An die holzmacher

So fahr ich mein Brennholz :
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Einachser ist für so eine kleinen Schlepper auch ausreichend,+

Hie ist’s etwas bergig und da gehts mit einem kleinen ungebremsten noch grade so.

Ich habs hier auch nie weit alles
 
so fahren wir unser holz heim:











alles nur 1 achser.. bringt gewicht auf der schlepper hinterachse!

MFG
 
Gibt es nicht eine extra Brennholzsparte hier im Forum, oder gibt es besondere Gründe, dass dieser Thread in der Technik Spalte steht?

Vielleicht hab ich ja was nicht mitbekommen....

Manfred
 
@Nordschleifen-IHC

die Erlangung einer BE für einen selbstgebauten Anhänger ist gar nicht sooo unmöglich!

Ich habe mir aus einem ausgedientem Mengele Ladewagen einen Holzwagen gebaut.

Der TÜVprüfer wollte das Leergewicht wissen, also war ich vor dem Termin mit dem Hänger auf der Waage!

Desweiteren war ihm das noch lesbare Typenschild an der Achse wichtig. Regelkonforme Beleuchtungseinrichtung inkl. seitlichen Rückstrahlern ist eh klar. Dann wurde mir noch eine Fahrgestellnummer zugeteilt, die ich mit den mitgebrachten Schlagzahlen anbrachte und der Erteilung einer BE stand nichts mehr im Wege. Kosten für die BE ca. 70 Euro.

Grüße
 
Mac, wenn Du einen ausgedienten Ladewagen als Basis nimmst, hast Du gute Chancen.

Im Prinzip hat der gesamte Unterbau ja eine BE, und Du hast nur "umgebaut"!

Sonst eher nicht.

Ohne Betriebserlaubnis (und bei schwarzer Nummer am Schlepper ohne Zulassung!!!) geht es so lange gut, bis man erwischt wird.

Ganz übel wird es, wenn ein Unfall passiert.

Dabei muss der Zustand der selbstgebauten Holzwagens gar keine Rolle spielen....

Kollegen, die ein AW vorne in der Nummer ihres Schleppers haben, müssen besonders aufpassen.

Habe ich nämlich auch, und ich habe Polizisten als Nachbarn....
 
Noch ein Nachtrag:

Wer eine Grüne Nummer hat und folglich mit grünem Folgekennzeichen am Hänger herum fahren DARF, braucht die BE des Hängers NICHT mit führen.

Es reicht, wenn er die zu Hause liegen hat und bei Bedarf vorlegen kann.

Das steht im §70 der Straßenverkehrszulassungsordnung:

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zugoder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Nochmals: Zulassungsbescheinigung des Schleppers mit Grüner Nummer muss man dabei haben, die Betriebserlaubnis des angehängten Holz-Anhängers mit grünem Folgekennzeichen aber nicht.

Blöderweise kann der clevere Polzeibeamte aber am Holzhänger nach dem Typenschild der Betriebserlaubnis suchen..... und wird an Eigenbauten ohne "Unterbau mit Betriebserlaubnis" (wie z.B. alte Ladewagen o.ä.) naturgemäß keines finden.

Eine Einzel-Betriebserlaubnis von Eigenbauten scheitert meist an so einfachen Forderungen wie Nachweis der Belastbarkeit von Achsen, Prüfzeichen und -Zertifikat der Deichsel/Anhänge-Öse etc.
 
Hallo Leute !

Ich muss auch mal meinen Senf dazugeben. Ich bin der Meinung, dass man auch mit schwarzer Nummer am Schlepper Anhänger mit grünem Kennzeichen fahren darf. Hier kommt es nämlich auf den Zweck an und Brennholzwerbung im Wald ist nun mal ein forstwirtschaftlicher Zweck. Genauso dürfte ich mit meinem schwarzen Kennzeichen im Sommer beim Bauern helfen und z.B. dessen Hänger mit grüner Nummer hinten anhängen, um damit Stroh abzufahren. Das wäre hier ein landwirtschaftlicher Zweck. Die Versicherung des Hängers läuft dann nach meinem Wissen über die Haftpflicht des Schleppers. Davon unberührt bleibt, dass man eine gültige BE für diese Fahrzeuge benötigt.

Mit freundlichen Schleppergrüßen, IHC-MOL.
 
Da mag stimmen - ganz sicher bin ich mir nicht.

Wenn dann klappt es aber nur, wenn man in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mithilft.

