Hallo,mir fallen beim Verkauf von Brennholz 3 Besteuerungsarten ein, die in Frage kommen könnten:Gewerbesteuer, Freibetrag 24.500€, also unerheblichEinkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbebetrieb = Einnahmen - Betriebsausgaben --> da ja diesbezüglich, wie bereits gesagt AfA usw. angesetzt werden können, wird es bei kleineren Holzverkäufen zu keinem Gewinn kommen. Wenn man diese Verluste in der Einkommensteuererklärung ansetzt, kann das Finanzamt "Liebhaberei" unterstellen. Die Verluste werden zunächst steuerlich anerkannt und es wird durch eine "Totalüberschussprognose" geklärt, ob diese endgültig anerkannt werden. Umsatzsteuer: Landwirte fallen generell unter die Pauschalierung nach §24 Ustg, so dass sie keine Umsatzsteuer abführen müssen. Der Verkauf von Brennholz (wenn nicht aus dem eigenen Wald) ist jedoch ein Gewerbebetrieb. Bei der UST ist nicht die Gewinnerzielungsabsicht, sondern die Einnahmeerzielungsabsicht entscheidend. Wenn jemand nur ein paar RM Brennholz verkauf, liegt eine Einnahmeabsicht vor, auch wenn unter Berücksichtigung von AfA usw. ein Verlust entsteht. Somit müssen 7% des Umsatzes an das FA abgeführt werden. Auf der anderen Seite hat man einen Vorsteuerabzug für die angeschafften Maschinen und für Kraftstoffe usw, ( i.d.R. 19%). Gemeinden sind i.d.R. von der UST befreit, so dass man aus dem Holzeinkauf keinen VST-Abzug hat. Also ich würde sagen wenn sich jemand nicht scheut, den Aufwand für eine Umsatzsteuererklärung auf sich zu nehmen, hier locker doch ein paar Euro verdienen zu können. Natürlich muss man für den Eigenverbrauch dann auch 7% UST an das FAabführen. Da sich bei einer geringen Menge Holzverkauf insgesamt für den Staat steuerliche Nachteile ergeben, würde ich, wenn ich kein Bock auf Gewinnermittlung hätte, auf Nummer Sicher gehen und dies dem FA mitteilen. Da lässt sich dann bestimmt eine günstige Regelung mit dem FA treffen. Anderseits kann mann, bzgl. der UST mit seinem Hobby auch noch eine Euros erzielen, wenn man eine Umsatzsteuererklärung beim FA einreicht.Gruß Christian