Polizei rät zur Vorsicht - Fahrer von Traktorgespannen ohne Führerschein

Schuppen37

Bekanntes Mitglied
Registr.
27 Juli 2008
Beiträge
1.662
Ort
74523 Schwäbisch Hall - B.W.
Jau, man kann nicht genug darauf hinweisen ! U N D diskutiert wurde das hier schon mehrfach und ausgiebig. Einfach lesen, verinnerlichen und zur Kenntnis nehmen wäre meine Empfehlung zum Thema.

Gruß Zackie
 
...ist ja auch logisch! Sonst könnte ja jeder 16 jährige Schnösel, der mit einem "T bewaffnet" ist, sich Nachbars Mulde u. ´nen dickem Schlepper schnappen und auf der Baustelle Sand, Kies u. Schutt abfahren, wozu eigentlich gewerblich eingesetzte Berufskraftfahrer mit FS Kl. 2/CE vom Gesetzgeber vorgesehen sind! Eigentlich...

gruß

__________________________
Gaggenau / Neuss / Forstern
 
Die beiden Traktorfahrer haben ja wohl niemand gefährdet oder behindert, sie haben nur gegen eine Vorschrift verstossen, die man im Zuge der Führerscheinklassen Vereinfachung eingeführt hat, die es als solche zu Zeiten der 5 Führerscheinklassen gar nicht gab. Sie haben nur gearbeitet, aber Vorschrift ist Vorschrift und wer dagegen verstößt, der gehört auch ordentlich bestraft. So muß es sein in unserem Vaterland. Ich bin so froh, das unsere Ordnungshüter da so penibel drauf achten. Außerdem bin ich froh das ich schon so alt bin und mich nicht mehr all zu lang mit diesen dienstbeflissenen Mützen rum ärgen muß. Ich bin übrigens im Besitz der "alten" Führerscheinklassen, mit Schlüsselzahl 95 und sonstigem Gedöns, also insofern bin ich da fein raus.

Gruss Klaus
 
"Oft sind an Traktoren und Anhängern grüne Kennzeichen befestigt. Grüne Kennzeichen bringen einen ermäßigten Steuersatz zum Ausdruck, der zum Beispiel bei landwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen möglich ist. Werden Zugfahrzeuge gewerblich genutzt, so ist keine Steuerbegünstigung möglich. Am Fahrzeug müssen also schwarze Kennzeichen angebracht sein, sonst läge ein Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz vor. Eine Ausnahme ist bei den Anhängern möglich. Verfügt ein Betrieb zum Beispiel über mehr Anhänger als Zugfahrzeuge, so dass er nicht alle Anhänger gleichzeitig nutzen kann, so sind auch hier eine Steuererleichterung und damit ein grünes Kennzeichen möglich."

Und solch eine Aussage auf der Seite der Polizei! Die Aussage ist falsch! Nutzt man das Fahrzeug mit grünen Kennzeichen für Zwecke die nicht unter LoF fallen so muss man eben beim FA bzw heute beim Zoll dieses anmelden und das Fahrzeug ist für den entsprechenden Zeitraum zu versteuern

Hier noch mal ein Auszug was mit L und T möglich ist

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen Betrieb von

Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege, Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege, landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten, Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und Winterdienst

. Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der praktischen Befähigungsprüfung, sofern der Inhaber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahrlehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren und auf Grund von Anordnungen nach § 46. Außerdem berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L.
 
Über diesen Führerschein quatsch musste ich schon oft lachen. Den John Deere 7710 mit halfpipe Mulde durfte ich damals nicht zum Golfplatz fahren um Erde zu bewegen , aber mit dem MAN TGS18-460 und 50 Kubikmeter Alumulde den durfte ich nehmen weil er nur 60 Läuft..
 
@CASE-5150,

mach erst mal halblang bevor du hier der Meinung bist, die Polizei würde Mist erzählen.

Es ist tatsächlich so wie sie geschrieben haben, im gewerblichen Bereich, zum Beispiel einer Spedition, können und werden die Anhänger mit der Zugmaschine versteuert.

In unserer Region ist die Spedition Bork. Sie hat geschätzt ca 100 Sattelzugmaschinen und ca 300 Sattelauflieger. Die Zugmaschinen haben alle schwarzes Kennzeichen, die Anhänger grünes Kennzeichen.