Die meisten Holzmacher hier dürften aber eher ein Holzlos kaufen und es auf eigene Rechnung oder für den eigenen Berdarf aufarbeiten.

Wenn dieses denn ein "forstwirtschaftlicher Zweck" ist, warum hat der Schlepper dann keine Grüne Nummer?

Viele Leute scheuen die Diskussion mit ihrem zuständigen Finanzamt zum Thema Steuerbefreiung und melden dann lieber "schwarz" an

Damit gestehen sie aber eigentlich auch ein, dass sie eben keinen forstwirtschaftlichen Betrieb haben, ergo auch nur Hänger mit eigener Zulassung inkl. Versicherung ziehen dürfen.
 
  • Ich hatte was abgespeicher Für unser blau silberne Rennleitung wenn ich Holz holen muß.
  • Leider halten die uns auch immer an ,und stellen komische fragen :-))
  • Rechtliches
Quelle:

DEUVET - Info
Bundesverband Deutscher Motorveteranen-Clubs e.V.
Berner Straße 75
60437 Frankfurt




Grundsätzlich ist das Ziehen von Anhängern vom Führerschein abhangig.
Inhaber des alten Fühererscheines 2 dürfen mehrachsige Anhänger ziehen.
lnhaber der alten Fühererscheinklassen 1, 3, 4 und 5 dürfen hinter einem Traktor nur zugelassene einachsige Anhänger ziehen.
Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber für die Land- und Forstwirtschaft.

Hier (und nur hier) ist das Führen von Zügen mit mehr als drei Achsen nach folgenden Bedingungen möglich (2. Ausnahme VO zur StVZO vom 28.2.89):
1. Die Zugmaschine muß eine durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h haben,
2. der Zug oder einzelne Fahrzeuge müssen von land- oder forstwirtschaftlichen Lohnuntemehmen vermietet oder auf andere Weise überlassen worden sein,
3. der Zug wird vom Land- oder Forstwirt selbst oder von einer in seinem Betrieb beschäftigten Person geführt,
4. der Zug wird für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und
5. der Zug wird mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren und ist entsprechend gekennzeichnet.

Vereinfacht ausgedrückt:
Nur wenn diese Bedingungen zutreffen, darf man einen Zug von mehr als 3 Achsen führen.
Wobei die Zulassung hinsichtlich der Steuer unerheblich ist: Der Traktor kann sowohl schwarz als auch grün gekennzeichnet sein, die Anhänger können zugelassen oder zulassungsfrei sein (StVZO §18 Abs. 2, 6a).
Maßgeblich ist, daß der Zug sich in land- oder forstwirtschaftlichem Einsatz befindet.
Zulassungsfreie Anhänger:
An Traktoren dürfen bis zu zwei zulassungsfreie Anhänger nur in der Land- und Forstwirtschaft und mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mitgeführt werden.
Diese Anhänger müssen mit einem Geschwindigkeitsschild gekennzeichnet sein.
Ein Folgekennzeichen der Zugmaschine ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben.
Geschwindigkeitsschilder (§ 58 StVZO):
Zulassungsfreie Anhänger hinter land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen müssen mit reflektierenden Geschwindigkeitsschildern (Durchmesser 200 mm, Schriftgröße 120 mm, Aufschrift: 25) an der Rückseite gekennzeichnet sein.
Fehlt das Schild, muß der Anhänger zugelassen sein.

http://www.tvc88.de/index.php?id=70

Schreibfehler sind Spezialeffekte meiner Tastatur und nicht gewollt

Champion
A ller
S chlepper
E ntwiklungen

Schöne grüße aus dem Harz !
 
Hallo,

ich hätt da mal ne Frage bezüglich des Fahrens mit einem Anhänger. Und zwar, darf ich mit der Führerscheinklasse L einen Anhänger mitführen, wenn der Traktor

mit 32km/h zugelassen ist? Muss in diesem Fall der Traktor oder der Anhänger mit 25km/h zugelassen sein?

Gruß IHC 724AS
 
@ IHC 724AS

Erstmal darfst du ja mit dem L Führerschein Trecker bis 40 KM/H fahren aber diese mit Anhänger nur mit 25 KM/H. Die zulassung des Treckers ist vollkommen egal solange du mit dem Anhänger nur 25Km/h fährst Anhänger bis 25KM/H sind sowieso zulassungsfrei müssen nur das 25 Schild drann haben und auch die zugelassenen Hänger (über 25) darfst du mit 25kmh fahren.

