Kotflügel vorne

skip724

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hallo zusammen,

müssen für den TÜV die vorderen Kotflügel dran sein oder geht es auch ohne ?

danke

Andreas
 
solange er nicht schneller als 32km/h fährt glaub ich nicht :)

lass mich aber eines bessern belehren falls ich falsch liegen sollte
 
Hallo,

scheint mir fast so als wenn es Auslegungssache wäre;-)

Unser Deutz hat welche dran, und muss laut TÜV auch welche haben obwohl er viel langsamer ist als der IHC der bei der Prüfung keine hatte und ohne Beanstandung durchgekommen ist!

Gruß
 
...ist von der gesetzgeberischen Seite natürlich irgendwo logisch u. nachvollziehbar. Denn wenn ich bei Regen mit 30, 35km/h durch Pfützen fahre entsteht soviel Spritzwasser, daß es dem Fahrer ins Gesicht spritzen könnte, bzw. dessen Sichtfeld beeinträchtigen kann! Bei 20, 25 ist das noch relativ harmlos...

 

gruß

__________________________
Gaggenau / Neuss / Freising
 
....so stehts in der StVZO zu dem Thema

§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder.

(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,

2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,

3. eisenbereifte Fahrzeuge,

4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller) ,

5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,

6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)

8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.

(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt.

Gruß

Wolfgang
 
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