2 Zugelassene Anhänger an Traktor mit Schwarzem Kennzeichen

TK1975

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Hallo

Wieder mal eine frage zu dem Schwarzen Kennzeichen.

Wir haben unsern IHC 956 mit einem Schwarzen Kennzeichen laufen weil wir zwar einen Forstbetrieb haben aber kein eigenen Wald bzw. Land.Daher ist das wie bei einem Lohnunternehmen.

Jetzt haben wir gehört das man auch bei einem Traktor mit Schwarzem Kennzeichen 2 Anhänger dran machen darf ( Anhänger sind Zugelassen ). Wenn der Traktor im Fahrzeugbrief als Landwirtschaftliche Zugmaschine eingetragen ist. Bei einer Eintragung nur als Zugmaschine ist das wohl nicht erlaubt.

Das Währe für uns ganz Praktisch da wir dann an den Rückewagen noch den PKW Anhänger oder den Ladekran machen können und so die Fahrt mit einem Fahrzeug antreten können.

Aber bis jetzt konnte uns keiner sagen ob das so Rechtens ist. Weder Zulassungsstelle noch der TÜV.

Dann das nächsteproblem was wir haben ist das der Rückewagen ungebremst ( 4To) ist. Wie ist das jetzt wenn ich an den 4To Anhänger noch ein 2 To Anhänger mache muss dann einer davon gebremst werden weil ja die Anhängelast jetzt zusammen 6 To sind.

Vieleicht hat ja jemand erfahrung mit so was und kann uns weiter helfen.

Schon mal vielen Dank

Und noch ein Schönes Wochenende.

Gruß

Thorsten
 
Hallo Thorsten,

als ich vor fast 20 Jahren den LKW-Führerschein machte habe ich gelernt das man hinter Zugmaschinen, das sind jene LKW mit einer extrem kurzen Ladefläche (Schausteller-Fahrzeuge) oder ganz klassisch der UNIMOG mit einer Zulassung als Zugmaschine in den Papieren und mit schwarze Kennzeichen angemeldet, zwei Anhänger mitführen dürfen darf. Diese Fahrzeuge sind für bis zu 80 Km/h zugelassen.Wenn in der Zulassung deine Treckers (landwirtschaftliche) Zugmaschine steht ist soweit alles im grünen Bereich. Zu beachten ist natürlich auch das man die entsprechende Fahrerlaubnis hat. Zu beachten ist das die Anhänger mit entsprechend zur Höchstgeschindigkeit und dem ZGG entsprechenden Bremsen ausgestattet sind bzw. die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Anhänger im Betrieb eingehalten wird (25 Km/h). Was mich ein wenig wundert ist wie der Rückewagen eine Zulasung bekommen hat ohne Bremse bei einem ZGG von 4 Tonnen, denn wenn ich Dich richtig verstanden habe, haben die Anhänger (Rückewagen und PKW-Anhänger) jeweils ein eigenes Kennzeichen in schwarz mit Zulassungsstempel und TÜV-Stempel. Was den Ladekran angeht müßte man mal in Erfahrung bringen ob dieser in dieselbe Regelung fallen kann wie die Strohpresse hinter dem Trecker mit zwei Anhängern. Auch wenn Du schwarze Kennzeichen führen mußt an den Fahrzeugen wegen fehlender Ländereien fällt der Arbeitszweck unter die Sonderregelungen für LOF-Zwecke.

 

mfG Heiko
 
Hallo Jörg

Wirklich interessierte Seite!!!

Aber Hammer ist doch in was für ein Gummiband -Dschungel wir leben.

Ganz klar,das die Technik iO sein muß und jeder Fahrzeugführer den endsprecheden ,LAPPEN´ haben haben sollte.

Wenn ein Anhänger bis 25 Km Technisch iO ist und Versicherrungstechnisch abgedeckt ist,

sollte mann ihn hinter grün oder schwarz anhängen können.

Gruß Holger PS; Illegal fährt bei fast jeden und jeden Tag mit-oder???
 
Also ersteinmal: Nirgendwo im Gesetz steht, dass man mit einem Traktor mit grünem Kennzeichen mehr darf wie bei einem mit schwarzem Kennzeichen, eher im Gegenteil. Die Kennzeichenfarbe sagt nur aus, ob das Fahrzeug steuerfrei ist oder nicht. Mit dem grünen Kennzeichen darf man eben nur für LOF-Zwecke fahren.

Mit Klasse L/T darf man auch Traktoren, egal welche Kennzeichenfarbe, führen, solange man nur LOF unterwegs ist.