Hoffe es ist wie ich geschrieben habe verständlich.

Gruß Jannis
 
@Nordschleifen-IHC

Zitat:

"Blöderweise kann der clevere Polzeibeamte aber am Holzhänger nach dem Typenschild der Betriebserlaubnis suchen..... und wird an Eigenbauten ohne "Unterbau mit Betriebserlaubnis" (wie z.B. alte Ladewagen o.ä.) naturgemäß keines finden.

"Eine Einzel-Betriebserlaubnis von Eigenbauten scheitert meist an so einfachen Forderungen wie Nachweis der Belastbarkeit von Achsen, Prüfzeichen und -Zertifikat der Deichsel/Anhänge-Öse etc."




Hier mal ein Bild meines Hängers (inzwischen aber mit 353er als Zugpferd). Wie gesagt, war ursprünglich ein Mengele Ladewagen (blieb bis auf die Achse u. die Deichsel aber nichts mehr davon übrig). Daten der Achse waren mit dessen Typenschild vorhanden, Blanko Typenschild für den Hänger gekauft, die Daten eingeschlagen und am Hänger angebracht ( kann man bei genauem hinsehen hinten rechts erkennen). Be vom TÜV mit anschließendem Besuch mit dieser bei der Zulassungsbehörde, die dann für 12 Euro noch ihren amtlichen Stempel "Betriebserlaubnis erteilt" aufdrückten! Als Hersteller in der BE bin ich eingetragen!




 
Achso, danke

du hast mir sehr weitergeholfen. Ich habe nur einmal gelesen, dass auch der Schlepper mit 25km/h zugelassen sein muss. Ich habe mir aber schon gedacht,

das dies nicht richtig ist, weil wenn der Anhänger nur mit 25km/h zugelassen ist, darf man ja eigentlich nicht schneller fahren.

 

Gruß IHC 724AS
 
Es geht ja eigendlich darum das ein Anhänger bis 25 km/h zulassungsfrei ist die über 25 km/h müssen dann ja auch z.b. eine druckluftbremsanlage haben.

Du musst natürlich immer beachten das du mit L halt nur Trecker bis 40 km/h und mit Anhänger nur bis 25km/h fahren darfst, da in der Fahrschule z.b. erst im Unterricht für den T schein die Druckluftanlage erklärt wird.

Du darfst ja trotzdem einen "Großen" zugelassenen Anhänger ( z.b. 40 km/h) fahren nur halt mit 25.

Gruß Jannis
 
Hallo Leute!

Ich muss mich auch noch mal zu Wort melden. Also nochmal für alle, grüne oder schwarze Kennzeichen haben in erster Linie erstmal etwas mit dem Finanzamt zu tun.

Ich darf mir als Brennholzwerber aber einen zulassunsgfreien Anhänger ausborgen und diesen zum Brennholztransport auch benutzen. Das Finanzamt wird mir jedoch nicht so leicht eine grüne Nummer für meine Brennholzwerbung erteilen. Anders sieht es schon wieder aus, wenn ich ein Gewerbe angemeldet habe, bei dem Brennholz aus dem Wald abgefahren wird. Dann würde ich auf jeden Fall beim Finanzamt darauf drängen ein grünes Kennzeichen zu bekommen.

So, dann schlaft mal alle schön aus, bis morgen. IHC-MOL.
 
Das sehe ich völlig anders als IHC-MOL!!

Hier das Gesetz:

§ 18 StVZO - Zulassungspflichtigkeit

(1) Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger (hinter Kraftfahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden, und von Abschleppachsen) dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Erteilung einer Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung und durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge oder Anhänger von der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sind.​
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind​
6. folgende Arten von Anhängern:​
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen einer vom Bundesminister für Verkehr nach Nummer 1 bestimmten Art mitgeführt werden; beträgt die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h, so sind diese Anhänger nur dann zulassungsfrei, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder - beim Mitführen hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) - eisenbereift sind;​
Es ist also absolut unzulässig, sich den an sich zulassungsfreien Anhänger eines Landwirtes auszuleihen und damit sein Holz nach Hause zu fahren, WENN man nicht selbst ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des kfz-Steuerrechts (Anspruch auf Grüne Nummer) ist.​
Zieht ein Schlepper mit schwarzer Nummer einen nicht zugelassenen Hänger eines land- oder forstwirtschaftlichen (LoF) Betriebes, ist das NUR DANN zulässig, wenn er im LoF-Betrieb mithilft.​
Im Falle einer Kontrolle kann man versuchen, sich damit rauszureden, muss aber damit rechnen, dass die Polizei das überprüft.​
@Mac353: Du hast Deine Betriebserlaubnis bekommen, weil Du auf einem Hänger mit Betriebserlaubnis (Ladewagen) auf- oder besser umgebaut hast. Du hast Recht, die entscheidenden Bauteile sind Achse und Deichsel, aber der Rahmen ist auch von Bedeutung. Als zulässiges Gesamtgewicht wird man Dir sicher nicht mehr eingetragen haben als das des Ladewagens.​
Meine von Dir zitierte Bemerkung bezieht sich auf selbstgebaute Holzwagen, die jemand auf der Basis irgendeiner Achse sowie Deichsel aus Profilen zusammen geschweißt hat. Selbst wenn das alles handwerklich absolut einwandfrei ausgeführt wurde, Achse und Zugeinrichtung in tadellosem Zustand ist, besteht nach meiner Kenntnis keine Chance, für sowas eine Betriebserlaubnis zu bekommen.​
Ist wichtig zu wissen, WENN man baut. WENN, DANN NUR wie Mac353 auf der Basis eines altem Anhängers. Sowas kriegt man oft für sehr kleines Geld, sollte es aber möglichst nur kaufen, wenn es dazu noch Papiere gibt. Macht die Erlangung einer "Eigenbau-BE" erheblich einfacher.​
Eine Gewerbeanmeldung berechtigt nicht so ohne weiteres zu einer Grünem Nummer.​
Dummerweise ist die Grüne Nummer eine Steuerbefreiung für LoF-Betriebe, und was das genau ist, definiert jedes Bundesland für sich.​
Was also bei uns in Rheinland-Pfalz geht, muss in NRW noch lange nicht gehen.​
 
Hallo Leute !

Manchmal muß man eben auch ein bischen blickig sein. Sicher kann ich mir von einem Landwirt einen Hänger mit grünem Kennzeichen ausborgen. Ich fahre dann eben sein Holz aus dem Wald ab und komme zufällig an meinem Hof/ Grundstück vorbei und der Hänger kippt um und ich habe die ganze Fuhre bei mir auf dem Hof. Man sollte das natürlich vorher mit dem Landwirt absprechen. Außerdem wenn im Gewerbeschein drin steht, dass Holzbergung/ -verkauf zum Gewerbe dazu gehören, dann ist das wohl einwandfrei ein LOF- Zweck und da greifen dann auch grüne Kennzeichen.

Ich muss jedoch auch Nordschleifen-IHC recht geben, dass die Vergabe von grünen Kennzeichen von jedem Finanzamt anders handgehabt wird und das ist nicht mal von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Viel Spaß noch beim Holzmachen, IHC-MOL.
 
Die Vergabe von Grünen Kennzeichen wird sogar von unterschiedlichen Finanzbeamten in ein und demselben Finanzamt unterschiedlich gehandhabt.

Deren Aufgabe ist ja das Steuereinnehmen und nicht das Genehmigen von Steuerbefreiungen. Oft wissen sie selbst nicht so richtig Bescheid....

Im Zweifel wendet Ihr Euch an Eure zuständige Oberfinanzdirektion und lässt Euch dort genau erklären, wie das in Eurem Bundesland läuft.

Eine Steuerbefreiung wird ja zu einem bestimmten Zweck gewährt (Subventionierung der Land- und Forstwirtschaft, Naturschutz durch Landschaftspflege etc.)

Kennt man diesen Zweck genau, kann man zumindest versuchen, seine Holzwerbung oder sein Gewerbe so gestalten, dass es für eine Grüne Nummer passt.

Das ist völlig legal!

Es gibt im Einkommensteuerrecht übrigens den Tatbestand des "Hobby-Gewerbes".

Mache ich z.B. aus Spaß an der Freude mein eigenes Holz und verkaufe zudem ein paar Meter, um wenigstens den Sprit wieder rein zu bekommen, betreibe ich so ein Hobby-Gewerbe.

Da ich dies nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tue, interessieren die paar Euros auch nicht bei der Einkommenssteuererklärung....

Einen "Betrieb" im Sinne des Kfz-Steuerrechts habe ich aber trotzdem....

Bevor Ihr fragt, nein, ich bin kein Steuerberater, ich habe mir das auch nur so zusammen gesucht....
 
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