Zulassung / Führerschein ohne LW.

IHC-Fahrer59

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76857 Münchweiler am Klingbach
Hallo,

auf die Bitte von Kollege Bluestar90 möchte ich euch hier mal meine Erfahrungen zum o. g. Thema mitteilen.

Das Ganze ist teils so einfach ( Zulassung ) wie auch verwirrend ( Führerschein ),

Als erstes zum Thema Zulassung.

Allgemein: Wer keine LW ( Landwirtschaft ) hat, muss seine LW - Fahrzeuge ganz normal zulassen.

Bei den Traktoren ist das recht einfach weil man im Normalfall schon Fahrzeugpapiere hat.

Bei der Zulassung ist lediglich der Hinweis auf eine Steuerpflichtige Anmeldung erforderlich,

dann gibt es die schwarze Nummer und kurze Zeit nach der Zulassung kommt die Steuerrechnung.

Bei den Anhängern ist das teils etwas schwieriger weil da meistens die Papiere ( Betriebserlaubnis ) fehlen.

Sehr hilfreich ist es, wenn noch ein Typschild vorhanden ist oder man zumindest den Hersteller und die Bezeichnung kennt.

( Beispiel: Miststreuer. Mengele, Doppeltrumpf )

Typschilder an den Achsen und der Deichsel helfen auch weiter.

Mit allen Informationen ab zum TÜV, am besten noch gleich einige Bilder vom Anhänger mitnehmen.

Hier muss ich ein großes Lob los werden, denn die Leute beim TÜV waren sehr freundlich und Hilfsbereit.

( Der Anhänger sollte natürlich den Vorschriften entsprechen. Reifen, Bremsen, Beleuchtung u.s.w. )

Die Mitarbeiter vom TÜV haben Zugriff auf das Archiv vom KBA und können dort die erforderlichen Daten anfordern.

Dann die Vollabnahme beim TÜV und dann mit den Papieren zur Zulassungsstelle.

Und dann kommt die erste Überraschung !!!

Die wollen einen Eigentumsnachweis.

Also so wie bei mir, vom Verkäufer eine Bestätigung besorgt, dass der Anhänger sein Eigentum war und die Papiere verloren gingen.

Damit wieder zur Zulassungsstelle und dann gabs endlich die Papiere und das Nummernschild.

Dann die nächste Überraschung, war bei meinem Kipper so, nur 1 Jahr TÜV, weil das GG über 3,5 t. war.

Also wieder zum TÜV und die Ablastung auf 3,5 T. gemacht. ( Kostet dann auch weniger Steuer )

Dazu wurde lediglich das GG in den Papieren geändert, sonst nichts.

Habe das auch gleich beim Traktor so gemacht, auch das spart Steuern.

 

So, jetzt kommt das Thema Führerschein.

Gleich vorweg, meine Informationen hierzu habe ich auf Anfrage vom Bundesverkehrsministerium per Mail bekommen.

Also, wer keine LW hat, darf einen Traktor nicht mit der Klasse L oder T fahren.

Abhängig vom GG ist die Klasse B, C1E oder gar CE erforderlich.

Im Klartext, ein Traktor bis 3,5 T. GG geht mit der Klasse B, mit einem Anhänger bis 3,5 T. GG reicht BE.

Das Ganze mit 2 Anhängern macht die Klasse CE erforderlich.

Jetzt dürft ihr 3mal Raten, warum ich alles auf 3,5 T. GG abgelastet habe. ( nicht nur wegen der Steuer )

Ich selbst habe die Klasse CE, aber sonst niemand in der Familie.

 

Ich hoffe, ich habe euch jetzt nicht komplett verwirrt, aber so sind nun mal die Vorschriften.

Sollte sich etwas geändert haben, das ich nicht kenne, teilt mir das bitte mit.

 

 

MfG der IHC-Fahrer59
 
Den Eigentumsnachweis für den Anhänger (ohne Brief) ist ja wohl ein Witz, oder!? Da kann ich ja mit jedem X-Beliebigen oder meiner Oma ein Schriftstück aufsetzen, das dieses bestätigt. Was für ein quatsch.

mfg.

