Grüne Nummer ?

Hallo,

bei uns in Rheinland-Pfalz brauchst Du min. 1 Hektar Land um eine grüne Nummer zu bekommen.

Die Beiträge an die BG zahlen wir, auch wenn wir unseren Wald nicht bewirtschaften würden. Dies hat etwas mit dem öffentlichen Interesse zu tun. Ich müsste ja bei Windbruch meinen Wald wieder aufforsten.

Gruß Jenny
 
hey Jenny,

der Genossenschaftswald ist ca.270ha groß und hatte zuletzt meine ich 37 Anteile.

Würde theoretisch gute 7ha pro Anteil ausmachen.

Ich glaube ich probiere es einfach mal. Mehr als Ablehnen können sie es ja nicht. Wenn es klappt wäre super und wenn nicht habe ich wahrscheinlich einige Euros an Bearbeitungsgebühr in den Wind gesch.... .

allen noch einen schönen Samstagabend
 
Hi Leute,

ich möchte hierzu mal erzählen welche Aussage ich von unserem Finanzamt bekommen habe. Ich wohne in Rheinland-Pfalz.
Ich habe angerufen und gefragt, welche Bedingung ich erfüllen muss um ne grüne Nummer zu erhalten.
Wir haben zwei Pferde und machen ein wenig Holz für den Privatgebrauch aus eigenem Wald.

Folgende Info´s habe ich dann bekommen:
Pro Pferd sollen 0,5 ha Land vorhanden sein. Eigentum oder gepachtet ist egal.
Beitragsrechnung von BG ist da ausreichend.
Das Holen von Holz im eigenen Wald ist kein Problem. Selbst wenn Du im Staatswald kaufst für den Eigengebrauch ist das ok.
Wenn Du Holz aus dem eigenen Wald verkaufst, auch kein Thema. Musst halt nur die Gewinne versteuern. Ist genauso LoF wie Getreide usw.
Bei Holz kaufen, holen und verkaufen ist das nicht mehr ok. Dann braucht man schwarze Nummer - da rein gewerblich.

Wenn Du Material im Baumarkt oder sonst wo kaufst, was eindeutig für Deinen Betrieb ist (auch Bretter, Kies, Pflastersteine usw.) geht das auch mit grüner Nummer.
Sogar Nachbarschaftshilfe bzw. Hilfe für öffentliche Einrichtungen (Feuerwehr Schulen usw.) ist abgedeckt.

Also wie gesagt, dass ist in RLP für meinen Landkreis so. Wie es woanders ist, kann ich nicht sagen.
Als ich meinen 644 angemeldet habe, hatte ich ne schwarze drauf gemacht, weil ich ihn unbedingt brauchte. Danach habe ich beim FA angerufen und diese Info´s erhalten. Als ich dann die Unterlagen von der BG hingeschickt hatte, wurde ich aufgefordert innerhalb von 4 Wochen das Kennzeichen in grün zu wandeln. Bei der Zulassungsstelle ist sowas noch nie vorgekommen und die haben sich das Schreiben vom FA (welches sie auch bekommen haben) sogar an die Wand gehängt, weil sie sowas ncoh nie erlebt haben. Ich wurde somit "gezwungen" keine Steuern zu bezahlen :-)

Hab ihn auch mal gefragt, wieso es so einfach geht. Da meinte er, es sei günstiger wenn die Hobby-Bauern das Land pflegen, als wenn es durch die Landesbehörden gamcht werden müsste. Deswegen wird es hier so einfach gehandhabt.

Gruß Sascha

 

Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!
 
Huuwaelder:

hallo jenny

ich würde mir mal folgendes überlegen: grüne nr bis du zwar steuer frei, aber da muss in dem fall BG anmelden und bezahlen.!

das ist dann in den meisten fällen teuerer  als der trecker an steuern kosten würde.  an der BG kommst du nicht vorbei wenn du grün willst

mfg

wolfg

d hoowälder

Hallo Hoowälder,

gebe Dir recht, ist reines Rechenbeispiel - aber meiste Fälle würde ich verneinen.
BG zahl ich knapp unter 300,-- € pro Jahr für bißchen Wald und bißchen Wiesen.
Mein 644 würde aber an Steuern schon einiges kosten (263,-- €). Hinzu kommen die Steuern vom Hänger, plus alle zwei Jahre TüV.
Da mein Hänger 4t hat, wäre ich da bei 149,-- € - plus 644. Wenn ich noch einen zweiten anmelde (Dieselross von meinem Vater) muss ich trotzdem nicht mehr BG zahlen. Steuern würden bei schwarz aber anfallen.

