Mein IHC 423 ist jetzt steuerbefreit

Heißes Thema!!!! 

Aber hier wird einiges durcheinander gebracht! Also zB. Ist ein Traktor grundsätzlich keine selbstfahrende Arbeitsmaschine sondern ein Ackerschlepper bei der ZulassungsBehördE. Was da mit 20 km/h gemeint ist sind z.B Radlader, MobilBagger etc. diese sind zulassungsfrei bis 20km/h und dann über die Betriebshaftpflicht versichert. Landwirtschaftliche Anhänger sind bis 25 km/h zulassungsfrei aber dürfen nur hinter einem Ackerschlepper mit ebenfalls grüner Nummer laufen! Und ein Pferde- oder Sportgeräte Anhänger mit grüner nummer ist logischer weise was ganz anderes! Die sind zwar steuerfrei weil zweckgebunden und dürfen natürlich hinter einen  PKW oder LKW mit schwarzer Nummer, aber diese Angänger sind doch angemeldet, haben eine eigene Versicherung und müssen alle 24 Monate zur Hauptuntersuchung, das muss ein Gummiwagen bis 25 km/h nicht! Also bitte nicht Apfel mit Birnen vergleichen und bitte keine Texte aus anderen Foren kopieren wo es auch schon falsch drin steht. die Gesetzte für die Zulassung von Kraftfahrzeugen ist Bundesweit einheitlich! Im Übrigen ist die Erteilung einer grünen Nummer für einen Ackerschlepper auch gesetzlich geregel. Ich stelle das hier gern noch mal rein, geht bloß gerade nicht mit dem Smartphone. In dem Fall hier, wenn ein Holzspalter montiert ist, kann der TÜV das als selbstfahrende Arbeitsmaschine eintragen, aber das geht eigentlich nur, wenn das Fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, auf keinen Fall in der Dreipunkthydraulik! Und trotzdem ist es so, das man erstmal eine grüne Nummer bekommt, dann prüft der Zoll die Akte und bei Bedarf gibt es einen Orttermin. Das kann unter Umständen auch Monate später passieren.

Gruß Mark 
 
 Landwirtschaftliche Anhänger sind bis 25 km/h zulassungsfrei aber dürfen nur hinter einem Ackerschlepper mit ebenfalls grüner Nummer laufen!
 
tricotrac:

 Landwirtschaftliche Anhänger sind bis 25 km/h zulassungsfrei aber dürfen nur hinter einem Ackerschlepper mit ebenfalls grüner Nummer laufen!

Falsch ! Ich führe mit einem Schlepper mit schwarzem Kennzeichen (Hobbyfahrzeug) auch Anhänger mit grünem Kennzeichen (auch zugelassene) ganz legal im LoF-ZWECK. Das geht mit der Fahrerlaubnisklasse "L" und "T".

Außerhalb des LoF-ZWECKS muss ich die einzelnen Gesamtmassen von Zugmaschine und Anhänger beachten, daraus ergibt sich dann logischerweise die richtige Fahrerlaubisklasse. Hier muss der Anhänger dann zwingend eine eigene Zulassung, ein eigenes amtliches Kennzeichen (schwarz) haben und ist damit überwachungspflichtig (TÜV) und muss Haftpflicht versichert sein.

Das hatte ich aber schon mal an anderer Stelle hier im Thema erklärt !

Gruß Zackie
 
tricotrac:

 Landwirtschaftliche Anhänger sind bis 25 km/h zulassungsfrei aber dürfen nur hinter einem Ackerschlepper mit ebenfalls grüner Nummer laufen!

Irgendwie ist mein Beitrag nicht vollständig rüber gekommen. Das hier kann vom Admin gelöscht werden.
 
Hallo

Dann will ich auch mal meinen senf dazu geben hab 744 auf schwarzer nummer und bin mit grünen anhänger gefahren und würde angehalten der spass kostet 250 und 1 punkt.

Jetzt ist mein 5.7 tonner auch schwarz zugelassen und alles gut.

Wie die anderen auch schon erwähnt haben es geht ja hauptsächlich um den versicherungsschutz.