Denke bitte daran, dass ein grünes Kennzeichen nur besagt, dass das Fahrzeug, aus welchem Grund auch immer steuerbefreit ist. LOF ist nur eine Möglichkeit der Steuerbefreiung. Und bitte werft Fahrerlaubnisrecht und Steuerrecht nicht in einen Topf, es sind zwei verschiedene Baustellen. Zum Beispiel darf mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit grünem Kennzeichen an einem Karnevalszug teilgenommen werden. Steuerrechtlich kein Problem, da der Zug eine Traditionsveranstalltung ist. Hat die Zugmaschine aber eine zGG von mehr als 3,5t  und der Anhänger mehr als 750kg braucht der Fahrer, je nach dem welches zGG der Zug hat, die Fahrerlaubnisklasse C1E oder CE. Mit L oder T darf der Zug nicht gefahren werden, da kein land oder forstwirtschaftlicher Zweck vorliegt. Das Fahrerlaubnisrecht sieht keine Ausnahme, zumindest ist mir keine bekannt, von dem Zweck vor.

Gruß

Uli
 
Uli hat 100% recht.

Steuerfrei und somit Grün gibt es auch für Sportanhänger z. B. für Pferde oder Ruderboot.

Mit den Führerschein hat das nichts zu tun. Das ist ausschließlich Steuerrecht.

Gruß

Jörg
 
Unendliche Geschichte :-).

Da lassen sich Brautpaare mit einem Sofa auf dem Rodeaggregat eines Holmer Tera Dos Rübenroder (bis 31 Tonnen)

zur Kirche fahren. Ernteeinsatz? Überbreite! Sondergenehmigung?

Da fahren 3000PS Konvoifahrzeuge mit Warnleuchte mit. Wer hat den Größten?

Brauchtumsveranstaltung? LOF-Zweck? Steuerfrei?

Ma was es net. Aber wenns schee macht.

Fröhliche Grüße

+Matthes+
 
...also, ich war mal Ende der ´80er, einige Monate bei Firma "Krieg u. Frieden" beschäftigt... Da kam es dann hin u. wieder auch mal vor, das wir mit 3000PS u. mehr, zu einer "Brauchtumsveranstaltung" raus ins Grüne zogen! Der Veranstalter dieses Land u. Forst-Events nannte sich "Y-Reisen -> frei nach dem Motto: Wir buchen, Sie fluchen!

Beispiele gibts...

gruß ;-))

__________________________
Gaggenau / Neuss / Forstern
 
eelekutscher:

@CASE-5150,

mach erst mal halblang bevor du hier der Meinung bist, die Polizei würde Mist erzählen.

Es ist tatsächlich so wie sie geschrieben haben, im gewerblichen Bereich, zum Beispiel einer Spedition, können und werden die Anhänger mit der Zugmaschine versteuert.

In unserer Region ist die Spedition Bork. Sie hat geschätzt ca 100 Sattelzugmaschinen und ca 300 Sattelauflieger. Die Zugmaschinen haben alle schwarzes Kennzeichen, die Anhänger grünes Kennzeichen.

Denke bitte daran, dass ein grünes Kennzeichen nur besagt, dass das Fahrzeug, aus welchem Grund auch immer steuerbefreit ist. LOF ist nur eine Möglichkeit der Steuerbefreiung. Und bitte werft Fahrerlaubnisrecht und Steuerrecht nicht in einen Topf, es sind zwei verschiedene Baustellen. Zum Beispiel darf mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit grünem Kennzeichen an einem Karnevalszug teilgenommen werden. Steuerrechtlich kein Problem, da der Zug eine Traditionsveranstalltung ist. Hat die Zugmaschine aber eine zGG von mehr als 3,5t  und der Anhänger mehr als 750kg braucht der Fahrer, je nach dem welches zGG der Zug hat, die Fahrerlaubnisklasse C1E oder CE. Mit L oder T darf der Zug nicht gefahren werden, da kein land oder forstwirtschaftlicher Zweck vorliegt. Das Fahrerlaubnisrecht sieht keine Ausnahme, zumindest ist mir keine bekannt, von dem Zweck vor.

