+Matthes+
Bekanntes Mitglied
Ein freundliches Hallo in die Runde.
Es gibt eine wichtige Neuigkeit für viele von uns.
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist für eine Steuerbefreiung für LOF- Fahrzeuge keine Mindestgröße
und Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, sondern nur eine nachhaltige Nutzung von LOF-Flächen. Das Hauptzollamt ist damit in einem Streitfall unterlegen.
Eine ausführlichen Artikel dazu gibt es im Landwirtschaftlichen Wochenblatt/Hessenbauer Nr. 52 vom 30. Dez. 2016 auf der Seite 9.
Das tangiert ja auch das Thema Zulassung/Führerscheinklassen.
Leider hat sich mein Scanner verabschiedet.Vielleicht kann ein Hessenbauer-Leser von euch den Artikel mal hier einstellen.
Beste Grüße und guten Rutsch
+Matthes+
Es gibt eine wichtige Neuigkeit für viele von uns.
Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist für eine Steuerbefreiung für LOF- Fahrzeuge keine Mindestgröße
und Gewinnerzielungsabsicht erforderlich, sondern nur eine nachhaltige Nutzung von LOF-Flächen. Das Hauptzollamt ist damit in einem Streitfall unterlegen.
Eine ausführlichen Artikel dazu gibt es im Landwirtschaftlichen Wochenblatt/Hessenbauer Nr. 52 vom 30. Dez. 2016 auf der Seite 9.
Das tangiert ja auch das Thema Zulassung/Führerscheinklassen.
Leider hat sich mein Scanner verabschiedet.Vielleicht kann ein Hessenbauer-Leser von euch den Artikel mal hier einstellen.
Beste Grüße und guten Rutsch
+Matthes+