Zugmaschiene schwarz zugelassen und dann kleinen hänger zum holzholen ohne zulassung dahinter unfall passiert bist dein ganzes leben am abzahlen.

Mfg Timo
 
@Timo, 

was war denn der Zweck dieser Fahrt? Scheinbar war das dein eigener Anhänger? Wenn du keinen LoF Betrieb hast ist das auch richtig mit der Strafe. Wenn du aber im Auftrag für einen LoF Betrieb fährst,  z.B. Nachbar Bruder usw. darfst du selbstverständlich auch mit schwarzem Kennzeichen am Schlepper  einen zulassungsfreien Anhänger legal bewegen. 

Gruß Markus 
 
Bei diesem Thema gehen die Meinungen sehr auseinander.

Bei mir ist schon immer alles "Schwarz" zugelassen.Die paar

Euro ist mir das wert.

Gruss Arnold
 
Hallo Zackie,

es geht doch hier eben nicht um einen LoF Betrieb!!!!! Sondern um den Fall Privatleute die zum Hobby einen Traktor haben!!!! Wie gesagt nicht Äpfel mit Birnen vergleichen!!!!

Hier noch mal die aktuellen optionen und den tatsächlichen finanziellen geringen Unterschied wie ich einen Traktor anmelde. Die Preise sind auch 2017 und die für die Versicherung gelten bis 3,5 t bei größeren Schlepper habe ich keine Preise angefragt:

Haftpflichtversicherung für Ackerschlepper / Jahr

bei grünem Kennzeichen: 81,16 € p.a.

bei schwarzem Kennzeichen: 146,13 € p.a.

bei H-Kennzeichen: 78,- € p.a.

Bei rotem 07 Kennzeichen 155,- € p.a pauschal für Wechselkenzeichen für mehrere Fahrzeuge jedoch mit Nutzungseinschränkungen

Steuern für Ackerschlepper bis 3,5 t

bei grünem Kennzeichen: steuerfrei

bei schwarzem Kennzeichen 210,- €

bei H-Kennzeichen 191,- € pauschal

07er Wechselkennzeichen 191,-€ pauschal

Jedes hat so seine Vor und Nachteile, ich habe z.B. ein 07er Kennzeichen für zwei alte PKW, der Vorteil ist keine Umweltzonen beachten, keine Hauptuntersuchungen.....aber der Nachteil ist das man ein Fahrtenbuch führen muss und auch nur Fahrten zu Treffen, Veranstaltungen, sowie Probefahrten und z.B. tanken waschen Werkstatt etc erlaubt sind. Also macht für einen Traktor keinen Zweck, auch man will wirklich nur zu Treffen fahren. Wer Heu oder Brennholz macht ist anders besser bedient. Wie gasagt wer irgendwie eine grüne Nummer erhaschen kann, der sollte das tun (es gibt ein paar Lücken im Gesetzt) weil er die Problematik mit den Gummiwagen dann ausgeheblt hat. Denn es geht auvh darum, das in diesem Fall die Gummiwagen mit über den Traktor versichert sind. Fahrt Ihr mit schwarzer Nummer (als nicht gewerblicher Landwirt) und habt Gummiwagen mit grüner Nummer hinter und es kracht mal, dann könnt Ihr den Schaden selber regulieren und eine Anzeige wegen fahren ohne Betriebserlaubnis kommt noch oben drauf.  Wer nur mit Anbaugeräten fährt da ist das völlig egal. Aber Achtung es wurde hier schon angesprochen, auch eine grüne Nummer hat seine Nachteile.

Beispiel: Ein Landwirt fährt mit seinem Traktor aus seinem Betrieb (mit grünem Kennzeichen) zum Traktorpulling um dort teil zu nehmen. Das ist Verboten und solche Verstöße konnen sogar den entzug fer grünen Nummer mit sich bringen.

Beispiel: Ein Landwirt fährt mit seinem Traktor aus seinem Betrieb (mit grünem Kennzeichen) vom Feld Richtung nach Hause, auf dem Weg hält er er am Supermarkt an und kauft ein und fährt weiter nach Hause! Auch das ist verboten! Er muss erst nach Hause fahren und dann mit seinem Auto einkaufen fahren....

