Versicherungsfrage

tricotrac:

 Gibt da aber in Gesetz viele Grauzone. Wenn bei einem Acker deutlich erkennbar ist, das er privat ist, dann ist er nicht öffentlich.

Moin Peter;

Ja, die Grauzone ist ein dehnbarer Begriff. Auch wenn ein Acker deutlich erkennbar ist, so muss er eingezäunt sein, sonst kannst du die Öffentlichkeit nicht daraus halten.

Mein Kumpel hat das mal vor vielen Jahren klären lassen müssen. Der hat einen großen Teil seiner Pachtflächen in einer Trinkwassergewinnungsanlage liegen. Die Flächen sind alle eingezäunt und verschließbar. Das Hausrecht liegt beim Wasserversorger und seinen Erfüllungsgehilfen. Hier gab / gibt es immer wieder Missverständnisse von Bürgern, die bei offen stehenden Toren in dieses Areal eingetreten bzw. eingefahren (Radfahrer) sind. Da kam es zu einer Schlägerei mit einem renitenten Radfahrer mit der Folge einer schweren Körperverletzung. Ich habe diesen Radfahrer mit dem PKW verfolgt bis zu seiner Heimatadresse. Eine Anzeige erfolgte, der Staatsanwalt hatte Interesse daran. Es kam zur Gerichtsverhandlung und der Radfahrer wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten auf Bewährung verurteilt. Er hatte einen Totschläger eingesetzt.

Mein Kumpel hatte den in Ausübung des Hausrechts des Geländes verwiesen. Dies wurde mit einer Prügelattacke beantwortet. Der Kumpel lag 8 Tage im Krankenhaus. Der verurteilte Radfahrer musste außerdem mehrere tausend Euro Schmerzensgeld zahlen.

Gruß Zackie
Kann nicht war sein? Solche I... Werden leider immer mehr. Schön das er nicht davon gekommen ist

 Wie geht es deinen Kumpel?
 
Moin zusammen,

man muss hier 3 Bereiche unterscheiden.

Öffentliche Verkehrsflächen:

Versicherungs- und Zulassungspflicht

 

Beschränkt öffentliche Verkehrsflächen:

Das sind Flächen, die nicht eingefriedet sind und von jedermann zu betreten werden können. Das sind bei uns in der Region alle Höfe. Der Milchtankwagen muss auf den Hof, der Futtermittellieferant  etc.

Hier besteht keine Zulassungsflicht, aber eine Versicherungspflicht nach dem Kraftfahrzeugpflichtversicherungsgesetz. Und auch eine Führerscheinpflicht.

Ist nur eins nicht vorhanden, dann begeht man eine Straftat!!!!

Es gibt Versicherungen, die diese nicht zugelassenen Hofschlepper in der Betriebshaftpflichtversicherung absichern können. Das kostet aber immer extra und muss auch extra beantrag werden. Das können aber nicht alle Versicherungen.

Fahre ich mit einem nicht versicherten Schlepper einem Besucher auf meinem Hof über den Fuss, dann zahle ich das Schmerzensgeld und die Behandlung im Krankenhaus aus eigener Tasche! Noch schlimmer, wenn der seinen Beruf nicht mehr ausüben kann und dann bis zum Rentenalter der Verdienstausfall gezahlt werden muss!!!

 

Nicht öffentliche Verkehrsflächen:

Die sind in der Landwirtschaft so gut nicht vorhanden.

Hier ist alles egal. Schäden müssen dann aber auch aus eigener Tasche gezahlt werden.

So ist mein Kenntnisstand. Ich bin kein Jurist, habe mich aber beruflich mit dem Thema schon mehrfach auseinander gesetzt.

Gruß Ingo
 
Übungsplätze der BW sind nicht eingezeunt. Beim scharfen Schuss sind die Schranken zu. Wenn du jetzt die Schranke umfährst und dein Auto von 120mm getroffen wird.... Dann mach Mal den Richter klar das dir die BW ein neues Auto kaufen soll... Das wird schwer.
 
Ja, wer hätte das gedacht

sorry für meine Falschinformation, ich wüsste jetzt jedenfalls nicht mehr, wie ich den Traktor anmelden sollte.

Fakt ist, von fahren ohne Kennzeichen würde ich definitiv abraten.

Dieser Spass hat mich vor 10 Jahren 300 Euro gekostet, ca. 300m zum Nachbarn gefahren Spalter holen und zurück.

Anzeige der Polizei, Androhung eines Gerichtverfahrens (nur gegen Zahlung, der 300 Euro wurde das Verfahren eingestellt)

Zu den Sitzplätzen, habe ich mal bei mir im Schein geschaut, eingetragen 1 .  