Walter Klein
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IHC, nix anderes!
 
Hallo IHC-Fahrer59

Danke für die Mühe die Vorgänge darzustellen.

Ist Dir also eine Möglichkeit bekannt mit dem alten 3er Führerschein (noch nicht umgeschrieben)  einen 20kmh Schlepper mit 2-Achs-Hänger zu bewegen?

Nicht landwirtschaftlich! Gibt es bei der Umschreibung irgendeine Möglichkeit?

Das Ablasten des Hängers hilft doch auch nicht, da das Zugfahrzeug kein Fahrzeug der Klasse B ist.

Alles was ich bisher dazu fand, schloss 2-Achs-Hänger hinter Schlepper außerhalb der Landwirtschaft für Inhaber der alten (hier 1990)  FA Kl.3 aus.

Hat es eventuell Sinn den Schlepper als Zugmaschine zuzulassen, nicht als Landwirtschaftliche Zugmaschine?

Grüße, Lutz
 
Hallo Lutz,

wieso ist der Traktor kein Fahrzeug für Klasse B ??

In B steht "Kraftfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 KG",

da steht nicht dass es kein Traktor sein darf.

Ebenso ist es bei BE, da steht nicht dass der Anhänger keine 2 Achsen haben darf.

Lasse den 3er in den neuen Kartenführerschein umschreiben, mit der entsprechenden Schlüsselzahl behälst Du den Besitzstand der Klasse 3,

hast aber den B bzw. den BE.

Ansonsten darfst Du mit dem alten 3er ja nur Züge mit 3 Achsen fahren, also fällt die Kombi Traktor und 2-Achs-Anhänger flach.

@ Walter Klein

Hallo Walter,

die wollten auf der Zulassungsstelle eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers haben.

Und genau die habe ich erbracht.

Selbstverständlich kannst Du Deine Oma unterschreiben lassen, aber wenns rauskommt habt ihr beide die A...-Karte gezogen.

MfG der IHC-Fahrer59
 
Hallo Julian,

habs leider nicht gewußt, sonst hätte ich auch mitgemacht.

Auf meine Anfrage und den Hinweis dass es hier keine Gleichbehandlung gibt, bekam ich vom Bundesverkehrsministerium die Antwort,

dass es hier um eine klare und gewollte Bevorzugung der LW geht.

Wem wir den Schlamassel zu verdanken haben ist hoffentlich bekannt.

MfG der IHC-Fahrer59
 
Hallo IHC-Fahrer 59,

welche Kosten sind dir für die Einzelabnahme entstanden,

wie hoch sind jetzt Steuern und Versicherung?

Und: hast du eine einjährige oder zweijährige Tüvplakette bekommen?

Und noch: wie wurde der Bremsentest auf dem Rolllager durchgeführt?

Bist du auf dem Prüfstand mit angehängten Hänger langsam rückwärts

gefahren? Bis zum blockieren der Achse/Reifen?

 Danke     für deine Antworten. 

PS: Hast du jetzt einen Fahrzeugschein oder eine ABE

So viele Fragen......

LG Ralp a. SH
 
moin,

wo steht geschrieben das man mit dem Klasse 3-Führerschein keine landwirtschaftliche Zugmaschine mit 2 Anhängern fahren darf????

Ich habe 1979 mit 14 Jahren den Klasse 4- und 1982 den Klasse 3-Führerschein gemacht, habe damals gelernt Traktoren solo bis 32Km/h und mit Anhänger bis 25Km/h fahren zu dürfen. Wer diesen Besitzstand hat darf den auch heute noch nutzen auch nach Umschribung auf BE mit den entsprechenden Schlüsselzahlen

Die Beschränkung das der Führerschein nur für Landwirtschaftliche Nutzung gültig ist gilt ausschließlich für L + T

So ist es auch möglich das einer mit altem Klasse 4- oder 3-Führerschein einen 1455 mit 32Km/h-Zulassung auch mit 2 Anhängern sogar ausserhalb LoF-Nutzung fahren darf mit Gewichtsbeschränkung auf 38 Tonnen weil damals noch keine 40T zulässig waren

mfG Heiko
 
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Dann die nächste Überraschung, war bei meinem Kipper so, nur 1 Jahr TÜV, weil das GG über 3,5 t. war.