Ob schwarz oder grün, im Fahrzeugschein muss "89/1000 LOF.ZUGM.ACKERSCHLEPPER" drinstehen. Das LOF bezieht sich auf den Aufbau des Fahrzeugs und nicht auf den Zweck.

Hinter reinen Zugmaschinen dürfen bis zu 2 Anhänger mitgeführt werden. Bis 18m, inklusive Ladung bis maximal 20,75m.

@Holger: Man darf zulassungsfreie Anhänger an Traktoren mit schwarzemund grünem Kennzechen anhängen, solange man LOF-Sachen transportiert. Es muss das Kennzeichen einer Zugmaschine des Fahrzeughalters dran. Leiht man einen Anhänger aus, so muss das Kennzeichen vom Halter des Zugfahrzeugs dran. Lässt man das Kennzeichen des Anhänger-Besitzers dran, ist der Anhänger nicht versichert und es heißt "fehlendes Kennzeichen", was eine saftige Strafe gibt.

Tim
 
Hallo zusammen,

zu diesem Dschungel an Verordnungen möchte ich noch einige Schlingpflanzen beifügen:

1. Nach dem Verweis auf die Broschöre Seite 18 und 19 könnte man es so verstehen, dass man hinter einem Schlepper auch 2 einachsige Anhänger bis 3 t ungebremst anhängen darf. Das war für mich neu, jedoch trifft man dieses immer häufiger an, z. B. Rundballenpresse mit angehängtem Wickelgerät auf eigener Achse. Bei dem Lader würde ich erstmal auf ein angehängtes Arbeitsgerät tippen, dass ungebremst, evtl. auch ohne Zulassung mitgefürht werden darf. Der PKW-Anhänger mit 2 t zGG ist auch unstrittig für mich, solange die Kugel am ersten Anhänger legal und abgenommen ist.

2. Fraglich bleibt der Rückwagen, ob dieser nur für Rückearbeiten mit in den Wald genommen wird und somit als Arbeitsgerät gilt, im Zweifel mit 3 t GG einschließlich Ladung einmal am Tag mit nach Hause genommen wird oder ob der Transport im Vordergrund steht. Eine Anhängespritze kann ja auch 3000 l. Wasser mitnehmen, bleibt aber ein Anhängegerät, weil das Wasser nur Beiladung des Hauptzwecks "Spritzen" ist. Vielleicht ist ja der Rückewagen bei der Abnahme als Anhängegerät eingestuft worden. Wenn dem so wäre, dürften analog zu der 3.000 l Spritze auch die 3 t unproblematisch sein.

3. Die Sache mit dem Folgekennzeichen bei geliehenen Anhängern sehe ich nun etwas ganz anders: Es muss ein Wiederholungskennzeichen eines Schleppers irgendeines Betriebes angebracht sein. Bei geliehenen Anhängern greift dennoch die Haftpflicht des in dem Moment ziehenden Schleppers. Wäre es anders, müsste ja jeder Landwirt bei gemeinsamer Nutzung von Anhängern jeden Tag 10, 20 oder 30 Mal Kennzeichen tauschen, wenn er z. B. für seinen Nachbarn im Wechselverkehr mit dessen Anhängern Erntegüter auf dessen Hof fährt, z. B. bei gemeinsam genutzten Strohwagen, Kartoffel-Anhängern etc. . Kann ich so nicht glauben.
Das Wiederholungskennzeichen sagt doch vielmehr, dass es einen - irgendeinen Schlepper mit grüner Nummer gibt, auf den sich die Steuerfreiheit und Zulassungsfreiheit des Anhängers bezieht. Die Nachforschung des Wiederholungskennzeichens darf nicht im Nichts enden, es muss irgendwo einen Landwirt geben, der das "Original"-Kennzeichen in grün führt.

Folgende Kuriostät möchte ich hier mal aufzeigen: Ein Lohnunternehmer hat eine Mais-Rundballenpresse mit Tandem-LKW-Achsen, Druckluftanlage, geschätztes Gewicht 12 t, mit 80 km/h Zulasssung, fährt damit bis zum 200 km mit Unimog zum Kunden. Dieses Gefährt muss nie zum TÜV, weil als Anhängerät eingestuft ist, die erste und einmalige Vorstellung zur Abnahme ist für immer ausreichend. Gleiches gilt für Rundballen oder Quaderpressen. Da frage ich dann: Ist diese Welt noch rund???

