Beim privaten Holzmachen unfallversichert?

Mac353

Bekanntes Mitglied
Registr.
30 September 2012
Beiträge
498
Ort
85072 Oberbayern
An die Waldeigentümer und Holzmacher!

Im Landwirtschaftlichen Wochenblatt Nr. 3 / 2016 - Seite 63 steht der Artikel

"Beim privaten Holzmachen unfallversichert?"

Darin ist der Fall von einem Nebenerwerbslandwirt geschildert, der sich bei der Aufbereitung von Brennholz schwer an der Hand verletzt hat!

Ein Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft besuchte den Verunfallten im Krankenhaus und befragte ihn zum Unfallhergang!

Auf die Frage für wen das Brennholz gewesen sei, antwortete er "für mich"!

Da es sich nun nicht um einen Arbeitsunfall bei forstwirtschaftlicher Tätigkeit gehandelt hatte, sondern um Holz für den privaten Gebrauch, das nicht zum Verkauf bestimmt war, lehnte die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft jegliche Versicherungsleistungen ab!

Bestätigt wurde dies auch durch ein Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 6 U 1053/15)

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mir war diese Rechtslage seither nicht bewusst!

Was denn nun, z:b. bei Neuanpflanzung, Zaunbau ( verletze mich), Waldbegehung (vertrete mir den Fuß, Ast fällt mir auf den Kopf) usw..

Ich bin also in der Pflicht mich zu versichern, habe aber nur V-Schutz, wenn dies eine gewinnbringende Tätigkeit ist?!? I-wie schräg, für mein Rechtsempfinden!

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

www.lsv-d.de/lsv-leistungen/arbeitsunfall-berufskrankheit/


Als Arbeitsunfälle bezeichnet der Gesetzgeber all jene Unfälle, die die Versicherten aufgrund ihrer ausgeübten Berufstätigkeit erleiden. Daraus folgt, dass die jeweilige Arbeit die Ursache für den Unfall sein muss.

Über die landwirtschaftliche Unfallversicherung sind aber nicht nur direkte Arbeitsinhalte sondern auch im Sinne der Arbeit zurückgelegte Strecken versichert. Erleidet ein Versicherter also auf dem Arbeitsweg einen Unfall, so spricht man von einem Wegeunfall, der ebenfalls anzuzeigen ist. Auch Wartungsarbeiten an Großgeräten und Maschinen können zu Unfällen führen, die dem Versicherungsschutz unterliegen.

Wichtig: Sobald die berufliche Tätigkeit zu privaten Zwecken unterbrochen wird, werden die Voraussetzungen für die Unfallversicherung nicht mehr erfüllt, der Landwirt haftet dann privat.
 
Äm das Problem hatte ich vor Jahren auch und die Fragebögen waren zweiteutig geschrieben! Nachdem mich ein Bekannter darauf aufmerksam machte das ich das Holz auch im Werkstattofen verheitze legte ich Wiederspruch ein. Mit der Begründung das ich das Holz teilweise in meinem Werkstattofen verheitze und meine Arbeitskleidung mit Trockne. Daraufhin kann ein Herr der Bg und schaute sich das an . Und darauf hin wurde es durch die BG Anerkannt mit der Begründung das Holz teilweise Gewerbemäsig verwertet!

Und die andere Frage ist bezahlt der Verletzte oder Ihr für Euren Wald BG???  Ich Schon, muß zahlen!!!

Kurti 
 
@ Kurti

der Verletzte zahlte laut Artikel im Lw-Wochenblatt wohl BG!

Ich selbst, zahle plichtversichert LSV - also hier -  www.svlfg.de/40-leistung/leis01_bg/index.html

aber auch die LSV schreibt :

Wichtig: Sobald die berufliche Tätigkeit zu privaten Zwecken unterbrochen wird, werden die Voraussetzungen für die Unfallversicherung nicht mehr erfüllt, der Landwirt haftet dann privat.

