Interessantes bezüglich Anhänger bei schwarzer Nummer

Hallo,

das schreiben ist ein Aprilscherz. Bei der Anmeldung meiner Kippkarre Baujahr 1961 wollte man mir auch erzählen das eine Anmeldung nicht nötig sei wenn ein Schlepper mit schwarzen Kennzeichen von mir als Privatperson benutzt wird. Als ich den Sachbearbeiter um eine schriftliche Bestätigung seiner Aussage gebeten habe wurde er unsicher und fragte bei seinem Vorgesetzten nach, dort wurde er richtig aufgeklärt und der Zulassung stand nichts mehr im Weg.

Das Problem ist das die meisten alten Wagen aus der Landwirtschaft keine Papiere haben zum Anmelden, diese kann man in den meisten Fällen ohne große Probleme mit einer TÜV abnahme erhalten. Dann ist es vielen auch zu teuer die Steuer und Versicherung zu bezahlen, zu guter letzt kommt dann noch das Problem mit dem Führerschein was sich auch eigentlich einfach lösen lässt. Ich habe meine Fahrzeuge alle richtig angemeldet, bin auch im Besitz des LKW Führerschein so das ich in der Nacht ruhig schlafen kann und am Tag ohne Angst fahren kann. 
 
Hallo zusammen,

hier die Mail der Zulassungsbehörde:

Sehr geehrter Herr ****,

 

Sie können den Anhänger vom Trecker gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 b Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei mit einem Folgekennzeichen bewegen.

Ab dem 08.04 ist der Leiter der Behörde wieder da und der soll mir dann dieses Schreiben erstellen. Sobald ich das habe scanne ich das sehr gerne ein und lade dieses hier hoch.

Mir ist durchaus klar das alle Informationen die man bisher findet darauf hinweisen das eben dieser Sachverhalt NICHT zulässig ist. Deswegen hat mich diese Antwort der Zulassungsbehöre ja auch so gewundert.

Viele Grüße,

Christian
 
Hallo zusammen,

Wohnwagen und Packwagen.........

hmmmm.......

www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__3.html


(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind1.folgende Kraftfahrzeugarten:a)selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,b)einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,c)Leichtkrafträder,d)zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,e)motorisierte Krankenfahrstühle,f)vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,g)Elektronische Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mobilitätshilfenverordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) in der jeweils geltenden Fassung,2.folgende Arten von Anhängern:a)Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,b)Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,c)fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,d)Arbeitsmaschinen,e)Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,f)einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,g)Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,h)land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,i)hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.
 
Sorry, ist natürlich in Österreich so. Tut mir leid, hab vergessen es zu schreiben, dass ich aus dem Ösi-Lande bin.

Viele Grüße,

Max
 
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