Mal so als Denkanstoß:
Hat jemand eine Ahnung wie es sich verhält, wenn man mit schwarzer Nummer über einen Feldweg fährt, der nur für Landwirtschalftlichen Verkehr zugelassen ist? Weil mit schwarzer Nummer ist man ja kein Landwirtschaftlicher Verkehr....

Gruß Sascha

Wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten!
 
Hallo Holger,

ich hatte ja geschrieben, das unser kleiner 353er ne grüne Nummer hat. Diese hat er zurecht da es als er angemeldet wurde noch die 30 ar Regelung gab. Diese gibt es leider nicht mehr, deshalb muß ich den 844er versteuern. Die Folgekennzeichen laufen alle auf den kleinen. Das Finanzamt, der Staat oder wer auch immer kann nicht verlangen das ich einen Hänger zulasse nur weil er an einem anderen Traktor hängt. Das grüne Kennzeichen am 844er habe ich, damit die Ordnungshüter erst gar nicht auf die Idee kommen mich zu fragen "wieso Folgekennzeichen wenn am Traktor ne schwarze Nummer ist" hat auch bis jetzt super geklappt.

Es ist keine Steuerhinterziehung, kein fahren ohne Fahrerlaubnis oder ähnliches. Es beugt nur nervigen Fragen vor.

Gruß

Ralf 
 
Hallo Ralf,

ich wusste nicht, dass du noch einen 353 offiziell auf Grün angemeldet hast. Dann bewegst du dich ja in der üblichen Grauzone.

Aber wenn der 844 die Bedingungen für ein grünes Kennzeichen nicht erfüllt, dann tut der 353 es ja auch nicht, oder ?

Was ich eigentlich sagen wollte, dass viele Privilegien wie z.B. Befreiung von TÜV-Vorführung von Anhängern, Befreiung von der Zulassung von Anhängern, Befreiung von der KFZ-Steuern bei Anhängern und letztendlich die benötigte Führerscheinklasse einzig und allein vom LoF-Zweck abhängig sind. Und wenn man die nicht erfüllt und es zu einem Unfall oder Schaden kommt, ist man schnell dran wegen Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, sofern man keinen FS der Klasse 2 hat. Ebenso hat man ggf. ein Fahrzeug ohne Zulassung in Verkehr gebracht...

Und: Ein rundes 25 km Schild ist zwingend Voraussetzung um überhaupt als LoF-Fahrzeug  unterwegs zu sein. Ohne 25er Schild kein LoF - Bedingungen erfüllt -> fahren ohne Zulassung und ggf. ohne Führterschein... und das auch alles nur bis 25 km/h und nicht wie viele Landwirte mit 40 oder 50 km/h und 25 km/h Anhänger mit Auflaufbremse . Über 25 km/h keine LoF- Privilegien mehr !

Das ganze war Thema bei einer Diskussionsrunde mit der DLG auf der Agritechnica in Hannover. Ich schätze mindestenss 25 % aller landwirtschaftlichen Fahrzeuge sind illegal auf den Straßen unterwegs. Welcher Landwirt meldet alle seine Anhänger, Lade- und Silierwagen, Güllefässer, Kipper... die er mit über 25 km/h zieht und ziehen darf an und führt diese beim TÜV vor ?

Holger
 
Hallo,

das geht alles so lange gut bis ein Unfall passiert, dann wird die Versicherung schon sagen wer was zahlt. 
 
Hallo,

scheinbar hat das Grün und die damit verbundene Einsparung eine magische Wirkung.

Für mich ist das Nicht-Fahren "nur" mit dem Trecker durchaus vertretbar.

Eine Leerfahrt sollte im Sinne von LoF kein Problem darstellen.

Wenn das anders gesehen wird, kostet höchstens Steuernachzahlungen.

Beim Fahren mit einem Folgekennzeichen-Anhänger kommt das Führen eines nicht zugelassenen

Fahrzeuges dazu. Da weht schon ein anderer Wind.

Wenn´s beim Unfall nur den Fahrer trifft kann´s einem ja egal sein.

Meistens sind aber Dritte beteiligt.

Denen erklärt mal, daß ihr unversichert unterwegs seid, weil ihr ein paar Kröten sparen wolltet.

Das Thema ist hier schon so oft durchgekaut worden, da sollte dochn inzwischen Klarheit herrschen.