Es gibt noch viele solcher Beispiele....ja und jetzt werden wieder viele von Euch prodestieren und sagen aber.....nix aber, das ist so gesetzlich geregelt. Das es stillschweigend geduldet wird weiß ich auch und das ist auch gut so, macht mich ja auch glücklich! Und zum Glück weiß der Dorfsheriff in der Regel soviel über diese Gesetzte wie eine Kuh vom Eierlegen. In Großstädten und da wo Autobahnpolizei stationiert ist, sieth das leider oft anders aus. Ich habe selbst schon Lehrgeld bezahlt und deshlab weiß ich so ein bisschen was darüber!

Gruß Mark
 
Hier der Originalauszug von der Zollseite (Bundesweit):

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft

Allgemeines

Aus agrarpolitischen Gründen sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) für Fahrzeuge, die zu bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, eine Steuerbefreiung vor, § 3 Nr. 7 KraftStG.

Steuerbefreit ist das Halten der nachfolgend aufgeführten Fahrzeugarten, sofern diese ausschließlich zu begünstigten land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden:

    • Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen)

    • kraftfahrzeugsteuerrechtlich anerkannte Sonderfahrzeuge

    • Anhänger (ausgenommen Sattelanhänger)

Grundsätzlich sind nur solche Anhänger begünstigt, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. WerdenAnhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, hinter anderen Fahrzeugen als Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen (also z.B. Pkw oder Lkw) mitgeführt, so kann für diese keine Steuerbefreiung gewährt werden. Eine Ausnahme gilt dabei für einachsige Anhänger. Diese können hinter Fahrzeugen jeder Art mitgeführt werden.

Verkehrsrechtlich als Sattelzugmaschine oder Sattelanhänger eingestufte Fahrzeuge sind von der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 7 KraftStG ausgeschlossen.

Steuerbefreite Zwecke

Erforderlich ist die tatsächliche und ausschließliche Verwendung der oben genannten Fahrzeuge

    • in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,

    • zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe,

    • zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,

    • zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder

    • von Land- und Forstwirten zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden.

Steuerbefreite land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen nicht zu privaten oder anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet werden. Beispiele hierfür sind:

    • Vorführung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen durch Landmaschinenvertriebe (Gewerbebetrieb)

    • Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchführung von privaten Einkäufen

Den Wegfall der Voraussetzungen für die Steuervergünstigung hat die bzw. der Steuerpflichtige unverzüglich dem für sie bzw. ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen, § 7 Abs. 2 KraftStDV.

Hinweis

Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung im Sinne des § 378 Abs. 1 AO geahndet werden.

Antrag und Verfahrenshinweise

Der Antrag auf Steuerbefreiung ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Dem Fahrzeug oder Anhänger wird mit Antragstellung vorab ein grünes Kennzeichen zugeteilt.

Auch für Fahrzeuge oder Anhänger, die bereits verkehrsrechtlich zugelassen wurden, kann eine Steuerbefreiung beantragt werden. In diesem Fall ist der Antrag direkt beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. Der Antrag kann aber auch bei jedem anderen Hauptzollamt bzw. bei einer Kontaktstelle eingereicht werden. Von dort wird er an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Das grüne Kennzeichen wird dann im Nachgang an die Steuerpflichtige bzw. den Steuerpflichtigen ausgegeben.

Das zuständige Hauptzollamt überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Die notwendigen Unterlagen werden gegebenenfalls vom Hauptzollamt direkt bei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller angefordert.

Folgende Unterlagen werden zur Überprüfung benötigt:

    • Formular 3813: "Antrag auf Steuerbefreiung für Land- und Forstwirtschaft"

    • Nachweis des Bestehens eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes

    • Nachweis von Einkünften aus Land- oder Forstwirtschaft oder der Durchführung von entsprechenden Lohnarbeiten

Der Nachweis kann erbracht werden durch:

    • Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft

    • Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamts

    • Steuerveranlagung des Finanzamts, z.B. Einkommensteuerbescheid

Da bei der Prüfung der Anträge auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG in jedem Einzelfall unterschiedliche Unterlagen bzw. Angaben dienlich sein können, obliegt die Entscheidung hinsichtlich der Vorlage bestimmter Unterlagen dem zuständigen Hauptzollamt.

