Mac353
Bekanntes Mitglied
An die Waldeigentümer und Holzmacher!
Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Nr. 3 / 2016 - Seite 63 steht der Artikel
"Beim privaten Holzmachen unfallversichert?"
Darin ist der Fall von einem Nebenerwerbslandwirt geschildert, der sich bei der Aufbereitung von Brennholz schwer an der Hand verletzt hat!
Ein Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besuchte den Verunfallten im Krankenhaus und befragte ihn zum Unfallhergang!
Auf die Frage für wen das Brennholz gewesen sei, antwortete er "für mich"!
Da es sich nun nicht um einen Arbeitsunfall bei forstwirtschaftlicher Tätigkeit gehandelt hatte, sondern um Holz für den privaten Gebrauch, das nicht zum Verkauf bestimmt war, lehnte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft jegliche Versicherungsleistungen ab!
Bestätigt wurde dies auch durch ein Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 6 U 1053/15)
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Mir war diese Rechtslage seither nicht bewusst!
Was denn nun, z:b. bei Neuanpflanzung, Zaunbau ( verletze mich), Waldbegehung (vertrete mir den Fuß, Ast fällt mir auf den Kopf) usw..
Ich bin also in der Pflicht mich zu versichern, habe aber nur V-Schutz, wenn dies eine gewinnbringende Tätigkeit ist?!? I-wie schräg, für mein Rechtsempfinden!
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www.lsv-d.de/lsv-leistungen/arbeitsunfall-berufskrankheit/
Als Arbeitsunfälle bezeichnet der Gesetzgeber all jene Unfälle, die die Versicherten aufgrund ihrer ausgeübten Berufstätigkeit erleiden. Daraus folgt, dass die jeweilige Arbeit die Ursache für den Unfall sein muss.
Über die landwirtschaftliche Unfallversicherung sind aber nicht nur direkte Arbeitsinhalte sondern auch im Sinne der Arbeit zurückgelegte Strecken versichert. Erleidet ein Versicherter also auf dem Arbeitsweg einen Unfall, so spricht man von einem Wegeunfall, der ebenfalls anzuzeigen ist. Auch Wartungsarbeiten an Großgeräten und Maschinen können zu Unfällen führen, die dem Versicherungsschutz unterliegen.
Wichtig: Sobald die berufliche Tätigkeit zu privaten Zwecken unterbrochen wird, werden die Voraussetzungen für die Unfallversicherung nicht mehr erfüllt, der Landwirt haftet dann privat.
Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Nr. 3 / 2016 - Seite 63 steht der Artikel
"Beim privaten Holzmachen unfallversichert?"
Darin ist der Fall von einem Nebenerwerbslandwirt geschildert, der sich bei der Aufbereitung von Brennholz schwer an der Hand verletzt hat!
Ein Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besuchte den Verunfallten im Krankenhaus und befragte ihn zum Unfallhergang!
Auf die Frage für wen das Brennholz gewesen sei, antwortete er "für mich"!
Da es sich nun nicht um einen Arbeitsunfall bei forstwirtschaftlicher Tätigkeit gehandelt hatte, sondern um Holz für den privaten Gebrauch, das nicht zum Verkauf bestimmt war, lehnte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft jegliche Versicherungsleistungen ab!
Bestätigt wurde dies auch durch ein Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 6 U 1053/15)
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Mir war diese Rechtslage seither nicht bewusst!
Was denn nun, z:b. bei Neuanpflanzung, Zaunbau ( verletze mich), Waldbegehung (vertrete mir den Fuß, Ast fällt mir auf den Kopf) usw..
Ich bin also in der Pflicht mich zu versichern, habe aber nur V-Schutz, wenn dies eine gewinnbringende Tätigkeit ist?!? I-wie schräg, für mein Rechtsempfinden!
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www.lsv-d.de/lsv-leistungen/arbeitsunfall-berufskrankheit/
Als Arbeitsunfälle bezeichnet der Gesetzgeber all jene Unfälle, die die Versicherten aufgrund ihrer ausgeübten Berufstätigkeit erleiden. Daraus folgt, dass die jeweilige Arbeit die Ursache für den Unfall sein muss.
Über die landwirtschaftliche Unfallversicherung sind aber nicht nur direkte Arbeitsinhalte sondern auch im Sinne der Arbeit zurückgelegte Strecken versichert. Erleidet ein Versicherter also auf dem Arbeitsweg einen Unfall, so spricht man von einem Wegeunfall, der ebenfalls anzuzeigen ist. Auch Wartungsarbeiten an Großgeräten und Maschinen können zu Unfällen führen, die dem Versicherungsschutz unterliegen.
Wichtig: Sobald die berufliche Tätigkeit zu privaten Zwecken unterbrochen wird, werden die Voraussetzungen für die Unfallversicherung nicht mehr erfüllt, der Landwirt haftet dann privat.