Super, das heißt mein Sohn joggt ab sofort neben her.

Das heißt , also auch, das ich die AHK , die an der Stahlplatte angeschraubt wurde und diese an die Ackerschiene angeschweißt ,

nicht benutzen darf ? (weil nicht eingetragen)

Gruesse Gerhard

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Übungsplätze der BW sind nicht eingezeunt.

Tach Peter;

Doch, die Truppenübungsplätze die ich kenne, sind alle mit Holzlattenzäune versehen und die Ein- und Ausfahrten haben eine Schrankenanlage.

Außerdem stehen da alle 100 Meter groß dimensionierte Gefahren -Hinweisschilder.

Gruß Zackie
 
Zu den Sitzplätzen, habe ich mal bei mir im Schein geschaut, eingetragen 1 .  

Super, das heißt mein Sohn joggt ab sofort neben her.

Tach Gerhard;

Der zweite Sitz auf dem rechten Kotflügel hat aber gute Chancen als zusätzlicher Sitzplatz eingetragen zu bekommen.

"Das heißt , also auch, das ich die AHK , die an der Stahlplatte angeschraubt wurde und diese an die Ackerschiene angeschweißt ,

nicht benutzen darf ? (weil nicht eingetragen)"

So ist das ! Anhängekupplungen haben ein Prüfzeichen und für die Eintragung brauchst du ein Schweißzeugnis eines Schweißfachbetriebs.

Dann geht es damit zur Prüfstelle und mit der Bescheinigung zum Strassenverkehrsamt.

Gruß Zackie
 
tricotrac:

Übungsplätze der BW sind nicht eingezeunt.

Tach Peter;

Doch, die Truppenübungsplätze die ich kenne, sind alle mit Holzlattenzäune versehen und die Ein- und Ausfahrten haben eine Schrankenanlage.

Außerdem stehen da alle 100 Meter groß dimensionierte Gefahren -Hinweisschilder.

Gruß Zackie
Sind nicht alle eingezeunt. Würde auch Unsummen kosten die einzuzeunen. Meist sind nur Gefahrengebiete und Wertgegenstände eingezeunt. Die Schilder sind meistens vorhanden.
 
Die einzige Chance einen nicht zugelassenen "Hofschlepper" unangemeldet legal zu bewegen und zu versichern sehe ich nur, wenn man diesen im Fahrzeugschein vom Tüv als selbstfahrende Arbeitsmaschine abnehmen bzw eine ABE erstellen und auf 20km/h drosseln lässt! Nur dann erfüllt er rechtlich die Rahmenbedinungen damit er der Zulassungspflicht "entkommt" und über die Betriebshaftpflicht laufen kann! Haben wir mal vor Jahren mit einem Schlepper mit fest angebauten Bauernlader gemacht

Die von +IHC 733+ angesprochene Ausführung ihn "einfach so" über die Betriebshaftpflicht laufen zu lassen hätte im Zweifelsfall keinen Bestand da der Schlepper ohne Speziffikation "selbstfahrende Arbeitsmaschine" und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 20km/h generell der Zulassungspflicht unterliegt! Bevor man aber einen solchen Aufriss betreibt meldet man das Ding aber besser an! Sollte der technische Zustand der Grund sein der dagegen spricht so hat der Müll auch als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" nichts auf der Straße zu suchen
 
Moin, 

Gerade der technische Zustand wird das Problem sein bei dem Schlepper der vor dem Mischwagen läuft.

Und warum sollte dieser sogenannte Müll auf die Straße. Sein Arbeitsgebiet befindet sich auf der Hoffläche. Von der Siloanlage bis und durch den Stall. 

Da müssen andere oder bessere Regeln her. Für mich ist es unverständlich das der Schlepper vorm Mischwagen eine Zulassung braucht mit extra Versicherung usw und der Radlader der den Mischwagen befüllt keine braucht und daher über die Betriebshaftpflicht versichert ist. 

Gruß Uli 
 
Moin Uli;

Das ist der Definition der Zulassungsart geschuldet. Zugmaschine - Ackerschlepper schneller 6 Km/h oder selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 20 Km/h.

Gruß Zackie
 
Goldener 353:

Moin, 

Gerade der technische Zustand wird das Problem sein bei dem Schlepper der vor dem Mischwagen läuft.

Und warum sollte dieser sogenannte Müll auf die Straße. Sein Arbeitsgebiet befindet sich auf der Hoffläche. Von der Siloanlage bis und durch den Stall. 

