Martin, es mag ja sein, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (bisher Kfz-Schein) grundsätzlich nur noch eine Reifengröße eingetragen ist.
Alle anderen zulässigen Reifengrößen stehen im Datenblatt.
Dieses darfst Du dann aber mitführen, wenn Du mit Deinem Fahrzeug (egal welches) im öffentlichen vVrkehr unterwegs bist UND wenn Du eine Reifengröße fährst, die - rein zufällig - NICHT in der Zulassungsbescheinigung steht.
Wie sonst könnte ein Polizist bei einer Kontrolle prüfen, ob Du mit zulässigen Reifen unterwegs bist.
Willst Du nun Reifen montieren, die weder auf der Zulassungsbescheinigung noch im Datenblatt stehen, brauchst Du zunächst einmal eine Herstellerfreigabe.
Benjamin hatte Glück, einen guten Händler zu haben, der sowas auf Lager hatte.
Mit der Herstellerfreigabe kannst Du die Reifengröße nun in Deinem Datenblatt eintragen lassen, und zwar BEVOR Du damit auf öffentlichen Straßen unterwegs bist.
Ich gebe zu, ich habe noch nicht begriffen, WER den Eintrag im Datenblatt vornehmen darf oder muss, die Prüfstelle oder die Zulassungsstelle.
Bisher war es allerdings so, dass Einträge in die Zulassungspapiere nur von der Zulassungsstelle vorgenommen werden durften. Da das Datenblatt ein Anhang zur Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist, vermute ich, dass man für einen Reifeneintrag auch zur Zulassungsstelle muss. Natürlich NACHDEM ein Prüfer, der gem. §29 STVZO eine HU machen darf, das alles überprüft hat....
Du zahlst also vermutlich weiterhin dreimal Geld (wenn Du Pech hast):
- Erstmal für die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers
- Zum Zwoten an den Prüfer
- Zum Dritten an die Zulassungsstelle für den Eintrag.
Das Geld muss ja unter die Leute.... auch Deines und meines....