Also wieder zum TÜV und die Ablastung auf 3,5 T. gemacht. ( Kostet dann auch weniger Steuer )

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moin, habe auch demnächst vor meinen 5,7 Tonnen Kipper durch den Tüv zu bringen und mit schwarzen Kennzeichen anzumelden. Der TÜV-Prüfer meines Vertrauens sagte mir das die Ein-Jahres-Jahres-Regel für meinen Anhänger nicht gelte und ich alle zwei Jahre zum TÜV muß da es sich um einen landwirtschaftlichen Anhänger handelt. Die Bauern brauchen mit ihren 40Km Anhängern auch nur alle zwei Jahre zum TÜV

mfG Heiko
 
Ich frage ja nur:-), im "freiesten Staat auf deutschem Boden" !

Der TÜV und ähnliche Einrichtungen dienen der technischen Überwachung, oder? Das sind "Vereine"!

Die prüfen bauartbedingte Gegebenheiten wie Federung, Bremsanlage, Zugdeichsel, Bereifung usw.

Da läßt sich wohl schon Geschwindigkeitsabhängig eine Unterscheidung zwischen LW/Traktoranhänger und L-/PKW- Anhänger treffen?

Ein ungefederter Anhänger mit Auflaufbremse und Niedrdruckbreitreifen kann wohl schlecht hinter eine 12 T Zugmaschine auf die Autobahn.

Was geht es den TÜV u.ä. an, ob ich einen LW-Betrieb habe? Das ist ein landwirtschaftliches Fahrzeug, basta. Von mir haben die noch nie eine LW Betriebsnummer oder LW-Steuerbescheid gefordert.

Zulassungstechnisch ist das ein anderes Thema. Aber TÜV?

Ratlosen Gruß

+Matthes+
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für die ausführlichen Informationen... um meinen Führerschein brauche ich mir glücklicherweise keine Sorgen zu machen... hab 1981 den alten Klasse 3 gemacht...

Was mich interessiert: Wie verhält sich das mit der Zulassung und grünen Kennzeichen?

Ist grünes Kennzeichen lediglich für die Einstufung "zweckgebunden" und daher steuerbefreit, oder hat das auch weitreichendere Konsequenzen - z.B. Sonntagsfahrverbot etc.?

Hintergrund ist wie folgt:

Wir haben hier einen kleinen Gnadenhof/Lebenshof für Tiere, sind gemeinnützig anerkannt und bewirtschaften etwa 6ha Land (Weide und zum Heu machen).
Allerdings - wie die Gemeinnützigkeit verlangt - arbeiten wir nicht wirtschaftlich, wir produzieren nichts und machen keinen Umsatz/Gewinn.
Das bewegte den Zoll (die sind ja mittlerweile für die KFZ-Steuer zuständig) uns die Steuerbefreiung und damit die grünen Kennzeichen zu verwehren.
In deren Sicht sind wir kein landwirtschaftlich tätiger Betrieb, obwohl wir eine landwirtschaftliche Betriebsversicherung haben (müssen), Berufsgenossenschaft bezahlen etc.etc.
Nun sind mir die 172,00 Euro/Jahr Steuern zwar unangenehm, aber nicht DER Beinbruch... noch habe ich Zeit Einspruch einzulegen...

Aber was hängt denn da noch alles (an Nachteilen) mit dran, wenn ich die schwarzen Kennzeichen akzeptiere?

