Kotflügelverbreiterung für den TÜV notwendig?

RS30Micha

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Hallo

Ich habe meinen 633 er mit Pflegerädern drauf bekommen.

Diese sind zwischenzeitlich wieder zurück an den Besitzer gegangen und ich habe jetzt 14,9 x 28 Zoll drauf.

Diese stehen ca 8 cm über die Kotflügel über.

Ist das ein Problem für den bald anstehenden TÜV?

Wenn ja, was brauche ich für Gummi Verbreiterungen?

Habe hinten Runde Kotflügel verbaut, wie werden die Gummiteile befestigt?

Bin aus den Abbildungen im Netz von dem Material in Laufmetern nicht richtig schlau geworden.

Gruß Micha
 
Mein Tüvler hat zu mir gemeint  2/3 der Lauffläche muss bedeckt sein. Verbreiterungen sind ja  eine L form entweder man macht sie Hinter die Kotflügelkante und verschraubt sie dann oder manche machen sie auch ausen hin das sie auf der höhe vom Kotflügel oben weiter gehen
 
Danke, das klingt gut.

Werde meinen Tüv Mann dennoch vorher Kontaktieren.

Ich möchte noch eine Vollabnahme für einen kleinen 2 t Anhänger machen.

Dabei das Thema Kotflügelverbreiterung gleich mit ansprechen, nicht das es dann ein Böses Erwachen gibt.

Das (noch) fehlende Bremslicht sollte ja bei Bj 78 kein Problem sein.

Gruß Micha
 
Wäre wirklich interessant, es ein für alle mal zu wissen. Denn es gibt ja auch noch solche Schlepper, die auch kein Problem mit dem TÜV haben (Ferguson FE35):

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Ein Blick in die StVZO genügt ;-)


(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein.(2) Absatz 1 gilt nicht für1.Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,2.die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,3.eisenbereifte Fahrzeuge,4.Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller),5.Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,6.land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,7.die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),8.die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.(3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.
 
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