Spiegel 624 und der TÜV

ralf1246

Bekanntes Mitglied
Registr.
29 März 2010
Beiträge
255
Hallo Gemeinde,

war heute mit meinem 624 beim TÜV. Durchgefallen!!!

Letztes mal hat er bemängelt, das kein Spiegel angebracht ist. Somit habe ich einen "Indoor" Spiegel angebracht, was dem überhaupt nicht gefallen hat. Habe jetzt mal unter matbusch‘s Seiten unter Prospekte nach gesehen und siehe da beidseitige Spiegel sind angebaut.

--> wo bekomme ich diese Spiegel her, der TÜVerer macht sonst wieder Zicken.

Für Euere Antworten wäre ich dankbar.

Gruß aus Franken
 
Hallo,

ich hab noch nie gehört, dass einer wegen dem nicht vorhandenen Spiegel durchgefallen ist.

Schon gar nicht beidseitig.

Da muss noch etwas anderes dazugekommen sein.

Spiegel gibts überall im Zubehörhandel zu kaufen.

Gruß MP4
 
Ja da hast du recht, wegen diesem Spiegelproblem bin ich nicht bzw. dadurch noch durchgefallen. Hatte ein anderes Problem mit der Lenkung, was mir echt nicht aufgefallen ist. 

Trotzdem bräuchte ich Spiegel dafür. Halterung usw. - gbt es da was fertiges oder muss ich da mal selber die Initiative ergreifen ???

Gruß aus Franken
 
Hallo Ralf,

soweit ich weis, musst du, sobald eim Verdeck montiert ist, EINEN AUSSENSPIEGEL haben (StvZO).  

Mein Nachbar montiert sein Verdeck immer erst nach der HU im November um den Spiegel zu sparen. Der holt sich erst lieber einen steifen Hals und fährt dann mit erloschener Betriebserlaubnis um 7,50 € zu sparen.

Holger
 
Danke an alle für die Infos! Werd die Spiegel bestellen.

 

@Harro0815:

Wenn Du schon nicht weist wie und wo man was bekommt würde ich Dich bitten auf solche Kommentare zu verzichten, denn sowas hilft halt auch nicht weiter.

Ein anderer TÜV-Mitarbeiter würde das sicher auch bemängeln. Ich habe jetzt auch bei einer anderen TÜV Stelle nachgefragt und der hat mir bestätigt was auch Holger schon geschrieben hat. Mit Verdeck braucht man einen Außenspiegel.

 

Gruß aus Franken

Ralf
 
§ 56 Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht

(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich 1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; 2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6 und 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen; 3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen entsprechen; 4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen, 5. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richtlinie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen müssen.

(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.

Quelle: www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__56.html
 
Ok,

dann gibt es bei mir auch bald Spiegel. (Punkt!)

Könnt ihr bitte eure Spiegellösung (Quelle, Foto vom angebauten Spiegel) hier Posten, so das man sich einarbeiten kann.

Den Titel des Threads könnte man noch um ">25m/h" erweitert werden.

Gruß Matthias

PS: Heute wieder was gelernt!
 
Zurück
Oben Unten