Darf ich trotzdem an Sonn- und Feiertagen z.B. Heu machen?
Kann ich an meinen ollen Hänger zum Heu reinholen auch bei schwarzen Kennzeichen das Folgekennzeichen nutzen (mit 25km/h-Schild)?
Mein Schwader hat knapp 3 Meter Breite - als landwirtschaftliche Fahrt kann ich damit über die Straße fahren - darf ich das auch, wenn mein Schlepper schwarze Kennzeichen führt?
Und vielleicht noch andere Dinge, von denen ich zur Zeit noch nichts ahne?

Wäre schön, wenn da jemand Ahnung hat...

VLG

Wolfgang

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Hab erst seit 08/2016 mein erstes "Schlepperle" IHC D439 1964... hab schon einiges über Öl und Kat I II III gelernt... aber sonst... es gibt viel zu lernen....
 
Hallo Wolfgang,

habe das auch teilweise hinter mir.

Hallo zusammen,

vielen Dank für die ausführlichen Informationen... um meinen Führerschein brauche ich mir glücklicherweise keine Sorgen zu machen... hab 1981 den alten Klasse 3 gemacht...

Was mich interessiert: Wie verhält sich das mit der Zulassung und grünen Kennzeichen?

Ist grünes Kennzeichen lediglich für die Einstufung "zweckgebunden" und daher steuerbefreit, oder hat das auch weitreichendere Konsequenzen - z.B. Sonntagsfahrverbot etc.? JA!

Hintergrund ist wie folgt:

Wir haben hier einen kleinen Gnadenhof/Lebenshof für Tiere, sind gemeinnützig anerkannt und bewirtschaften etwa 6ha Land (Weide und zum Heu machen).
Allerdings - wie die Gemeinnützigkeit verlangt - arbeiten wir nicht wirtschaftlich, wir produzieren nichts und machen keinen Umsatz/Gewinn.
Das bewegte den Zoll (die sind ja mittlerweile für die KFZ-Steuer zuständig) uns die Steuerbefreiung und damit die grünen Kennzeichen zu verwehren.
In deren Sicht sind wir kein landwirtschaftlich tätiger Betrieb, obwohl wir eine landwirtschaftliche Betriebsversicherung haben (müssen), Berufsgenossenschaft bezahlen etc.etc.
Nun sind mir die 172,00 Euro/Jahr Steuern zwar unangenehm, aber nicht DER Beinbruch... noch habe ich Zeit Einspruch einzulegen...

Das ist der leider nur teilbekannte Irrsinn. Du mußt für das FA/Zoll (Steuerbefreiung)  eine "Gewinnerzielungsabsicht" in der LW haben,

die du "gemeinützigkeitsmäßig"aber nicht haben darfst, dich aufgrund der bewirtschafteten Fläche aber von der BG aufgrund eigener Auslegung als beitragspflichtigen LW-Betrieb anerkennt. Lustig, oder?

Hauptsache melken allerorten.

Lege aufgrund der Beitragspflicht in der BG erst mal Einspruch ein, auch wenn es vieleicht nur der Zeitgewinnung dient.

Aber was hängt denn da noch alles (an Nachteilen) mit dran, wenn ich die schwarzen Kennzeichen akzeptiere?

Darf ich trotzdem an Sonn- und Feiertagen z.B. Heu machen? Nein!
Kann ich an meinen ollen Hänger zum Heu reinholen auch bei schwarzen Kennzeichen das Folgekennzeichen nutzen (mit 25km/h-Schild)? Nein!
Mein Schwader hat knapp 3 Meter Breite - als landwirtschaftliche Fahrt kann ich damit über die Straße fahren - darf ich das auch, wenn mein Schlepper schwarze Kennzeichen führt? Nein!
Und vielleicht noch andere Dinge, von denen ich zur Zeit noch nichts ahne? Ja!

Wäre schön, wenn da jemand Ahnung hat...

VLG

Wolfgang

Mehr mag ich hier nicht schreiben, aber ein guter Steuerberater kann da helfen.

Gruß +Matthes+
 
Hallo IHC-Fahrer,

So, jetzt kommt das Thema Führerschein.