Gruß

Jörg
 
Und die Rennleitung wird dir sagen, ob du mit einem ordnungsgemäß für den Strassenverkehr zugelassenen Gespann und mit gültiger Fahrerlaubnis unterwegs war.

Im Falle eines Unfalls mit Personenschaden möchte ich nicht ein Fahrzeug ohne Zulassung und ohne Versicherung in Betrieb gebracht haben. Ebenso möchte ich nicht ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs gewesen sein.

Wie gesagt, die ganzen Privilegien ( Zulassungsfrei, Führerscheinklassen, TÜV-frei ) hängen einzig und alleine vom LoF-Zweck ab. Es geht nicht nur um ein paar Euro KFZ-Steuern !!!

Holger
 
@Westi644: Es ist wie schon oft hier geschrieben keine gute Idee, das Finanzamt zu fragen!

Ein "land- oder fosrtwirtschaftlicher Betrieb" im Sinne der RLP-Steuerbefreiungen im Rahmen des KFZ-Steuerrechts hat rein gar nichts mit der BG-Mitgliedschaft zu tun!

Das Finanzamt kann vereinfachend unterstellen, dass eine BG-Mitgliedschaft dies belegt, aber das ist völlig falsch!

Die Landwirtschaftliche Sozialversicherung versucht mit "wüsten Tricks" Menschen beitragspflichtig zu machen, weil es ja immer weniger werden.

Und dazu gehören auch Leute, die nur für den Eigenbedarf wirtschaften.

Die haben aber im Zweifel keine Einnahmen, somit auch keinen Anspruch auf eine Grüne Nummer.

Fragt die Oberfinanzdirektion, nicht das Finanzamt!!!! Und die trifft - wenn sie korrekt arbeitet - eine Aussage, die für ganz RLP gilt, nicht nur für einen Kreis!

Natürlich wird man Euch auch dort sagen, dass die Fläche, die Ihr als Hobby-Betrieb mit Einnahmen bewirtschaften müsst, um eine Grüne Nummer zu bekommen, der Größe und der Anzahl der Schlepper halbwegs entsprechen sollte.

Wer drei 844er auf Grün anmelden will, und damit weniger als einen Hektar bewirtschaftet, kann nicht ernsthaft erwarten, dass man ihm das als notwendig abkauft.

Pferdehaltung auf nicht mehr als einem halben Hektar Fläche pro Tier ist auch nach de Vorstellungen Landwirtschaftlichen Sozialversicherung KEINE Landwirtschaft im Sinne der Sozialgesetzgebung, das ist "Pferdehaltung" und fällt in die Zuständigkeit der BG Verkehr.

10 Pferde auf 9 ha ist aber ganz sicher ohne Traktor nicht zu schaffen, und wenn da neben 8 eigenen Tiere 1 Pensionstier dabei ist, hat der "Betrieb" zwar Einnahmen, zahlt aber kerinen Cent an die Sozialversicherung, wenn alles in Eigenleistung ohne Angestellte und mitarbeitende Famileinmitglieder (wichtig!!) betrieben wird.

Anrecht auf eine Grüne Nummer hat so ein Hobby-Betreib sehr wohl. Und die paar Euro, die das Pensionspferd im Monat bringt braucht man selbstverständlich NICHT zu versteuern, denn der Betrieb ist im Sinne der Einkommenssteuer ein Hobby-Betreib ohne Gewinnerzielungsbasicht.

Warum?

So ein "Pferde-Spinner" (bin selbst einer, grins...) hält mit seinem Viehzeugs die Landschaft offen, die sonst verbuschen würde, was der Artenvielfalt nicht gut tut.

DAFÜR gibt‘s Steuerbefreiung!!

Ich habe meine Grüne Nummer nicht vom Finanzamt (für die KFZ-Steuer des Kreises Ahrweiler ist Neuwied zuständig!!) hinter getragen bekommen!!

Die wollten mir keine geben, frei nach dem Motto "Für Ihr Hobby können Sie doch nicht ernsthaft Steuerfreiheit erwarten..."

DANN habe bei der OFD in Koblenz angerufen, dort hat man mir die Zusammenhänge ausführlicher erklärt, auch, dass ein "Hobby-Betrieb" im Sinne der KFZ-Steuerbefreiung in RLP eine private Tierhaltung sein kann, die gelegentliche Einnahmen ohne ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht hat.

Da fiel mir ein, dass wir eine eingestelltes Pferd haben, und dafür jeden Monat Geld bekommen.

