Kaufberatung IHC 744 Allrad

Leute,

Wollte eigentlich keine Grundsatzdiskusion über Führschein auslösen.

Der Einwand als solcher ist gerechtfertigt. Habe nicht drüber nachgedacht. Wird geklart, steht auf der Liste.

Habe einen befreundeten TÜV Ingenieur und FSprüfer. Problematik geschildert, er macht sich schlau.

Es kursieren soviele Meinungen zu diesem Thema, dass ich lieber das an der Quelle kläre.

Status bislang: Trecker ist von haus aus ein LoF. Wenn ich als Privatperson damit unterwegs bin, ist das Gewicht egal, solange das Gespann "L" erfüllt und ich nicht schneller als 25fahre. Natürlich alles mit schwarzen Nummern.

Aber bitte Back to to topic

Grüße
 
Hallo Sascha,

aufgrund der Führerscheinproblematik, habe ich mir noch einen 633 A zugelegt und auf 3,5 t ablasten lassen, was ohne Probleme ging.

Zul. Gesamtgewicht aktuell:        4.000 kg
Masse d. FZ (G):                             2.515 kg
Zul. Gesamtgewicht gewünscht: 3.500 kg 
Verbleibende Nutzlast:                    985 kg

Jetzt sind meine Kinder mit B(E) auf der sicheren Seite. Das gleiche gilt dann aber auch für den Anhänger: bei 3,5 t ist ebenfalls Schluss.

Gruß
Michael
 
Und was kann ich dann mit der Nutzlast von 985kg anfangen? Zählt da sowas wie Anbauten dazu? FL, spalter,Säge etc? Oder auch Stützlast?

Gruß
 
*Sascha1984*:

Leute,

Wollte eigentlich keine Grundsatzdiskusion über Führschein auslösen.

Der Einwand als solcher ist gerechtfertigt. Habe nicht drüber nachgedacht. Wird geklart, steht auf der Liste.

Habe einen befreundeten TÜV Ingenieur und FSprüfer. Problematik geschildert, er macht sich schlau.

Es kursieren soviele Meinungen zu diesem Thema, dass ich lieber das an der Quelle kläre.

Status bislang: Trecker ist von haus aus ein LoF. Wenn ich als Privatperson damit unterwegs bin, ist das Gewicht egal, solange das Gespann "L" erfüllt und ich nicht schneller als 25fahre. Natürlich alles mit schwarzen Nummern.

Aber bitte Back to to topic

Grüße

Großteil einfach nur falsch! Wenn nicht ständig mit einem Bein im Bau stehen willst such dir nen Schlepper mit max 3,5t zlgg und mach noch den BE
 
Moin,

ich bleibe dabei, sowas hier halte ich für solche Arbeiten für ausreichend.

und wenn ich die Führerscheindiskussion betrachte erst recht

https://www.ebay-kleinanzeigen.de/s-anzeige/ihc-533-allrad/819536021-276-1761

Aber jeder muß selbst entscheiden was er macht, wir anderen können nur beraten und

unsere Meinung bzw. Erfahrungen kund tun.

Ich wünsche dir viel Glück und anschl. viel Freude damit.

Gruß

Bernd
 
wenn man Führerschein beachten muss und mit einem 2,5t Schlepper Leistungsmäßig zurecht kommt, dann kann man für unter 10000 schon fertig restaurierte bekommen. Erfreut das Auge und es mcht gleich mehr Spass wenn alles funktioniert.

Und ca. 50PS sind schon eine respektable Leistung. So ein dreizylinder kann schon was...
 
http://334647.forumromanum.com/memb...ER=user_334647&threadid=1132264171&onsearch=1


Hallo,

Bekanntes Thema aber solange ein LoF Zweck erfüllt ist gilt "L" (B inkludiert L). Die Fahrerlaubnisklassen L,T sind Zweck gebunden und nicht an eine gewerbliche Tätigkeit. Ob schwarze oder grüne Nummer ist hier nicht von Beduetung.  Anders sieht es mit dem Anhänger aus. Diesen darf er ziehen wenn zugelasen, versteuert, versichert und TüV (kein Folgekennzeichen)

Klasse L:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 

So, Alex ! Nun erkläre mir oder besser uns hier allen, wie du zu deiner Annahme und Aussage kommst. In deinen Ausführungen steht rein gar nichts von privater Holzgewinnung für deinen privaten Holzofen. Dein angeführter Paragraph 6 Absatz 5 führt hier verschiedene Formen der land- u. forstwirtschaftlichen Tätigkeiten aus, welche dem LoF-Zweck dienen und erfüllen. Da steht nix aber auch garnix von privatem holztransport für den eigenen Kaminofen. Damit fällt der Zweck weg und die FE "L" ist damit auch erledigt , weil illegal !