Eine Anmerkung zum Schluss:
Ob der Holztransport mit 4 t ungebremst aus Gefahren-Sicht sinnvoll ist, sollte jeder für sich hinterfragen; ich denke, wenn wie fast über all in Deutschland Holz nicht in der Ebene sondern eher in bergigen Gegenden wächst, sollte im eigenen Interesse eine gescheite Auflaufbremse verwendet werden, zumal dann der Rückwagen auch bis 5 oder 8 t genutzt und ausgeladen werden kann.

 

Hoffe geholfen zu haben

Karsten
 
Hallo zusammen

@ Tim: stimme dir voll zu so sehe ich das auch.

@ Karsten: es ist ja bekannt das wir hier so ein durcheinander haben. Und oft ist es so das nicht einmal die Polizei richtig bescheid weis was man darf und was nicht. Ich habe einmal nachgefragt aber sie konnten mir da auch nicht helfen. 

In diesem Sinne sehe ich es als selbstverständlich das die Anhänger die Zulassungsfrei sind voll funktions- und Verkehrstüchtig sein müssen. Und ich muss ganz ehlich sagen, zwei Einachsanhänger hintereinander ist nicht nur unsicher sondern auch gefährlich. Man muss bedenken welche Stützlast ein Anhänger hat. 

Ein Beispiel: 

Zwei Einachsanhänger an einem Schlepper. 

Erster Anhänger. 800Kg Stützlast, 3200 Kg Achslast, macht ein ZGG von 4000 Kg ungebremst. Wäre der zweite Anhänger nun baugleich würde man auf (8000 kg) ungebremst kommen. 

Aber der zweite Einachsanhänger hat auch eine Stützlast von 800 kg das Zugmaul am Anhänger selbst ist aber bestimmt nicht dafür ausgelegt. Man müsste vom ersten Anhänger, wenn es den gehen würde die 800 kg Stützlast abziehen. Wäre eine gesammte Anhängelast von 7200 kg. Auf ebener Strecke mag man das noch irgendwie bremsen können, aber den Berg runter mit dem Normalschlepper eher nicht. 

Ich kenne nur diese Kombinationen. 

> Einachsanhänger alleine

>Einachs vorne und Zweiachs hinten dran (dieser gebremst)

>Oder zwei Zweiachser, beide gebremst was ich am häufigsten sehe. 

Ich selbst fahre nur mit Schwarzen Kennzeichen, an allen Traktoren. Versichert bin ich aber über eine Landwirstchaftliche Versicherung, das haben wir aushandeln können. Somit ist selbst mein Bagger mit versichert. Meine Anhänger haben alle Folgekennzeichen von meinen Schleppern. Selbst durch die Stadt gab es noch nie Probleme (auch mit zwei hintereinander nicht). Und da meine Schlepper nicht schneller wie 25 Kmh sind ist das auch kein Problem.

Wer lange frägt geht lange irr ;) 

In diesem Sinne muss es jeder für sich selbst entscheiden was er tut und macht, allerdings sollte man immer an die Sicherheit von allen Verkehrsteilnehmern denken! 

Gruß Alex
 
hallo alex. probleme gibt es erst wenn du einen unfall hast und nen hänger hinter deinem schwarzen schlepper hast welcher ein schwarzes folgekennzeichen hat . hinter schwarz darf nur eigen versichert und zugelasen wie beim pkw .wir reden von anhängern jetzt . angehängte arbeitsmaschiene wie der kran auf lafete von dem tkraft oben am anfang  oder diese 12 to ballenbresse sind wieder anders geregelt  . wir reden aber von anhängern . da gibts nix zu rütteln . kennst ja das sprichwort . unwissenheit schütz vor strafe nicht . und wen die bullen sich da net auskennen aber der gutachter  kann sich die versicherung auf deine ilegale fahrt mim hänger berufen und viel tamtam machen deswegen . ein schwarzen folgekennzeichen gibt es in deutschland nicht . das wird auch nirgends durch andere paragrahpen wiederufen .  lese auch mal in der broschüre. da steht auch das ein lof unternehemer seine anhänger immmmmmer versteuert sein müssen und versichert .und der hat wie du, immer schwarz aufm schlepper kennzeichen !!