Gleich vorweg, meine Informationen hierzu habe ich auf Anfrage vom Bundesverkehrsministerium per Mail bekommen.

Also, wer keine LW hat, darf einen Traktor nicht mit der Klasse L oder T fahren.

Abhängig vom GG ist die Klasse B, C1E oder gar CE erforderlich.

Im Klartext, ein Traktor bis 3,5 T. GG geht mit der Klasse B, mit einem Anhänger bis 3,5 T. GG reicht BE.

Das Ganze mit 2 Anhängern macht die Klasse CE erforderlich.

Jetzt dürft ihr 3mal Raten, warum ich alles auf 3,5 T. GG abgelastet habe. ( nicht nur wegen der Steuer )

Ich selbst habe die Klasse CE, aber sonst niemand in der Familie.
diesbezüglich hätte ich eine Frage, bist du dir absolut sicher, dass mit BE ein Anhänger mit maximal 3,5t gezogen werden darf? 

Mein Fahrlehrer hat mit vor sechs Jahren diesbezüglich als Beschränkung nur gesagt, dass ich maximal das ziehen darf, was mein Zugfahrzeug (bis 3,5t) ziehen darf.

Da beim Traktor jedoch meistens keines erlaubte Anhängelast eingetragen ist, dürfte ich doch mit meinem 3,5t Schlepper auch einen 8t Zweiachser ziehen, oder nicht?

Er hat mir auch gesagt, dass nur mit einem "richtigen" BE-Führerschein ein Zweiachser gefahren werden darf, mein Vater mit seiner Klasse 3 dürfte das demnach nicht.

Gruß
Dominik
 
DoHuhn:

Hallo IHC-Fahrer,

So, jetzt kommt das Thema Führerschein.

Gleich vorweg, meine Informationen hierzu habe ich auf Anfrage vom Bundesverkehrsministerium per Mail bekommen.

Also, wer keine LW hat, darf einen Traktor nicht mit der Klasse L oder T fahren.

Abhängig vom GG ist die Klasse B, C1E oder gar CE erforderlich.

Im Klartext, ein Traktor bis 3,5 T. GG geht mit der Klasse B, mit einem Anhänger bis 3,5 T. GG reicht BE.

Das Ganze mit 2 Anhängern macht die Klasse CE erforderlich.

Jetzt dürft ihr 3mal Raten, warum ich alles auf 3,5 T. GG abgelastet habe. ( nicht nur wegen der Steuer )

Ich selbst habe die Klasse CE, aber sonst niemand in der Familie.
diesbezüglich hätte ich eine Frage, bist du dir absolut sicher, dass mit BE ein Anhänger mit maximal 3,5t gezogen werden darf? 

Mein Fahrlehrer hat mit vor sechs Jahren diesbezüglich als Beschränkung nur gesagt, dass ich maximal das ziehen darf, was mein Zugfahrzeug (bis 3,5t) ziehen darf.

Da beim Traktor jedoch meistens keines erlaubte Anhängelast eingetragen ist, dürfte ich doch mit meinem 3,5t Schlepper auch einen 8t Zweiachser ziehen, oder nicht?

Er hat mir auch gesagt, dass nur mit einem "richtigen" BE-Führerschein ein Zweiachser gefahren werden darf, mein Vater mit seiner Klasse 3 dürfte das demnach nicht.

Gruß
Dominik

moin Dominik, Du darfst mit Deinem BE-Schein ausserhalb von LoF Traktoren bis 3500 Kg zgG fahren und hier einen Anhänger bis max. 3500Kg zgG anhängen. Bei LoF-Fahrten gelten die Bestimmungen führ den Führerschein Klasse L der in Klasse B enthalten ist, Klasse L hat keine Gewichtsbeschränkungen.  Dein Vater darf mit dem alten Klasse 3 Traktoren solo bis 32km/h bbH und mit 2 Anhängern bis 25Km/h fahren, Gewichtsbeschränkung ist für ihn hier 38 Tonnen, es gibt keine Zweckbindung an LoF-Zwecke, Traktoren über 32Km/h bbH sind für ihn Tabu.

mfG Heiko
 
Hallo Heiko,

Deine Aussage ist falsch.