Gruß, Jochen
 
Hallo,

soll das heißen, daß wenn ich meine Wallhecke auf den Stock setzte und das Holz später im Wohnzimmer oder Küchenofen verheitze und mir beim Holzmachen ein Unfall passiert, ich dann nicht über die BG versichert bin weil es im privaten Haushalt verfeuert wird?  Wie ist das denn wenn in der Küche die Mitarbeiter sich zum Pause machen aufhalten und das Wohnzimmer für Vertreterbesuche genutzt werden und mein Büro da auch von gehetzt wird weil der Ofen am Heizungskreislauf angeschlossen. .....Kopfkratz

Wenn das alles privat ist dann hab ich ja Betriebsvermögen ins private überführt und muss das auch noch versteuern . Ahhhhh 

mit nachdenklichen Gruß Uli 
 
@ Jochen

Mir war diese Rechtslage seither nicht bewusst!

Was denn nun, z:b. bei Neuanpflanzung, Zaunbau ( verletze mich), Waldbegehung (vertrete mir den Fuß, Ast fällt mir auf den Kopf) usw..

Ich bin also in der Pflicht mich zu versichern, habe aber nur V-Schutz, wenn dies eine gewinnbringende Tätigkeit ist?!? I-wie schräg, für mein Rechtsempfinden!

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________

Servus,

ja das ist ein heikles Thema, aber im Prinzip kann die LSV für private Unfälle auch nicht herangezogen werden, außer es lässt sich so wie Kurti schreibt plausibel darstellen, daß zumindest ein "gewinnbringender Anteil" festgestellt werden kann.

"Anderes" Beispiel nur zum Vergleich:

Ein Arbeitnehmer ist bei Firma XY beschäftigt, die der BG- XYZ zugeordnet ist. Sein Arbeitgeber entrichtet hierzu die Beiträge zur gesetzl. Unfallversicherung.

Dieser Arbeiter ist also für Unfälle, die im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit (Arbeitsunfall), sowie auf dem direkten Weg zur Arbeit und auf dem direkten Nachhauseweg (Wegeunfall) ver/abgesichert!

Bleiben wir doch mal beim Holzmachen für den priv. Haushalt:

Beim privaten Holzmachen am Wochende verletzt sich der Arbeiter (außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit)..., sollte hier die BG-XYZ die Kosten übernehmen?!?

Natürlich nicht, dafür hat ja jeder Arbeitnehmer auch die gesetzl. (Pflicht) Krankenversicherung, für die er monatlich Beiträge vom Lohn abgezogen bekommt, dessen Höhe sich nach einem gewissen Prozentsatz vom Bruttogehalt richtet, und/aber vom Arbeitgeber ca. hälftig bezuschusst wird.

Also ist es doch nur Recht und ....(freilich auch "teuer"), wenn sich auch Landwirte für solche private Tätigkeiten absichern müssen (Nachteil: die Beiträge sind von ihm allein zu stemmen)

Fazit: Im Falle eines solchen (Un)Falles sollte ein Landwirt immer angeben, für (zumindest einen Anteil) den Werkstattofen etc. Holz gemacht zu haben. 

Gruß Wolfgang
 
Wenn etwas im Wald passiert bist Du ja über zuerst mal krankenversichert. Deine Krankenversicherung wird natürlich nachfragen, was u wo es passiert ist.

Dann wird sie sich an die Landwirtschaftlicht BG wenden. Dort sind ja alle Deine Grundsstücke registriert und sich das Geld von dort holen.

Wenn Du Holz kaufst und dich im Gemeinde-oder Staatswald befindest weis ich allderdings nicht wie es sich dort verhält.Die werden mal genau nachschauen ob Du

alle Regeln die Du beim Holzkauf eingegangen bist eingehalten hast. Schutzkleidung usw. Du weist ja ,wenn Du von einer Versicherung etwas brauchst, dann wirds

kritisch.

Bist Du berufstätig dann stellt sich die Frage mit der Lohnfortzahlung. Ich nehme mal an daß Du diese die ersten 6 Wochen bekommst.

Du bekommst diese ja auch ,wenn Du einen Freizeitunfall hast(Radfahren,Skifahren, Fußball usw, usw....).