ganz einfach jetzt und las die bullen ausm kopf

frag mal deine versicherung ob bei deinem schlepper ein anhänger mit bis zu 25 kmh ohne eigenversicherung mit in die schlepperversicherung geht wenn was passiert . da wirste dich wundern was die sagen . so weist du ganz genau wie du dich fühlen kannst bei der nächsten fahrt durch die stadt  mit schwarzen folgekennzeichen . ist ein kurzer anruf net viel arbeit .  ich denke wenn ich was mache meistens eigendlich net viel an die bullen. aber woran ich alls erstes denke sind die arschlöcher von den versicherungen . die wollen erst mal nie bezahlen ist das a und o einer versicherung . und heut zutage geben die viel geld  an gutachter aus um noch mehr geld zu sparen !!!!!  ein kumpel von mir ist chef einer agentur der dvag.was der mir manchmal für story’s erzählt . und falls die dir sagen was nicht passiert., das der anhänger ,hinter deinem schlepper den du auf schwarz angemeldet hast , das gleiche kennzeichen wie der versicherte schlepper hat in schwarz ohne tüv usw. JA IST BEI UNS ÜBER DEM SCHLEPPER AUF JEDEN FALL VERSICHERT , dann las dir sagen wo das steht im vertrag oder las dir einen unterschriebene aktenvermerk zuschicken . hab das bei einer anderen sache auch so machen müssen . weil mein kumpel sagte das die oberen der versicherung viel vorher sagen aber nachher nur das schriftliche zählt . er hat bei mir auch in der rechtsabteilung nachfragen müssen und sich das schriftlich geben lassen für mich ,so wäre ich auf jeden fall abgesichert . überlegt mal was die bullen alles für regel im kopf haben müsten wenn sie auf streife sind . das die dich net anhalten auch wenn sie hinter dir sind oder du in ne kontrolle kommst und die nix beanstanden , ist ne ganz andere sache wie wenn du einen unfall hast mit personenschäden wo es dierekt um millionen oder 100000te geht . da gehts dann richtig ans eingemachte und  vorher schriftlich festgehaltene!!!!!!!!

grün und schwarz sagt ja nur die besteuerung aus ,aber da kommen dann je nachdem ja andere sachen dann mit ins spiel .

bevor du jetzt antwortest was du auch sollst ,aber erst nachdem du wirklich mit deiner versicherung geredet hast bitte .
 
Hallo,

setzt Euch mal mit der STVZO auseinander, dort steht drinnen welche Anhänger zulassungsfrei sind und welche nicht. Zulassungsfrei sind Anhänger für LoF-Zwecke mit bbH bis 25Km/h mit einem grünen Folgekennzeichen das einem LoF- Betrieb eindeutig zugeordnet werden kann. Bauwagen (und wirklich nur die klassische rollende Baubude ohne Betten o.ä. Ruhemöbeln) mit bbH bis 25Km/h, Anhänger für Sportgeräte (Boote, Segelflugzeuge ...) bis zu einer bbH 25Km/h mit einem schwarzen Folgekennzeichen des ziehenden Fahrzeugs.        Informiert Euch mal genau über die einzelnen Begriffe:

ZULASSUNGSFREI , STEUERFREI , VERSICHERUNGSFREI   

Diese Begriffe werden leider häufig in einen Topf geschmissen und kräftig miteinander verrührt und keiner weiß was wirklich los ist, auch "EXPERTEN" bei Versicherungen, Zulassungsstellen und der Rennleitung haben Probleme diese Begriffe auseinander zu halten, Gesetzestexte sind leider häufig schwer zu lesen und zu verstehen. Um so wichtiger ist es zu wissen was man tut wenn man mit seinen Fahrzeugen im öffentlichen Bereich unterwegs ist.

Ein Anhänger ist im angehängten Zustand grundsätzlich über das Zugfahrzeug versichert, im Schadenfall zahlt die Versicherung des Zugfahrzeugs und nicht die des Anhängers. Insofern ist die Aussage des Versicherers, "JA IST BEI UNS ÜBER DEM SCHLEPPER AUF JEDEN FALL VERSICHERT", korrekt und nicht gelogen

Hat der Verursacher gegen Regeln der Zulassungspflicht verstossen kann die Versicherung sich das Geld beim Verursacher zurückholen. 

mfG  Heiko
 
So, jetzt komm ich hier auch mal ins Spiel...

ich hab mir ja nen Kemper Ladewagen (Einachser, 4t ZGG) ersteigert und will diesen zum vorrangig Holztransport, aber auch für andere Transporte nutzen (TÜV geprüft und zugelassen). Hintendran möchte ich nun aber gerne noch meinen Krüger Bauernlader hängen. Der wiederum ist ja ein Arbeitsgerät auf eigener Achse. Der Schlepper der das ganze zieht wird ne schwarze Nummer bekommen.

Ist das jetzt so zulässig oder nicht?

Zählt der Ladewagen durch die Umsteckhandbremse evetuell schon als gebremster Anhänger (kann ich mir zwar nicht vorstellern aber manchmal ist ja alles anders)?

Grüße aus der Vulkaneifel
 
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