Stellt das Hauptzollamt fest, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht vorliegen oder werden angeforderte Unterlagen von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, wird die Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid festgesetzt. Das vorab zugeteilte grüne Kennzeichen wird in diesem Fall wieder eingezogen.
 
Hier noch der Auszug für die Anhänger:

Nur solche Anhänger sind als land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge nach § 3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreit, die hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen mitgeführt werden. Hinter anderen Kraftfahrzeugen als Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen) oder Sonderfahrzeugen, insbesondere hinter LKW und PKW mitgeführte Anhängern können diese nur dann steuerbefreit mitgeführt werden, wenn es sich bei den Anhängern um einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger) handelt.

    • Anhänger mit zwei Achsen, deren Achsabstand weniger als einen Meter beträgt, gelten dabei als einachsig (eine Doppelachse). Des Weiteren fallen auch Kraftfahrzeuganhänger darunter, die selbst als Sonderfahrzeuge anerkannt sind. Jedoch ist die Befreiung des Anhängers nicht davon abhängig, dass die Zugmaschine beziehungsweise das Sonderfahrzeug, hinter der bzw. dem er mitgeführt wird, ebenfalls steuerbefreit ist.

    • Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind bereits nach § 3 Nr. 1 KraftStG im Rahmen der zulassungsfreien Fahrzeuge von der Steuer befreit, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden.

Im Speziellen ist der Befreiungstatbestand des § 3 Nummer 7 Buchstabe a KraftStG nur dann erfüllt, wenn die Fahrzeuge in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden. Handelt es sich nicht um einen solchen Betrieb, ist keine Steuerbefreiung möglich. Bei der Anwendung des § 3 Nummer 7 Buchstabe a KraftStG kommt es nicht auf die Halterinnen- bzw. Haltereigenschaft, sondern nur auf die Verwendung der Fahrzeuge an. Das heißt, es ist nicht notwendig, dass die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, in dem die Fahrzeuge verwendet werden, zugleich auch deren Halterin beziehungsweise Halter ist."
 
Fazit: Wenn wir kein Lamdwirtschaftlicher Betrieb sind, dann dürfen wir auch keine grüne Nummer an einem Anhänger verwenden, sondern müssten für den Gummiwagen steuern zahlen! Oder verstehe ich das alles falsch? das es trotzdem jeder macht ist mir auch klar.....

Den Text das hinter eine grüne Nummer keine schwarze Nummer gehängt werden darf finde ich leider so nicht wieder. Ich weiß aber genau, das ich das erst 2016/2017 genau so auf eine Seite einer Behörde so gelesen habe. Entweder Zoll oder hier bei unserem Landkreis. Vielleicht wurde das auch geändert oder man muss sich das ableiten.

Gruß Mark
 
724AS:

moin tricotrac, 

das Wiederholungskennzeichen am Fahrradträger auf der Anhängerkupplung des PKW ist auch ein schwarzes Kennzeichen ohne Siegel und der PKW ist in so einem Fall nicht in der Höchstgeschwindigkeit per Gesetzeslage begrenzt. Wiedrholungskennzeichen montiert am Mitnahmestabler am LKW bzw. dessen Anhänger wenn das amtliche verdeckt wird sind auch schwarz ohne Siegel.

Der echte Bauwagen für die Baustelle trägt bei zulassungsfreien 25Km/h auch ein schwarzes Wiederholungskennzeichen ohne Siegel.

Vom eigentlichen Thema sind wir schon wieder weit entfernt, ich warte eigentlich mal darauf das der Treadersteller mal mit schriftlichen Fakten kommt auf welcher behördlichen Grundlage er die Steuerbefreiung bekommen hat und Bilder wie der Holzspalter befestigt wurde.

mfG Heiko
Hi,

LoF ist hier schon wie beim Wiederkäuer durch gekaut worden.

Interessant ist das Prozedere zum SAM.

Tibor, erzähl doch bitte mal, wie das ablief.