Gruß Zackie
 
Warum gleich so angefasst?

Wie du schreibst " Formen der land- u. forstwirtschaftlichen Tätigkeiten" Wo steht geschrieben das es sich hier um eine gewerbliche Tätigkeit handeln muss? Mir wurde bisher immer die Auskunft erteilt das die Fahrerlaubnisklasse L/T an einen Zweck gebunden ist und der Hintergrund sogar ausdrücklich das Verhindern einer gewerblichen Nutzung abseits des LoF Zwecks ist um nicht ein "billigeres Hintertürchen" für gewerblichen Kraftfahrbetrieb zu ermöglichen. Wenn nun jemand Holz für privaten Bedarf fährt ist das zwar kein Landwirtschaftlicher-, doch aber Forstwirtschaftlicher Zweck. Das ganze ist leider recht schwammig, nicht umsonst gibt es immer wieder Info Abende für gestandene Landwirte zum Thema wie, wo was wer.

Zusammengefasst waren die Aussagen aber: Grüne Nummer -> Setzt Gewerbliche Nutzung voraus. Fahrelaubnis L setzt Zweck voraus. So kann zB wer nen Schlepper auf grüner Nummer fährt auch nicht mit L zum Bäcker fahren und Brötchen kaufen weil trotz LoF Gewerbe kein LoF Zweck erfüllt ist.

Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren da ich selbst seit rund 2015 diesem Thema hinterher gehe. Im Gegenteil ich würde mich sogar sehr darüber freuen wenn das jemand mal ein-eindeutig schriftlich belegen kann was der Sachstand ist!
 
*Sascha1984*:

Und was kann ich dann mit der Nutzlast von 985kg anfangen? Zählt da sowas wie Anbauten dazu? FL, spalter,Säge etc? Oder auch Stützlast?

Gruß
Hallo Sascha,

genau so ist es und würdest du z. B. auf einen 33‘er ohne Allrad ausweichen, hättest du noch mehr an Nutzlast. Aber mit deinem Anhänger kommst du ja mit der erforderlichen Stützlast locker hin.

Folgende Information habe ich beim BMVI (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) auf Nachfrage erhalten:

Sehr geehrter Herr xxxxx,          

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. März 2015. Sie möchten sich zum Führen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen im Rahmen der Fahrerlaubnisklassen L und T und deren Zweckbindung erkundigen.

Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass die Durchführung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder liegt. Zuständiger Ansprechpartner für eine rechtsverbindliche Auskunft ist Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde, im Zweifelsfall Ihr zuständiges Landesministerium.

Dem Bundesministerium ist es verwehrt zu Einzelfällen Stellung zu nehmen oder auf deren Behandlung Einfluss auszuüben.

Allgemein grundsätzlich geltend kann ich ausführen, dass mit

Anpassung der deutschen Fahrerlaubnisklassen an die Vorgaben der sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie im Jahr 1998 mit Einführung der Fahrerlaubnisklassen L und T eine Erleichterung für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe geschaffen wurde, um die spezifischen Anforderungen im land-und forstwirtschaftlichen Einsatz angemessen zu berücksichtigen. Die umfangreiche Ausbildung für die Fahrerlaubnis für Lkw wurde entsprechend den geringeren Anforderungen für die Fahrerlaubnis der Klassen L und T reduziert. Insbesondere aus Verkehrssicherheitsgründen ist eine Umgehung des anspruchsvolleren Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse Cl , CIE oder C durch Ausweitung des Definitionsbereichs der Fahrerlaubnis der Klassen L und T nicht möglich.

Darüber hinaus wäre ein Wegfall der Zweckbindung nicht mit EG-Recht vereinbar. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der 2. EG-Führerschein-Richtlinie unterfallen Kraftwagen grundsätzlich den Bestimmungen der EG-Richtlinie. Lediglich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftwagen im Sinne der Richtlinie. Sowie die Zweckbindung für die nationalen Klassen L und T entfallen würde, wären solche Fahrzeuge nach den harmonisierten Fahrerlaubnisklassen der 2. EG-Führerscheinrichtlinie einzustufen.