Gruß

Uli
Hast nix verstanden! Es ging mir nicht um die Anhänger sondern um die Aussage dass Zugmaschinen welche gewerblich genutzt werden keine grüne Nummer haben können und dies ist falsch!
 
Case-5150:

eelekutscher:

@CASE-5150,

mach erst mal halblang bevor du hier der Meinung bist, die Polizei würde Mist erzählen.

Es ist tatsächlich so wie sie geschrieben haben, im gewerblichen Bereich, zum Beispiel einer Spedition, können und werden die Anhänger mit der Zugmaschine versteuert.

In unserer Region ist die Spedition Bork. Sie hat geschätzt ca 100 Sattelzugmaschinen und ca 300 Sattelauflieger. Die Zugmaschinen haben alle schwarzes Kennzeichen, die Anhänger grünes Kennzeichen.

Denke bitte daran, dass ein grünes Kennzeichen nur besagt, dass das Fahrzeug, aus welchem Grund auch immer steuerbefreit ist. LOF ist nur eine Möglichkeit der Steuerbefreiung. Und bitte werft Fahrerlaubnisrecht und Steuerrecht nicht in einen Topf, es sind zwei verschiedene Baustellen. Zum Beispiel darf mit einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit grünem Kennzeichen an einem Karnevalszug teilgenommen werden. Steuerrechtlich kein Problem, da der Zug eine Traditionsveranstalltung ist. Hat die Zugmaschine aber eine zGG von mehr als 3,5t  und der Anhänger mehr als 750kg braucht der Fahrer, je nach dem welches zGG der Zug hat, die Fahrerlaubnisklasse C1E oder CE. Mit L oder T darf der Zug nicht gefahren werden, da kein land oder forstwirtschaftlicher Zweck vorliegt. Das Fahrerlaubnisrecht sieht keine Ausnahme, zumindest ist mir keine bekannt, von dem Zweck vor.

Gruß

Uli
Hast nix verstanden! Es ging mir nicht um die Anhänger sondern um die Aussage dass Zugmaschinen welche gewerblich genutzt werden keine grüne Nummer haben können und dies ist falsch!

moin Thomas,

Schausteller sind auch gewerblich und fahren LkW und Zugmaschinen steuerfrei mit grünem Kennzeichen.                                                                                                                   Erforderliche Fahrerlaubnisklassen sind je nach zGG die Klassen     "B"  "BE"  "C1" "C1E"  "C"  "CE" und nichts anderes

mfG Heiko
 
Moin Thomas,

du hast Recht, ich hatte das anders verstanden. Genaugenommen bekommt man sogar das grüne Kennzeichen für LoF nur wenn man einen Land oder Forstwirtschaftlichen Betrieb, also ein Gewerbe, hat.

Ebenso wie die Schausteller. Ein Hobbylandwirt ohne Landwirtschaftlichen Betrieb und damit ohne Gewinnerziehlungsabsicht hat es eher schwer eine Steuerbefreiung für seine Traktor zu bekommen.

Gruß

Uli
 
Hallo, 

es ist nicht schwer grüne Kennzeichen zu bekommen ( zumindest in unserem Bundesland). So macht das jeder hier bei uns im Umkreis. Ich mache null Umsatz, es steht nur die Frage im Raum, wievie Land oder Wald hast du zu pflegen. Lediglich 1,5 ha Wald musste ich mein eigen nennen für diesen Antrag, zwei Wochen später hatte ich meine grünen Kennzeichen.

Gruß 

Pepe
 
Was nützt denn das grüne Kennzeichen ? Es zeigt lediglich die Steuerfreiheit an und damit die Zweckgebundenheit an LoF-Tätigkeiten.

In der Regel unterliegen bei nicht LoF-Tätigkeiten oder gewerbliche Beförderungen LoF Zugmaschinen und Anhänger für mindestens einen Monat der KFZ-Steuerpflicht.

Für LoF-Tätigkeiten gibt es die Fahrerlaubnisklassen "L + T". Das sind nationale zweckgebundene Führerscheine. Außerhalb dieses Zwecks entscheidet das zulässige Gesamtgewicht über die Fahrerlaubnisklasse. Also über 3,5 Tonnen zGM die Klassen "C1 + C1E + CE79 + C + CE"
 
Zurück
Oben Unten