Gruß

Jörg
 
Ja, genau das macht es so kompliziert! Das hat nämlich alles Auswirkungen auf mehrere Gesetze und Regelungen. Führerschein, Sonntagsfahrverbot, Steuern, Versicherung, STVO, etc etc. und wie üblich in Deutschland gibt es zu jedem Gesetzt immer mindestens ein Dutzend Ausnahmen.......deshalb würde ich abschließen sagen: wo kein Kläger da kein Richter.  ;-))

gruss Mark
 
Hallo Mark,

es geht nicht darum in einer Verkehrskontrolle erwischt zu werden.... das kostet vergeleichsweise wenig.

Im Falle eines Unfalles, bei erloschenem Versicherungsschutz, wird sich der Kläger schon melden.

Dann wird es teuer. Dann kann man den LoF-Zweck nicht herbei reden.

Versicherungen und Gerichte sind da recht humorlos.

Man sollte sich vorher überlegen, ob man riskiert den Rest des Lebens auf Harz4-Niveau zu leben,

weil man ein paar Kröten bei der Zulassung sparen will.

Gruß

Jörg
 
Hallo Jörg,

da bin ich ganz bei dir! Genau das habe ich ja ein paar Beiträge vorher geschrieben. Aber ich / wir sind hier vom Urthema abgetrieben. Ein Fahrzeug egal welche Basis kann immer als selbfahrende Arbeitsmaschine vom TÜV umgetragen werden. Und bekommt dann auch in der Regel eine grüne Nummer. Wie gesagt, hätte ich selber alles, vom VW LT bis zum Magirus Deutz 17 tonner. Der Schlepper wenn angemeldet ob grün schwarz rot oder H ist ja versichert weil ohne EVB bekommt man keine Zulassung. Was gefährlich ist, sind die klassischen zulassungsfreien Gummiwagen 25 km/h oder halt andere die mit einem Durchgangskennzeichen mit geführt werden. Aber zur Zeit ist da auch einiges im Umbruch, dadurch das in Landwirtschaft immer mehr durch Lohnunternemer transportiert wird, und diese auch eine Grüne haben jedoch die Fahrzeuge außerhalb der Erntezeiten sich anderweitig nutzen gibt es dort auch bedenkenden und Klagen und zur Zeit bewegen sich viele in einer Grauzone......

Vor drei Jahren bräuchte man nur freiwillig in die BG Gartenbau und Landwirtschaft einzahlen, ca. 80€ im Jahr, Vorraus gesetzt man hat Tiere oder Land in geforderter Menge. Zumindest brauchte man kein Vollerwerbslandwirt sein. Heute muss man das, weitere Kriterien und eine Steuererklärung für LoF abgeben somit eine Steuernummer haben um überhaupt einen Ackerschlepper auf grüner Nummer anzumelden.......

Aber wie man hier merkt, ändert sich das alles jährlich und es ist so verwirrend, das selbst die Polizei nicht Bescheid weiß. Aber klar, lass mal so einen Unfall drehen mit zwei Gummiwagen vielleicht noch mit Personenschäden, da wird deine Eigene Versicherung ganz schnell zum Staatfeind Nr.1. Das will ich nicht erleben. 

Leider weiß ich keine Lösung für die Gummiwagen, außer man hat legal einen Ackerschlepper mit grüner Nummer, oder man meldet den Gummiwagen mit schwarzer richtig an. Aber das ist echt eine bittere Pille. Man brauch eine ABE, dann zum TÜV wie mit einem PKW Anhänger, und das Schlimmste ist nicht die 100€ Versicherung im Jahr, sondern die Steuern!!!!! Die Besteuerung erfolgt bei Anhänger nach der Zuladung bzw. Gesammtmasse!
 
Hallo,

Ich hatte es an anderer Stelle schonmal geschrieben aber so wie Mark es beschreibt kenne ich es auch und so ist es!. Nach einem Jahr Genzanke meinen kleinen Gummiwagen (3,7t) anzumelden um Steuern etc. zahlen zu "dürfen" hab ichs aufgegeben.. Die BE war nicht mehr vorhanden, dafür aber alle Typenschilder. lange Geschichte...

1) FOLGEKENNZEICHEN gibt es nur in grün hinter grüner Zugmaschine mit 25km/h Schild. BE muss trotzdem vorhanden sein, immer !