Es wird bestimmt ein eine riesige Streiterei geben vor allem wenn es ein schwerer Unfall mit Langzeitfolgen ist.

Sinnvoll ist aber immer noch eine private Unfall Versicherung

Wer weis mehr?

                                                                       Gruß   Harry
 
@ Wolfgang

"ja das ist ein heikles Thema, aber im Prinzip kann die LSV für private Unfälle auch nicht herangezogen werden, außer es lässt sich so wie Kurti schreibt plausibel darstellen, daß zumindest ein "gewinnbringender Anteil" festgestellt werden kann."

aber genau in dem Dilema stecken ja dann die pflichtversichernden Waldbesitzer, die nur kleine Flächen (in meinem Fall 1.8 ha) ihr Eigen nennen und das anfallende Brennholz zum Eigenbedarf nutzen!

Dann sollte die Abschließung dieser Versicherung doch nicht Pflicht sein! Freiwillig beitreten würde ich sicherlich, wenn ich 5 - 8 - 10 Hektar besitzen würde und Holz zum Verkauf anbieten könnte! Ich sehe diese Pflicht, unter diesen Voraussetzungen, für mein Empfinden, als rechtliches Unding an!

Gruß, Jochen
 
Das habe ich auch schon durch.

Hatte beim Strohpressen geschrieben, dass der Unfall während des Umhängens eines Wagens war. Sofort war der Versicherungsschutz dahin weil der verunfallte Mitarbeiter nicht direkt am Umhängen des Wagens beteiligt war und somit in Pause war.

Er war beim anderem Schlepper  hinten auf die Ackerschiene gestiegen und hatte sich den Oberlenker auf den Kopf und Schulter gehauen.

Beim nächsten Mal achte ich darauf wie ich den Unfall melde.

MfG Jürgen

----------------------

Wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten!!!!
Mc Cormick D439 Bj 64 Erstbesitzer
Ihc 423 Bj 69
Ihc 955 A Cockpit Bj 81
Case IH 844XLA mit Stoll FZ20RTL Bj 89
 
Hallo Jochen,

Ich glaube mit einem Waldbesitz von 1,8ha kannst Du dich von der LBG nicht mehr befreien lassen. Da bist Du schon pflichtversichert.

                                                                      Gruß   Harry
 
Trotzdem bleibt es undurchsichtig ohne Ende!!!!

1.) MUSS ich mich ab einer gewissen Fläche als PRIVATWALDBESITZER Zwangsversichern - WARUM???

wenn bei "privaten" Unfällen die BG nicht bezahlt? Aber ich bin Privatwaldbesitzer und verkaufe kein Holz - trotzdem MUSS ich mich

Zwangsversichern. Wie soll ich als Privatwaldbesitzer eine beruflichen Tätigkeit ausführen? Ich kann ja auch keinerlei Betriebskosten

für meinen Privatwald steuerrechtlich geltend machen! 

2.) wie verhält es sich denn, wenn mir ein Bekannter in MEINEM Wald hilft und dabei verunglückt? Bisher war ich der Meinung, dass

dann die helfende Person automatisch mitversichert ist - ergo ist sie es nicht, da ja "Private Tätigkeit"

3.) wenn man bei der Gemeinde oder Staat ein Flächenlos ersteigert um es auf zu arbeiten: hier wird ausdrücklich darauf hin gewiesen,

dass keine LSV/BG hier haftet, sondern der Holzwerber als Privatperson! Da liegt der Fall klar.

Ich lese hier in einige Antworten z.B.: "Beim privaten Holzmachen am Wochende verletzt sich der Arbeiter (außerhalb seiner betrieblichen Tätigkeit)..., sollte hier die BG-XYZ die Kosten übernehmen?!?"

Nicht falsch verstehen, Wolfgang. Das trifft mit Sicherheit für Vollerwerbslandwirte/forstwirte oder Landwirte/Forstwirte im Nebenerwerb zu.