Das Pferd steht eigentlich nur bei uns, damit deren Besitzer auf unsere Tiere schauen, wenn wir mal in Urlaub wollen. Aber sie beteiligen sich - in geringem Umfang (wir haben noch 8 weitere Tiere!) - an unseren Kosten.

Also wieder beim FA in Neuwied angerufen, dies erklärt, da kam dann die Aussage "Ja, das stimmt, das hatten Sie neulich aber gar nicht gesagt". Klar, wie auch, wusste ich ja auch nicht.....

Ob es wie Holger meint auch noch eine Definition von Land- und Forstwirtschaft (LoF) im Sinne des Zulassungsrechtes gibt, weiß ich nicht.

Möchte es aber nicht ausschließen, denn ich kenne schon mal Stücker drei:

  • Landwirtschaftliche Sozialversicherung
  • KFZ-Steuerbefreiung
  • Baurecht (Bauen im Außenbereich, sehr streng!!)
 
Hallo Zusammen,

Steuerfreiheit bzw. grüne Nummer zu bekommen heißt nicht unbedingt zu LoF-Zwecken unterwegs zu sein. Diverse LKW erfüllen z.B. auch die Bedingungen für die Steuerfreiheit. Das sind unter anderem Hubarbeitsbühnen und Autokrane. Die sind als selbstfahrende Arbeitsmaschinen unterwegs und haben nichts mit LoF-Zwecken zu tun. Weiterhin sind z.B. diverse LKW im Kombiverkehr zwischen den norddeutschen Seehäfen steuerfrei und mit grünem Kennzeichen unterwegs. Auch diese Fahrzeuge haben nichts mit LoF zu tun. Viele LKW-Anhänger haben ein grünes Kennzeichen, da diese steuerfrei fahren, da die Zugmaschine schon ausreichend versteuert ist... Fazit: Grünes Kennzeichen kennzeichnet mehrheitlich die steuerbefreiung des Fahrzeugs, aber nicht den LoF-Einsatzweck.

Bezüglich der Führerscheinklassen, LoF-Bedingungen, Geschwindigkeiten, Zulassungsfreiheit... kann man hier einiges nachlesen:

org.polizei-bwl.de/PPKarlsruhe/Praevention/Kriminalpraevention/Documents/Land-%20oder%20forstwirtschaftliche%20Fahrzeuge%20im%20Stra%C3%9Fenverkehr.pdf

Ich hab mal die wichtigsten Passagen rauskopiert:

Fahrerlaubnisklassen

Klasse L berechtigt zum Führen von:

 • ZM bis 40 km/h bbH, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für lof Zwecke bestimmt sind 

 und für solche Zwecke eingesetzt werden

 • Kombinationen aus solchen ZM und Anhängern, wenn eine Betriebsgeschwindigkeit von 

 max. 25 km/h eingehalten wird und mit Geschwindigkeitsschildern 25 km/h gekennzeich- 

 net sind.

 • sfA und Flurförderfahrzeugen (z.B. Gabelstapler) bis zu einer bbH von 25 km/h und 

 Kom binationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern; selbstfahrende Futtermischwa- 

 gen.

 • Klasse L schließt Klasse S nicht ein und umgekehrt.

Klasse L ist nur für LoF-Tätigkeiten gültig, ohne LoF-Zweck ist für einen Zweiachsanhänger Klasse 2 bzw. CE erforderlich. das gleiche gilt, wenn entsprechende Fahrzeuge mit dem alten Klasse 3 Führerschein geführt werden.

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Zulassungsfreie lof Anhänger

Die Zulassungsfreiheit ist zwingend an das Einhalten aller nachfolgend aufgeführten Bedingungen 

gebunden:

• Verwendung nur in lof Betrieben

• Verwendung nur für lof Zwecke

• Mitführen nur hinter ZM oder SfA

• Betriebsgeschwindigkeit von max. 25 km/h

• Kennzeichnung mittels eines 25 km/h-Schildes 

Das Anbringen eines Wiederholungskennzeichens am letzten Anhänger (§ 10 Abs. 8 FZV) ist nicht 

Voraussetzung für die Zulassungsbefreiung. Die Anbringung, Gestaltung und Beleuchtung sind gem. 

§ 60 StVZO zu beachten. Fehlt das Wiederholungskennzeichen, müssen Angaben zum Halter am 

Fahrzeug angebracht sein.

Hinweis:

Anhänger aus dem Bestand eines lof Lohnunternehmens sind immer zulassungspflichtig – auch dann, 

wenn ein Landwirt diese ausleiht und hinter seiner eigenen ZM mitführt. 