2) Folgekennzeichen (ohne Zulassung und HU) ist nicht zu verwechseln mit GRÜNER Nummer am Anhänger (mit Zulassung und HU, aber Steuerbefreit). ZB Pferdeanhänger oder andere Anhänger die Bauartbedingt für Hobbys etc. gebaut sind. Mein Niederfluranhänger zählt leider nicht dazu.

2) Grüne Zugmaschine gibt es nur noch für gewerblicher LoF Betriebe mit allem was dazu gehört. Ich habe knapp 4h See- und Ackergrundstück was da leider nicht dazu gehört weil kein Gewerbe etc+. Mit bloßer Hand ist ds aber nicht zu bewältigen und finanziell ein reines Draufleggeschäft (Hobby). Gerechtigkeit oder Faireness sehe ich hier beim bestene Willen nicht... aber so ist es nunmal.. Hobby

3) LoF-ZWECK im Unterschied zum LoF-GEWERBE betrifft nach wie vor die Führerschein Klassen. Bsp: wer die Klasse B (inkl. M,L) besitzt darf noch lange nicht Zugmaschinen über 3,5t zgm fahren nur weil der Schlepper grün zugelassen ist. Umgekehrt greift die Klasse L (oder auch T) für schwarz zugelassene Zugmaschinen größer 3,5t sofern die Fahrt eine klaren LoF-Zweck erfüllt. Der geflügelte Begriff "Traktorklassen" für L und T ist also irreführend und in der Praxis schnell Gegenstand vieler Spitzfindigkeiten, daher haben größere Landwirte heutzutage sowieso meist auch die normalen Klassen wie (C1 bis CE)

Grüße

Alex
 
Also ich bin immer davon ausgegangen das ich mit meinem Gummiwagen keine Betriebserlaubnis und somit auch keine Zulassung brauche weil der vor Bj. 1961 in Betrieb gegangen ist und nicht schneller als 25kmh laufen darf (mit Schild hinten dran). Meine Versicherung sagte dazu das der dann über meinen Schlepper mitversichert ist. Welche Farbe das Folgekennzeichen hat ist somit egal (kann auch selbst gemalt werden) und der Zweck ist auch wurscht sagt die Versicherung.

Wenn ich mir jetzt das alles so durchlese heisst es aber das er auch ohne Betriebserlaubnis nur für LoF Zwecke laufen darf?

www.blhv.de/pflanze/landtechnik/aeltere-anhaenger-und-arbeitsgeraete-brauchen-keine-betriebserlaubnis

www.kaninchen.cc
 
Welche Farbe das Folgekennzeichen hat ist somit egal (kann auch selbst gemalt werden) und der Zweck ist auch wurscht sagt die Versicherung.

Nein, das stimmt so nicht ! Grünes Kennzeichen bis 25 Km/h bei LoF-ZWECK erforderlich weil zulassungsfrei.

§10 Abs. 8 der Fahrzeugzulassungsverordnung schreibt hier, dass die Kennzeichen des Schleppers und des Anhängers nicht übereinstimmen müssen.

Die Kennzeichen müssen den Vorschriften nach § 10 Abs.2 entsprechen und dürfen n i c h t  selbst geschrieben sein. 

Gruß Zackie
 
Servus Beinand,

was für eine grenzenlose Klugsch..sserei hier! Der Eine weiß es noch besser als der Andere, aber wirkliche Erfahrung mit der Problematik hat Keiner bis die Wenigsten hier.

Und zum Thema selbst sei gesagt: Wie kann ein einzelner Mensch so dämlich sein, den rechtlicher Status seines Traktor/Schlepper für ein paar hundert Euro KFZ-Steuer

pro Jahr, zum (ungesicherten) Status eines selbstfahrenden Holzspalters zu verkaufen? Das ist und bleibt mir gänzlich unerklärlich!

mfg

Walter Klein

IHC, nichts anderes
 
Ist ja grandios, das der Forumspolizist nach vier Seiten Beiträge endlich auch seinen Senf dazugibt !

Ich hatte mich schon gewundert, aber nicht getäuscht.

Gruß Zackie
 
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