ABER: ich als Privatwaldbesitzer, der KEIN Holz veräussert , der sein Holz ausschl. für den eigenen Ofen macht - warum bin ich dann NICHT versichert über die LSV/BG obwohl ich zwangsversichert bin??????

Hier liegen so viele Widersprüche - das bereitet mir echt Kopfzerbrechen. Ich muss eine Versicherung abschliessen auch wenn ich weiss, dass im Versicherungsfall die Versicherung eh nicht zahlt - Kopfschütteln.....

Gruss

Jürgen

 
Hallo nochmals,

Bei uns in BW ist eine Befreiung möglich, wenn die bewirtschaftete Fläche weniger als 25ar beträgt, vorausgesetzt Du arbeitest alleine auf dem Grundstück  

Beschäftigst Du allerdings Personen auf Deinem Grundstück ist auch hier eine Befreiung nicht möglich. 

Was mich an der ganzen Sache so ärgert ist der hohe Grundpreis.

Ich bewirtschafte 30ar Streuobstwiesen und 30ar Wald.Der rest ist verpachtet(dafür bezahlt der Pächter) Auf einer verpachteten Wiese stehen noch 2 Zwetschgen

bäume die wiederum ich schneide u. ernte. Bis zu 5 Bäumen bin ich auch hier trotzdem versichert(sagt die LBG)

An Beitrag bezahle ich 95.-€ im Jahr, davon sind sage u. schreibe 87.-€ Grundgebühr.

Kaufst Du Holz bei der Gemeinde oder beim Staat sind  diese von jeglicher Haftung ausgeschlossen.Ob meine LBG einspringt werde ich erfragen.

                                           Gruß   Harry

 

                                    
 
Tja, Glück für die, die sich befreien lassen KÖNNEN!

Ich leider nicht :-(

Die Frage bleibt: warum MUSS ich mich dann PFLICHTVERSICHERN wenn die LSV/BG die Haftung ausschliesst????

Das leuchtet mir einfach nicht ein. Klar, jeder ist krankenversichert. Die greift ja nur, wenn die LSV/BG nicht eintritt. Aber für was muss ich mich dann bei der LSV/BG versichern? 

Irgendwie hadere ich damit......

Hoffentlich bringen wir da Licht ins Dunkel!!!

Aber 95,-€ - das ist auch schon happig...... Und für welche Leistung ? Aaaaaaaaarrrrgghh... da drehen wir uns im Kreis....

mir wird schwindelig......
 
Hallo,

in dieser Sache wäre ein Beratungsgespräch bei der LSV/BG angebrachter als hier zu Rätseln was und was nicht,

deshalb sind diese Herrn da, werden ja schließlich von uns Bezahlt, also können wir auch eine Leistung von denen verlangen..

Mfg..Anton
 
Es geht ja nicht nur um den Eigenen Versicherungsschutz bei der BG. Hier in Sachsen ist es so.

Privatfläche (Wald, Wiese, Ackerland) sollte bei der BG gemeldet sein. ist es das nicht, kein Anspruch.

Ist sie gemeldet und man zahlt seinen Beitrag, ist jeder Versichert der darin zu Schaden kommt, auch ein Wanderer der sich den Fuß an einem Umgestürzten Baum bricht.

Holz machen ohne Schein:  kein Anspruch

Holz machen mit Schein: Versicherung über die BG und Unfallversicherung.

Da Ich selbst in der Landwirtschaft arbeite und auch Waldbesitzer bin (23ha) habe Ich mich auf Arbeit mal ausgiebig mit der Frau von der BG unterhalten. Sie sagte:

Falls ein Schaden eintritt, Notruf > dann ins Krankenhaus > Meldung an die BG.

Wichtig: !!! Den Unfallbogen zusammen mit der BG ausfüllen, nicht alleine !!!

Das selbe auf Arbeit. Ein Arbeitsunfall ist "kein" Arbeitsunfall wenn nicht der Krankenwagen da war. Es ist leichter für die BG und einen selber. (Wir reden hier nicht von ner Schnittverletzung, aber Bein gequetscht, gebrochen, von der Leiter gestürtzt etc.)

