Da hätte ich auch noch was dazu. Auszug aus einer Zeitschrift der technischen Überwachung,war auch im LWB.
Hier ein Beispiel !!Wir setzen einen 40-km/h-Schlepper und einen 24-t-Dreiachsanhänger – 11,5 m lang, 2,50 m breit – für den Ballentransport ein. Können oder müssen wir am Fahrzeug eine gelbe Rundumleuchte anbringen?
So wie Sie Ihre Fahrzeugkombination aus Schlepper und Anhänger beschreiben, handelt es sich dabei um Einzelfahrzeuge, die den Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprechen. Sofern Sie beim Beladen des Anhängers die zulässigen Maße landwirtschaftlicher Fahrzeuge nicht überschreiten, ist eine gelbe Rundumleuchte weder vorgeschrieben noch erlaubt. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen sind, nicht breiter als 3 m, jedoch höher als 4 m sein. Die Länge des Zuges (Kombination aus Traktor und Anhänger) darf 18 m nicht überschreiten; Zug und Ladung dürfen jedoch maximal 20,75 m lang sein.
Werden diese Abmessungen überschritten, dürfen Sie die Fahrzeugkombination auf öffentlichen Straßen nicht ohne eine Sondergenehmigung nach § 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 29 Straßenverkehrsordnung, bewegen.
Nach § 52 Abs. 4 StVZO dürfen nur bestimmte Fahrzeuge bzw. Fahrzeuge mit außergewöhnlichen Abmessungen, wenn dies durch eine genehmigende Behörde gefordert wird, mit gelben Rundumleuchten ausgestattet sein. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gehören grundsätzlich nicht dazu. Das Anbringen einer gelben Rundumleuchte ist daher nicht erlaubt.