-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------b) Bei bbH über 25 km/h werden lof Anhänger zulassungspflichtig-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke:• Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baum-  schulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie eine den  Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege• Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, landwirtschaft-  liche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten• Betrieb von lof Lohnunternehmen und andere  überbetriebliche Maschinenverwendung• Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar  der Sicherung, Überwachung und Förderung  der Landwirtschaft überwiegend dienen (z.B.  Lehranstalten für Landwirtschaft)• Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, War-  tung und Prüfung von Fahrzeugen, sowie Pro-  befahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die  im Zusammenhang mit vorstehenden Betriebs-  arten eingesetzt werden  (z.B. Landmaschinenwerkstätten)-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Steuer- und VersicherungspflichtGemäß § 3 KraftStG sind von der Steuer befreit:• Kraftfahrzeuge und Anhänger, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind; • Zugmaschinen und Sonderfahrzeuge (ausgenommen Sattelzugmaschinen); o dahinter mitgeführte Kfz-Anhänger, o einachsige Kfz-Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger), solange diese ausschließlich in lof Betrieben eingesetzt werden.--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG)§§ 1 u. 6 Fahrzeug nicht versichert: StraftatKraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG)§ 370 Fahrzeug nicht versteuert:; Straftat--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Ich hoffe das bringt etwas Licht in den dunklen Paragraphenwald. Man sieht hier deutlich, dass Zulassungsfreiheit, TÜV-Freiheit, benötigte Führerscheinklasse... nur vom LoF - Einsatzzweck abhängig ist und nicht nur vom grünen Kennzeichen.
Nach diesen Bedingungen sind viele LoF-Fahrzeuge, gerade im Hobby- und Brennholzbereich illegal unterwegs. Ich möchte niemanden Angst machen oder gar den Finanzämtern Geld zuspielen. Ich möchte aber den Einem oder Andern der steuerfrei mit grünem Kennzeichen fährt, dazu bringen, einmal nachzudenken ob er nicht ohne gültige Fahrerlaubnis, mit Steuerhinterziehung unterwegs ist. Und da ist es in meinen Augen im Falle eines Falles billiger den Schlepper zu versteuern.Holger
 
Das Problem liegt - evtl. - in den kleinen, harmlosen Wort "Betrieb", bzw. "Betrieb von Landwirtschaft,....Forstwirtschaft,....Tiethaltung..."

Von der Oberfinanzdirektion Koblenz habe ich - ausschließlich im Zusammenhang mit KFZ-Steuerbefreiungstatbeständen in RLP - gelernt. dass eine Hobbytierhaltung DANN ein Betrieb ist, wenn Sie Einnahmen erwirtschaftet.

Diese Einnahmen können durchaus geringfügig sein, ein Gewinnerzielungsabsicht ist NICHT erforderlich, ein Versteuern der Einnahmen im Rahme der Einkommenssteuererklärung auch nicht (da der Hobby-Betrieb ja in aller regel betriebswirtschaftlich gesehen eh nur Verlust macht).

Gegenbeispiel: Bei der Frage, ob ein Landwirt im Außenbereich einen Bauantrag stellen darf, werden ganz andere Maßstäbe angelegt, da ist es zwingend notwendig, dass mit der LoF-Tätigkeit ein wesentlicher Teil des Familieneinkommens erwirtschaftet wird.

Ohne ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht geht da also gar nix.....

Stellt sich nun die Frage, ob im Sinne des Führerschein- und Zulassungsrechtes eine reine Hobby-LoF-Aktivität OHNE Einnahmen, also z.B. Holzwerbung, Schaf- oder Pferdehaltung, Kartoffelanbau ausschließlich für den Eigenbedarf, ohne jegliche Einnahmen schon als "Betrieb von Landwirtschaft etc. gilt.

Es würde mich wenig wundern, wenn Ihr niemanden findet, der Euch diese Frage eindeutig und zweifelsfrei beantworten kann!!

Holger hat Recht, auch wer mit grüner Nummer fährt, sollte gelegentlich überlegen, was er tut.

Die Kumpels vom Jungesellenverein auf den Hänger laden und mit viel Schnaps und Bier durch die Landschaft schaukeln, kann böse ins Auge gehen.

Ähnliches gilt für den Transport von Umzugsgut.

Bei der Fahrt auf ein Schleppertreffen wäre ich gelassener, als Ersatzteilbeschaffungsfahrt kann man das bei unseren alten Schätzchen eigentlich immer deklarieren!
 