Das waren Ihre Worte
 
Hallo Zusammen, hallo bigxv12,  diese 

danke für Deine Antwort. Aber hast Du das schrifltich, was die Dame von der BG gesagt hat? Dem widerspricht nämlich das Gerichtsurteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 6 U 1053/15

Sorry, aber ich verlass mich da nicht auf mündliche Aussagen. Viele Leute leiden da nämlich unter Amnesie, wenn es darum geht, was sie einem zugesagt haben und was nicht. Gerade in Behörden oder Versicherungen scheint diese Krankheit weit verbreitet zu sein ;-)

Ob man einen "Schein" hat oder nicht, ist in Baden Württemberg - zumindest im Privatwald-sektor - unerheblich. Keine Ahnung, ob das in anderen Bundesländer auch zutrifft. Bei diesem "Schein" handelt es sich hier in BW darum, dass Holzselbstwerber in Staats - oder Gemeindewälder "befugt" sind, Holz zu machen, sprich die Qualifikation dazu haben, eine Motorsäge richtig zu bedienen. Wieso das was mit der Haftung der BG zu tun, entzieht sich meiner Kenntnis.

Das selbe auf Arbeit. Ein Arbeitsunfall ist "kein" Arbeitsunfall wenn nicht der Krankenwagen da war. Es ist leichter für die BG und einen selber. (Wir reden hier nicht von ner Schnittverletzung, aber Bein gequetscht, gebrochen, von der Leiter gestürtzt etc.)

Diese Aussage ist schlichtweg falsch. Man kann sich auf der Arbeit verletzen und auch am nächsten Tag z.B. zum Arzt zu gehen (in Abhängigkeit der Schwere der Verletzung). Nur muss sich dieses Ereignis eben WÄHREND der Arbeitszeit ereignen. Ein Krankenwagen ist mit Sicherheit keine Voraussetzung für einen Arbeitsunfall ;-) Oder was wäre denn, wenn sich einer so schwer verletzt, dass man keine Zeit hat auf den Krankenwagen zu warten, sondern man handeln muss - sprich den Verletzen selbst zum Arzt/Krankenahsu fährt? 

Gruss

Jürgen
 
Hier in Sachsen / Osten der Republik ist es so das noch ca. 70% der Wälder in Privatbesitz sind. Im Gemeinde oder Staatswald Holz machen ist schlicht weg unmöglich. eine leichte Durchforstung ist vielleicht möglich, eine beräumung der Kronen nach dem Harvester auch, aber mehr nicht.

Der Schein hat im Staatswald nur die Bewandniss eines Sachkundelehrganges. 

Wenn du in deinem eigenen Waldgrundstück jemand Sägen läst ohne "Sägeschein" und er verletzt sich, bist du haftbar für diesen Fall. Du als Eigentümer hast dich zu vergewissern das er Befähigt ist, und dieses ist in diesem Bürokratenstaat mit dem Sägeschein bestätigt.

Da muß man aber auch wieder Unterschiede machen. Es gibt nämlich 3 Hauptarten von Sägeschein

Holzwerbung: Sicherheit an der MKS und sägen nur am geschlagenen Holz (Polter, Stapel)

Sägeschein "klein": Sicherheit an der MKS, Fällschnitte, Schnittführung, Baumbeurteilung, Spannungsholz, Bäume bis 25cm Durchmesser

Sägeschein "groß": Sicherheit an der MKS, Fällschnitte, Schnittführung, Baumbeurteilung, Spannungsholz, Bäume ohne Durchmesserbegrenzung

Den Schein für Hubsteiger oder SKT laß Ich hier mal außer acht.

Deswegen sagte Ich ja hier in Sachsen. Das war ja kein Anstoß, sondern nur ne Info von mir.
 
Ich hatte das auch nicht als Anstoss aufgefasst ;-)

Aber hier sieht man, dass es auch wieder Unterschiede von Bundesland zu Bundesland.

Danke für die Info!

Gruss
 
Zurück
Oben Unten