Die Aufzählung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L enthält § 6 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
xxxxxxxxxxx




Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Referat K 16 - Bürgerservice und Besucherdienst
Invalidenstraße 44
10115 Berlin


E-Mail: buergerinfo@bmvi.bund.de
Internet: www.bmvi.de


 

Und hier noch der genannte §6, Abs.5

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen

1.Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,2.Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,3.landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,4.Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung,5.Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,6.Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und7.Winterdienst.

Aber das ist ja schon zur Genüge hier im Forum, sowie in diversen Treckerzeitungen so dargelegt worden. Manchmal besteht das Problem einfach darin, Dinge zu akzeptieren, die einem nicht passen, ärgerlich sind und zudem weitere Kosten verursachen. Diesen Eindruck habe ich aus vergangenen Diskussionen gewonnen, nicht aus diesem Thread.

Gruß
Michael
 
Hallo,

Vielen Dank Michael für deine Anfrage und Rückmeldung der enstprechenden Bundesbehörde. Mein Informationsstand basiert auf Kreis- und Landesbehörden, welche ähnlich ausweichend und schwammig formuliert sind. Eine klare offizielle Aussage wie "L und T sind für private Nutzung nicht erlaubt" konnte zumindest ich bisher nicht bekommen.

Festzuhalten bleibt unter anderem:

1) "Erleichterung für land- und forstwirtschaftlichen Betriebe geschaffen wurde"

--> Hier kann "Betrieb" als gewerbliche Rechtseinheit aufgefasst werden was private Nutzung ausschließen würde. Der reine Gesetzestext gibt das so nicht her. Insbesondere $6 Abs. 5 Punkt 2 und 7


2) "Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass die Durchführung der fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften im Einzelfall ausschließlich in der Zuständigkeit der Länder liegt. Zuständiger Ansprechpartner für eine rechtsverbindliche Auskunft ist Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde, im Zweifelsfall Ihr zuständiges Landesministerium"

--> Schwammiges runterbrechen auf andere Ämter. Leidlich aber typisch

Um das hier zum Ende zu bringen und den eigentlichen Thread nicht weiter zu belasten bleibt wie beim Thema Motoröl nur die Antwort, jeder muss selbst wissen was er tut. Auf der sicheren Seite ist der, der auch die entsprechenden Führerscheinklassen hat (BE,C..) nachweisen kann. Nicht umsonst wird selbst gewerblichen Landwirten die Klasse CE nahe gelegt.

Vielen Dank und Grüße

Alex
 
Hallo Sascha,

zuerst mal, des Menschen Wille ist sein Himmelreich.

Ich für meinen Teil kann Dich gut verstehen. Ich leiste mir für genau solch einen Zweck meinen 644, der ist eine reine HR Maschine mit Verdeck undFrontlader. Ich habeihn vor 3 Jahren für scheinbar erschwingliche 3000 € erstanden. Um ihn Tüv fähig zu bekommen, musste ich circa 800 € investieren und sofort danach das unbeschreibliche Gefühl, mit dem eigenen Trecker auf in den Wald und für Kaminholz sorgen. Ich gebe allerdings zu bedenken, dassich meinen Trecker selbst als Hobby betrachte und nicht als Mittel zum Zweck.

Du musst die nicht unerheblichen Nebenkosten bedenken.

Bei meinem 644  beträgt das zlgG 4720 Kg und dafür zahle ich 290 € Steuern ( schwarzes Kennzeichen ) sowie ca. 300 € Versicherung im ersten Jahr, inzwischen nur noch 180 € pro Jahr. Allein dafür könnte ich mir mein Kaminholz schon fast komplett fertig liefern lassen.

Desweiteren muss jeder normale Transportanhänger eigenständig angemeldet sein, sprich Steuer und Versicherungs Pflicht und einen Pkw Anhänger darfst Du nicht an der Ackerschiene im Straßenverkehr ziehen. Dazu bedarf es einer eigenständigen und vom Tüv abgenommenen Ahk.

Sollte der Wald aus dem Du das Holz holst jedoch Dein eigener sein, so hast Du die Möglichkeit, beim Zoll zu erwirken, dass Du auf grünem Kennzeichen zulassen darfst. Hierzu musst Du jedoch glaubhaft erklären, dass Du mit Deinen Produkten am Markt bist. Das würde dann auch die Führerscheinfrage erschlagen, da dann L&T genutzt werden dürfen.

