, wie z.B. zulassungsfreie, landwirtschaftliche Anhänger mit Wiederholungskennzeichen aus dem Betrieb und entsprechender Betriebserlaubnis je nach Baujahr, dann 25 km/h Schild.

Dann auch an die Geschwindigkeit halten!!!!!

Die Nutzung(Art) Deines Zugfahrzeuges hast Du vermutlich schon abgeklärt.
 
Anhänger mit schwarzer Nummer hinter ‘nem Schlepper mit grüner Nummer hat ‘nem Kollegen vor einiger Zeit ‘n Punkt und ‘ne Geldstrafe eingebracht. Der Anhänger war vom Viehhändler ausgeliehen um Schweine zwischen zwei Ställen hin- und her zu fahren. Von der Rennleitung gabs seinerzeit noch den Tipp beim nächstenmal über das schwarze Kennezichen ‘n selbstgebasteltes Folgekennzeichen und ‘n 25Km Schild drüber zu tüdeln, dann würd sich da keiner dran stören.

Warum soll das nicht gehen ? Zu mal ja trotz grünem Kennzeichen Steuern für den Schlepper bezahlt werden ? Der Anhänger mit schwarzem Kennzeichen ist ja schließlich auch versichert und versteuert. Der Empfehlung mit dem "Umtüddeln" vom schwarzen Vollkennzeichen auf ein grünes Folgekennzeichen könnte man als Urkundenfälschung auslegen, da ja amtliche Siegel auf dem schwarzen Vollkennzeichen unkenntlich gemacht werden. (TÜV-Plakette und Stadt- bzw. Lankreisstempel).

In welchem Bundesland soll das denn geschehen sein ? 

mit nachdenklichen Grüßen

Zackie
 
fuenfdreidrei:

Anhänger mit schwarzer Nummer hinter ‘nem Schlepper mit grüner Nummer hat ‘nem Kollegen vor einiger Zeit ‘n Punkt und ‘ne Geldstrafe eingebracht. Der Anhänger war vom Viehhändler ausgeliehen um Schweine zwischen zwei Ställen hin- und her zu fahren. Von der Rennleitung gabs seinerzeit noch den Tipp beim nächstenmal über das schwarze Kennezichen ‘n selbstgebasteltes Folgekennzeichen und ‘n 25Km Schild drüber zu tüdeln, dann würd sich da keiner dran stören.

Gruß

Klaus
Punkt in Flensburg und Geldstrafe hat es bestimmt aus einem anderen Grund gegeben aber bestimmt nicht wegen Anhänger mit schwarzem Kennzeichen hinter Schlepper mit grünen Kennzeichen bei einer LoF-Tätigkeit. Wenn die Polizei es auch nicht besser wusste und ihn fälschlicherweise beschuldigte und Dein Kumpel sich nicht wehrt muß er dafür eben einstehen und Strafe zahlen, nennt man dann Lehrgeld. 

Gruß Heiko 
 
1255xl_massiv:

Servus Kurti,

wenn ich dir nur einen Rat geben darf, dann schreibe eine Mail mit dieser Frage an das, für dich zuständige Hauptzollamt, da bekommst du eine wirklich belastbare Aussage und noch dazu schriftlich...! Die Antwort kannst du ausdrucken und auf dem Schlepper mitführen, da "kuscht" die Rennleitung, sollte diese evtl. etwas "anderes" im Hinterkopf haben.  

Gruß

Wolfgang
Zu der Frage mit dem Geschwindigkeitsschild definitiv nicht! Ich bin der Ansicht, kann man durchaus anbringen weil sinnvoll, in dem Fall aber sicherlich keine Pflicht
 
Hallo in

die Runde, die Antwort von Thomas zum Geschwindigkeitsschild stimmt so nicht.

Rchtig ist:

Auszug aus der Straßenverkehrszulassungsordnung:

§ 58 GESCHWINDIGKEITSSCHILDER

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2 a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN- Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für

1. die in § 36 Abs. 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.

Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.

Bei mir in der Gegend sind die Gesetzeshüter ganz scharf auf die nicht angebrachten Geschwindigkeitsschilder. Da  ist sofort Gefahr im Verzug und muß mit aller Härte durchgegriffen werden.

Fehlt  das notwendige Geschwindigkeitskennzeichen, wird ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro fällig.

Gruss Klaus
 
Bei mir in der Gegend sind die Gesetzeshüter ganz scharf auf die nicht angebrachten Geschwindigkeitsschilder. Da  ist sofort Gefahr im Verzug und muß mit aller Härte durchgegriffen werden

Der Ordnung halber sollte beim § 58 STZVO nicht unerwähnt bleiben, das es Ausnahmen gibt. Zitat : Die Ausrüstungsvorschrift mit Geschwindigkeitsschildern gilt seit 01. Januar 1989 für alle KFZ.

Die Ausgestaltungsvorschrift für die aktuellen Geschwindigkeitsschilder ist spätestens seit 01. Januar 1990 anzuwwenden, jedoch nur auf Geschwindigkeitsschilern, die an Fahrzeugen angebracht werden, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen. An anderen Fahrzweugen dürfen entsprechend der vor dem 01. Juli 1988 geltenden Fassung des § 58 STZVO ausgestaltete Geschwindigkeitsschilder angebracht sein. ( § 72 Abs. 1 STZVO)

Gruß Zackie
 
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