Mit Klasse 3 sind Züge mit 3 Achsen das Limit.

Hallo Dominik,

sollte Dein Traktor eine begrenzte Anhängelast eingetragen haben, dann könnten die 3,5 T. tatsächlich zu viel sein.

So ein Fall ist mir allerdings nicht bekannt.

Selbstverständlich darfst Du mit Deinem Traktor, der keine Begrenzung der Anhängelast hat, auch einen 8 Tonner Anhänger ziehen.

Dann aber mit dem C1E. ( Züge bis 12 Tonnen )

Soweit mein Kenntnisstand.

MfG der IHC-Fahrer59
 
Gutemn Morgen!

Da bin ich wohl nicht der Einzige der verwirrt ist.

Obwohl das Thema schon oft diskutiert wurde, nicht nur hier sondern auch in anderen Foren, herrscht offenbar noch immer genügend Unklarheit.

Hier mal aus dem "Verkehrslexikon"

Mit der alten Klasse 3 durften folgende Fahrzeuge geführt werden:

  • Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t
  • dreiachsige Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5t
  • Kleinkrafträder bis 50 ccm
  • Leichtkrafträder bis 125 ccm (wenn die Fahrerlaubnis vor dem 01.04.1980 erteilt war)

Folgende neue Klassen werden beim Umtausch erteilt:

  • B, BE, C1, C1E, M, L

    Es dürfen also wie vorher Kraftwagen und Zugmaschinen bis 7,5t und in der Anzahl der Achsen unbegrenzte Fahrzeug-Kombinationen (Gespanne) bis 12t geführt werden.
  • A1 für Leichtkrafträder bis 125 ccm Hubraum,

    sofern die alte Fahrerlaubnis der Klasse 3 (BRD) vor dem 01.04.1980 erteilt wurde.
  • CE(79),

    allerdings bis 31.12.2010 nur auf besonderen Antrag, ab 01.01.2011 auch ohne Antrag; die entsprechende Eintragung berechtigt zum Führen von 3-achsigen Fahrzeug-Kombinationen bis 18,5 to.
Bei CE(79) handelt es sich nicht um eine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Eintragungskonstruktion. Es wird quasi die Berechtigung für CE mit der Einschränkung durch die Schlüsselzahl 79 erteilt.

--> das heißt für mich, dass beim Umschreiben darauf geachtet werden muss, dass CE(79) nicht mit eingetragen wird sondern nur C1E??
 
@Heiko: Und demzufolge darf Jemand mit der alten Klasse 3 auch einen 40km/h 1455 mit druckluftunterstützter Bremse und 7500kg ZGG fahren, 

sowohl mit als auch ohne LW-Hintergrund - einfach zum Spaß mit schwarzer oder grüner Nummer!

Meines Wissens sogar mit Einachs-/Tandemanhänger!?

mfg.

Walter Klein
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IHC, nix anderes!
 
@Walter Klein: ganz richtig, Schlepper darf gefahren werden.  Aber kein 2-Achs- Hänger dahinter. Das deckt FA Klasse BE nicht ab. Daher ist der Themenstarter im Irrtum,

weil es sich beim Zugfahrzeug um eines handelt, welches eindeutig bauartbedingt einem lw. Zweck dient. Seine Familie mit Klasse 3 oder BE darf den Hänger nach meiner Meinung

nicht fahren, egal welches Gewicht.

Grüße, Lutz
 
Hallo Lutz,

meines Wissens nach ist es so falsch, mit dem erworbenen BE-Führerschein darf man Zweiachser fahren, mit einem alten Klasse drei nicht! So ist zumindest meine Information, dass man mit BE Zweiachser fahren darf, beweist meiner Meinung nach ein Blick auf den Führerschein.

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Gruß

Dominik
 
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