(6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks
oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder
des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen
treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder
andere Maßnahmen sichergestellt ist.
Gelegentlich genutzte Feuerstätten, sind Feuerstätten die weniger als 30 Tage im Jahr laufen (siehe Kommentar).
…ich zitiere die KÜO
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 4)
1 Feste Brennstoffe
1.5 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte Anzahl der Kehrungen pro Jahr 2 mal
2 Flüssige Brennstoffe
2.6 nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte Anzahl der Überprüfungen einmal im Kalenderjahr
Der § 15 der 1. BImSchV sind messpflichtige Feuerstätten (das heiß Festbrennstoffmessung und Messung an der Ölheizung auf Abgasverlust, Rußzahl, evtl. Ölderivate und der CO-Gehalt in mg/kWh alle 2 Jahre, die CO Messung in ppm und Abgaswegeüberprüfung = KÜO = jährlich).
…ich zitiere die 1. BImSchV
§ 15
Wiederkehrende Überwachung
(1)
Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach
§ 5 Absatz 1 und
§ 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach
§ 3 Absatz 3,
§ 4 Absatz 1 und
§ 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
Deine gelegentlich angezeigten Feuerstätten steht in der KÜO als Kommentar:
Für feste Brennstoffe
1.7 Als „gelegentlich benutzt“ gelten in der Regel Feuerstätten, die nicht mehr als 30 Tage im Jahr benutzt werden.
Unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 4 Abs. 4 der 1. BImSchV ist davon auszugehen, dass
hierunter beispielsweise offene Kamine, die offen betrieben werden können, fallen. Als „gelegentlich benutzt“
werden sicherlich auch Außenkamine, Waschkessel, Schmiedeessen, Trocknungsanlagen (Saisonbetrieb),
nicht gewerbliche Räuchereien und Beistellherde einzustufen sein. Auch Feuerstätten in nur zeitweise bewohnten
Gebäuden, wie Lauben, Wochenendhäuser, ortsfeste Mobilheime, werden im Allgemeinen nur gelegentlich
benutzt werden.
Für flüssige Brennstoffe
2.3 siehe Kommentar zu 1.7
Also, nochmal zusammengefasst. Du kommst ohne weiteres nicht um diese Überprüfungen bzw. Kehrungen.