- Ich hatte was abgespeicher Für unser blau silberne Rennleitung wenn ich Holz holen muß.
- Leider halten die uns auch immer an ,und stellen komische fragen
)
- Rechtliches
Quelle:
DEUVET - Info
Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V.
Berner Straße 75
60437 Frankfurt
Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhangig.
Inhaber des alten Fühererscheines 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.
lnhaber der alten Fühererscheinklassen 1, 3, 4 und 5 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassene einachsige Anhänger ziehen.
Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft.
Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgenden Bedingungen möglich (2. Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muß eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben,
2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnuntemehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein,
3. der Zug wird vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt,
4. der Zug wird für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
5. der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend gekennzeichnet.
Vereinfacht ausgedrückt:
Nur wenn diese Bedingungen zutreffen, darf man einen Zug von mehr als 3 Achsen führen.
Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist: Der Traktor kann sowohl schwarz als auch grün gekennzeichnet sein, die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein (StVZO §18 Abs. 2, 6a).
Maßgeblich ist, daß der Zug sich in land- oder forstwirtschaftlichem Einsatz befindet.
Zulassungsfreie Anhänger:
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der Land- und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Diese Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein.
Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 StVZO):
Zulassungsfreie Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen mit reflektierenden Geschwindigkeitsschildern (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, Aufschrift: 25) an der Rückseite gekennzeichnet sein.
Fehlt das Schild, muß der Anhänger zugelassen sein.
http://www.tvc88.de/index.php?id=70
Schreibfehler sind Spezialeffekte meiner Tastatur und nicht gewollt
Champion
A ller
S chlepper
E ntwiklungen
Schöne grüße aus dem Harz !