Hallo,

ich will euch mal gerade beschreiben, wie es bei uns im Kreis Minden-Lübbecke läuft mit der grünen Nummer:

Du gehst zum Strassenverkehrsamt und sagst du willst einen Ackerschlepper mit grünem Nummernschild anmelden.

Nach ca. 3 Wochen bekommst du Post vom Finanzamt, indem du einen Antrag findest auf Steuerbefreiung, wenn du dem FA entweder deine Betriebsnummer nennen kannst, oder deine Landwirtschaftliche BG Nummer nennen kannst, und da gab es noch 6 weitere Sachen.

Hier wird nicht irgendein "Gewinn" ins Kalkül gezogen, sondern, wenn du Landwirtschaft nachweisen kannst, wie auch immer, kommt grüne Nummer. Ende!

 Gruß Torsten
 
Hi,

so wie es bei Torsten gelaufen ist, lief es auch bei mir. Habe 2ha und Pferde. Kein Gewerbe und kein BG! Auf dem Wisch vom FA habe ich die Grundstücksgröße eingetragen.

Ich bin der festen Meinung, das man das pro LandKreis diskutieren muss. Im Landkreis neben an, 3km Luftlinie, läuft das föllig anders. 

Also bitte streitet nicht darüber, wie es richtig ist. Es ist unterschiedlich!

Gruss Matthias
 
Wenn Ihr das zuständige "Amt" fragt, ist das auch in RLP bei jedem Finanzamt anders.

Evtl. sogar bei jedem Sachbearbeiter....

Ich bin allerdings der Auffassung, dass man sich nicht mit der Auskunft von Ämtern zufrieden gebe sollte.

Da sitzen auch nur Menschen.

Beim Finanzamt kriegen die ihr Gehalt für das Einnehmen von Steuern.

Nicht dafür, dass sie dem Bürger erklären, wie er Steuerzahlungen vermeidet.

Obwohl jedes Finanzamt im Prinzip auch eine Beratungspflicht hat.

Aber eben nur im Prinzip....
 
Hallo

Ich bin im Moment auch noch dran wegen der Grünen Nummer.

Wir haben ca. 2 ha Land wo wir 1X Jährlich Heu machen.BG bezahlen wir auch dafür  deshalb währe es kein Problem ein grünes Kennzeichen zu bekommen.

Aber in den Monaten Oktober-März haben wir den Traktor in unserem Nebengewerbe laufen und Nutzen diesen zum Fällen von Bäumen in Gärten usw.

da das aber nicht unter Forst und Landwirtschaft fällt sondern ein Gewerbe ist benötigen wir dafür das Schwarzes Kennzeichen.

Das Problem ist aber das man laut Aussage des Finanzamts dann nur das Schwarze Kennzeichen bekommt.

Ein Grünes Kennzeichen wo man dann für die Monate Oktober bis März Steuer drauf bezahlt gibt es nicht.

Das Haupt Problem ist nicht die Steuer sondern die mit dem Schwarzen Kennzeichen verbundenen probleme mit den Anhängern.

Es ist nicht möglich sich mal bei einem Bauern einen Anhänger, Ladewagen oder ähnliches zu leihen, weil die alle mit Grünem Kennzeichen fahren.

Wird man dann erwischt ist ne satte Strafe fällig.

Haben schon daran gedacht den Traktor immer im Oktober und März umzumelden ( von Grün auf Schwarz und im Frühjar dann umgekehrt ).

Vieleicht hat ja von euch auch jemand das Problem und hat ne lösung dazu gefunden.

Viele Grüße aus dem Westerwald

Thorsten
 
Hallo Thorsten,

mir ist bekannt, daß man für den Zeitraum der Nicht-LoF-Nutzung die Steuern bezahlt, aber die grüne Nummer behält.

Für die Nuztung der grünen Anhänger ist es egal, ob du mit grün oder schwarz am Trecker fährst.

Mir einem schwarzen Trecker kannst du z. B. bei der Ernte eines LW helfen und dabei seine Anhänger nutzen.

Bei den Baumfällarbeiten im Garten ist das natürlich verboten.

Gruß

Jörg
 
Hallo,

welche Versicherung zahlt den Schaden der durch einen Anhänger verursacht wird?

Grüße aus der Voreifel
 
Gute Frage.

Wenn ich einem LW mit seinem Anhänger (grün) mit meinem MAN (schwarz) helfe,

vermute ich, daß seine Versicherung für die Schäden aufkommt.

Ich habe aber keine Ahnung.

Gruß

Jörg
 
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