In diesem Sinne viel Erfolg.

Gruß Martin
 
Hallo Alex;

Ich beschäftige mit solchen Themen auch schon eine längere Zeit und bin ständig mit Fachleuten darüber im Gespräch. Egal, ob es nun unsere Ordnungshüter oder Mitarbeiter der örtlichen Führerscheinstelle beim Strassenverkehrsamt sind. Ein guter Kumpel hat sich nachträglich zum Fahrschullehrer ausbilden lassen, damit er auf kommunaler Ebene LKW-Fahrer ausbilden kann.

"Wenn nun jemand Holz für privaten Bedarf fährt ist das zwar kein Landwirtschaftlicher-, doch aber Forstwirtschaftlicher Zweck."

Da muss ich dir widersprechen. Als Privatmann bist du kein Land- oder Forstwirt, weder im Neben- noch im Haupterwerb. Es muss dafür eine "Gewinnerzielungsabsicht" dahinter stehen und Beiträge an die entsprechende Berufsgenossenschaft abgeführt werden. Zur Zeit auch ein ganz heißes Thema mit dem Zoll (für die KFZ-Steuerbefreiung = grünes Kennzeichen).

Hier in der Region ist schon einigen "Landwirten" das grüne Kennzeichen aberkannt worden, weil sie die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen können.

Gruß Zackie
 
Hallo Zacki,

vielleicht kann man ja mal telefonieren, macht es einfacher.. Das mit steuerbefreiter Zulassung etc. ist mir klar hier sehe ich auch keinen Widerspruch und ist im Gesetzestext auch entsprechend wiederzufinden. 

Zusammenfassung:

Deinem Kenntnisstand setzt der Geltungsbereich der Klasse L und T ebenfalls eine "Gewinnerzielungsabsicht" voraus ?

Gilt L und T dann nur in Kombination mit einer LoF steuerbefreiten Zugmaschine ?
 
Gilt L und T dann nur in Kombination mit einer LoF steuerbefreiten Zugmaschine ?
Hallo,

nach meinem Kenntnisstand hat die Gültigkeit der FS-Klasse nichts mit der steuerfreiheit einer LoF Zugmaschine zu tun.

Beispiel:

Du hast einen Traktor mit schwarzem Nummernschild (kein LoF Betrieb) den du als Spaßmobil nutzt um Ausfüge zu machen und zum Bäcker zu fahren.

Für den brauchst du bis max. 3,5t zGG Führerschein B und für mehr wie 3,5t zGG Führerschein C1.

Und darfst auch keine Hänger fahren, außer du hast die E-Erweiterung im Führerschein.

Wenn du jetzt aber mit diesem Traktor beim Nachbar aushilfst, der einen LoF-Betrieb hat, darft du mit deinem Traktor auch dessen steuerbefreite Hänger fahren und brauchst nur noch Führerscheinklasse L oder T.

Viele Grüße

Benni
 
Hallo,

soweit alles klar. Habe C1 und BE, damit sollte ich mit meinem Zug keine Probleme haben (D430[zzg=2t] + Drechschemel[zgg=3,3t]). Bzgl. der Zulassung fahre ich den Anhänger aktuell schwarz, dabei meine ich nicht das Kennzeichen ;-) Denke aber das ich im Sommer nochmal einen Anlauf beim TüV probiere, immerhin sind alle Typenschilder vorhanden, technisch I.O. und nen Kaufvertrag zum Nachweis des Besitzes kann ich auch vorlegen.

Der Knackpunkt ist bzw. war ob L und T auch zum privaten, nicht gewerblichen, LoF Betrieb gilt. Ich selbst habe knapp 4h und fahre primär Grünschnitt und auch mal Kartoffeln etc. Allerdings eben OHNE LoF Haupt- oder Nebenerwerb. Hier wäre es für mich zB von Vorteil auch 2 Anhänger ganz legal bewegen zu können, vorausgestezt natürlich das beide Anhänger zugelassen sind (kein Folgekennzeichen).

Bisher konnte ich aufgrund meiner eigenen Rescherchen dazu keine ein-eindeutigen Aussagen bekommen bzw. wurde in Bezug auf FE (L,T) ein "LoF Zweck" NICHT and eine gewerbliche Nutzung gebunden. Das Widerspricht allerdings wohl den Rescherchen und Aussagen einiger hier im Forum (zB Zacki) die sich ebenfalls damit intensiv auseinandergesetzt haben.