Da müssen andere oder bessere Regeln her. Für mich ist es unverständlich das der Schlepper vorm Mischwagen eine Zulassung braucht mit extra Versicherung usw und der Radlader der den Mischwagen befüllt keine braucht und daher über die Betriebshaftpflicht versichert ist. 

Gruß Uli 
Auch wenn die Fahrzeuge "nur" auf dem Hof laufen ist man in der Pflicht! Wenn da jemand vom Radlader überrollt wird weil die Bremsen nicht funktionierten werden sehr unangenehme Fragen aufkommen! Wenn der Zustand von Schlepper und Mischwagen es hergibt und man eine untrennbare Verbindung schafft, die Maschine auf 20 drosselt, so hat man evtl gute Karten das Ding als selbstfahrende Arbeitsmaschine abnehmen zu lassen
 
Der Schlepper vor dem Mischwagen, der nur auf dem Hofgelände fährt, muss nicht zugelassen werden. Aber er muss versichert sein. Und das ist machbar bei einigen Versicherungsgesellschaften über die Betriebshaftpflichtversicherung.

In der Regel sind dort die Zugmaschinen immer bis 6km/h beitragsfrei mitversichert.

Zugmaschinen über 6 km/h (was beim Hofschlepper die Regel ist), die auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen gefahren werden, können können bei einigen Gesellschaften in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Das dafür wird dann meist ein Zuschlag fällig.

Wichtig ist aber immer, dass für den Schlepper, dann zusätzlich die AKB (Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrtversicherung) gelten. Das muss in der Police unbedingt genannt sein. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Oder der Schlepper bekommt eine separate eigene KFZ-Versicherung.

Das hat dann alles nichts mit den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu tun.

Viele Versicherungsvermittler kennen sich in dem Bereich der landwirtschaftlichen Versicherungen nicht  gut aus. Und in diesem speziellen Bereich noch weinger.

Gruß Ingo
 
Zugmaschinen über 6 km/h (was beim Hofschlepper die Regel ist), die auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen gefahren werden, können können bei einigen Gesellschaften in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Das dafür wird dann meist ein Zuschlag fällig.

Ist eure Hofstelle rund herum eingefriedet und mit einer Schranken- oder Toranlage versehen ? Nur dann ist es dein privater Bereich. Alles andere ist öffentlich zugänglich. Gerade da, wo auch z. B. Lieferanten ein- und ausfahren, der Tierarzt zu Besuch kommt oder der Molkereiwagen die Milch abholt. Und gerade deshalb muss der Hofschlepper schneller 6 Km/h oder die selbstfahrende Arbeitsmmaschine schneller 20 Km/h eine Zulassung haben. Keine Versicherung kann die Strassenverkehrszulassungsverordnung aushebeln. Solche Verordnungen sind Gesetzen gleichgestellt.

Gruß Zackie
 
+IHC 733+:

Der Schlepper vor dem Mischwagen, der nur auf dem Hofgelände fährt, muss nicht zugelassen werden. Aber er muss versichert sein. Und das ist machbar bei einigen Versicherungsgesellschaften über die Betriebshaftpflichtversicherung.

In der Regel sind dort die Zugmaschinen immer bis 6km/h beitragsfrei mitversichert.

Zugmaschinen über 6 km/h (was beim Hofschlepper die Regel ist), die auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen gefahren werden, können können bei einigen Gesellschaften in der Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Das dafür wird dann meist ein Zuschlag fällig.

Wichtig ist aber immer, dass für den Schlepper, dann zusätzlich die AKB (Allgemeine Bedingungen für Kraftfahrtversicherung) gelten. Das muss in der Police unbedingt genannt sein. Dann ist man auf der sicheren Seite.

Oder der Schlepper bekommt eine separate eigene KFZ-Versicherung.

Das hat dann alles nichts mit den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen zu tun.

Viele Versicherungsvermittler kennen sich in dem Bereich der landwirtschaftlichen Versicherungen nicht  gut aus. Und in diesem speziellen Bereich noch weinger.

Gruß Ingo
Diese Ausführung ist einfach falsch! Die Straßenverkehrszulassungsordnung spricht eine klare Sprache und lässt da keinen Spielraum da wird sich auch keine Versicherung darüber hinwegsetzen! Behauptet Vermittler was anderes unterliegt er einem Irrtum!

Ist der Hof öffentlich zugänglich und hier spielt es keine Rolle ob der Schlepper vor dem Mischwagen den Hof auch wirklich nicht verlässt, die Maschine schneller als 20km/h und per gesetztlicher Definition keine selbstfahrende Arbeitsmaschine so besteht eine Zulassungs und Versicherungspflicht! Dies gilt auch nicht nur auf landwirtschaftlichen Betrieben sondern auch anderen Betriebsstätten
 
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