Für mich persönlich schließe ich also daraus, dass das Thema aktuell nur bedingt ein-eindeutig zu beantworten ist und sich die entsprechenden Behörden hier über den tatsächlichen Sachstand selbst nicht im Klaren sind. Im Fall der Fälle kann einem das zum Nachteil ausgelegt werden auch wenn man sich vorher hinreichend um Klarstellung bemüht hat.

Auf der sicheren Seite ist man daher NUR mit den Klassen BE, C1E und CE (ne nach Zug) mit ihren jeweiligen Bestimmungen und Einschränkungen.

Danke nochmal für die Informationen.

Viele Grüße

Alex
 
Wir schweifen ab,

komischerweise hat in den vielen Diskussionen, hier und in anderen Foren, noch keiner geschrieben,

das er Angehalten wurde, und ordentlich zahlen mußte.

Die einzigen Reibungspunkte sind die mit dem Zoll, die nach Aktenlage urteilen über grün oder schwarz und

die, die grüne Kennzeichen  mit Recht dran haben und z.B. die Umzugsmöbel auf dem Hänger stehen haben.

Einige wenige haben dann noch ärger mit grünen Nummern auf einem Treckertreffen, wo Sherrifs eine Sonderaktion gemacht

haben.

Das wars aber auch.

Klar will man es richtig machen, aber die Sache schein wenig eindeutig.

Ich glaube die Diskussion ist sehr akademisch und man wird nur geprüft, wenn man sich odrentlich daneben benimmt (Verkehrsregeln, Überladung, Ladungssicherung usw.)

Gruß Matthias
 
Bluestar90:

Wir schweifen ab,

komischerweise hat in den vielen Diskussionen, hier und in anderen Foren, noch keiner geschrieben,

das er Angehalten wurde, und ordentlich zahlen mußte.

Die einzigen Reibungspunkte sind die mit dem Zoll, die nach Aktenlage urteilen über grün oder schwarz und

die, die grüne Kennzeichen  mit Recht dran haben und z.B. die Umzugsmöbel auf dem Hänger stehen haben.

Einige wenige haben dann noch ärger mit grünen Nummern auf einem Treckertreffen, wo Sherrifs eine Sonderaktion gemacht

haben.

Das wars aber auch.

Klar will man es richtig machen, aber die Sache schein wenig eindeutig.

Ich glaube die Diskussion ist sehr akademisch und man wird nur geprüft, wenn man sich odrentlich daneben benimmt (Verkehrsregeln, Überladung, Ladungssicherung usw.)

Gruß Matthias
Treckertreffen: "Ich bin hier um auf den Teilemarkt Ersatzteile zu kaufen" oder " Ich mache mit dem Schlepper eine Bewegungsfahrt, um zu sehen ob alles am Schlepper in Ordnung ist. Damit ich den Schlepper im Notfall vor der Ernte noch reparieren kann."

Transport von Pflastersteinen: "Die Brauch ich für meinen Betrieb um vor dem Stall die Auffahrt zu pflastern:"

Möbel: " Die sind für meine Schweine zum spielen. Sie wissen ja Tierwohl usw."

... das sind alles landwirtschaftliche Zwecke. Da müssen Sie dir erstmal nachweisen, das dem nich so ist....und im Zweifelsfall mußte dann halt die Möbel in den Stall zu den Schweinen.
 
Stellt sich für mich die Frage : Wer glaubt so einen Quatsch ? Auch unsere blaugekleideten Verkehrsschlosser glauben mittlerweile nur das, was sie noch sehen können. Die Jungs und Mädels stammen zum Teil aus der Landwirtschaft, denen erzählst auch du keinen mehr vom Pferd ! Da bin ich mir ganz sicher. Als Polizist stände ich jeden Tag vor deiner Hofbaustelle und würde es mir genau anschauen, wie die Pflastersteine verlegt werden. Merke : Wer hoch fliegt, der stürzt auch tief ab ! (alte westfälische Lebensweisheit)

Gru0 Zackie
 
Hallo

Also ich wollt nur mal erwähnen das ich das mit dem anhalten schon hinter mir hab und 250 euro ist nicht ganz so billig.

Mfg Timo
 
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