Zulassung / Führerschein ohne LW.

Hallo, ob bei diesem Thema wohl jemals 100 Prozentige Klarheit herrschen wird, wage ich zu bezweifeln. Zum Thema Führerschein und die jeweiligen Klassen möchte ich folgendes anmerken: früher ( ich gehöre zu den alten Säcken hier im Forum ) gabs 5 Klassen, da hat jeder gewußt was er mit welcher Führerscheinklasse fahren durfte. Dann hat man im Zuge der EU-Hörigkeit die Führerscheinklassen "vereinfacht", man hat aus den 5 Klassen sage und schreibe 15 Klassen gezaubert mit dem Erfolg das viele nicht mehr wissen was man mit welchem Führerschein bewegen darf. Selbst die Polizei ist mancherorts überfordert, was aber den Vorteil hat, dass man schneller einen Busgeldbescheid über Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis ausstellen kann. Soviel dazu.

Zum Thema Zoll und KFZ Steuer für LoF genutzte Traktoren habe ich zwischenzeitlich auch meine negativen Erfahrungen gesammelt, mit dem Finanzamt seinerzeit wars nicht unbedingt einfach, mit dem Zoll ist es eine Katastrophe. Die Gewinnabsichterzielung ist irgend ein Ding das weder im § 3 noch sonst wo in der STVZO zu finden ist. Fakt ist: ich hab kein LoF Betrieb mehr sondern nur noch Hobby ( Aussage Zoll ).

Gruß Klaus
 
@ Dohuhn, Dominik

Mein Kenntnisstand ist (leider) folgender:

Ja, Du darfst mit dem Klasse B Führerschein Schlepper fahren, auch mit Hänger. Aber nicht außerhalb der Landwirtschaft. Denn obwohl der B-Schein die Klasse L beinhaltet, gilt L nur für ein Fahrzeug, das in seiner Machart für die Landwirtschaft gedacht ist UND AUCH LAND UND FORSTWIRDSCHAFTLICH EINGESETZT wird.

Die Scheine B, BE, B96 helfen hierbei leider auch nicht weiter, da der Schlepper eben ein LoF Gerät ist.

Einzig denkbar wäre vielleicht den Schlepper als reine ZUGMASCHINE zuzulassen, damit er nicht unter die L Klasse fällt.

Ich finde das Alles auch sehr unbefriedigend. Habe gerade einen 2-Achser für lau bekommen und kann ihn nur auf Eigengrund verwenden weil keine Landwirtschaft vorhanden.

Irgendwann muss ich auch die Plastikkarte holen, wenn ich völlig falsch liege, KLÄRT MICH BITTE AUF.

Dominik, könntest Du die Mail vom Bundesverkehrsministerium mal einstellen? Könnte hilfreich sein.

Grüße, Lutz
 
Hallo,

schaut doch mal auf diese Seite:

schaffenwir.de

Hier ist so ziemlich alles zur alten Klasse 3 erklärt, auch die Umsetzung 

in die neuen Klassen!!!

Viel Spaß beim lesen.
 
Hallo Leute,

ich habe mal gesucht, und doch tatsächlich die Mails von 2012, als ich die Anfragen startete, gefunden.

Der Text der Anfrage war etwas anders, aber das Ergebnis bzw. die Rückantworten die gleichen.

Da mir nicht bekannt ist, dass sich zwischenzeitlich etwas geändert hat, gehe ich davon aus, dass alles noch so seine Richtigkeit hat.

Hier die Mails als Bilder:

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Der Text ist teilweise recht klein, aber lesbar.

Kann die bei Interesse auch per Mail schicken.

Sind die Antworten vom Bundesverkehrsministerium, der Kreisverwaltung und dem RLP - Verkehrsministerium.

Persönliche Daten habe ich unkenntlich gemacht. ( hoffentlich nihts übersehen )

Viel Spass beim Lesen !!!

MfG der IHC-Fahrer59
 
Guten Morgen IHC-Fahrer59.

Meinst Du das ein Schlepper unter 3,5t, wenn nicht landwirtschaftlich bewegt, unter Fahrzeuge der Klasse B fällt?  Und das dann der Hänger, wenn unter 3,5t von BE abgedeckt wird? Daher die Ablastung deines Hängers au 3,5t?

Das hätte ich gerne amtlich schriftlich. Würde mir sehr zusagen wenn das möglich wäre.

Ich befürchte allerdings man wird andersherum argumentieren und sagen dass der Schlepper eine LoF Zugmaschine ist und daher immer unter Klasse L/T fällt.

Grüße, Lutz
 
Hallo Lutz,

genau das war ja der Grund meiner Anfrage, ob ich nun 32 KM/H oder 40 KM/H anfrage, ist doch dabei egal.

Hier nochmal ein Ausschnitt aus der Antwort vom Bundesverkehrsministerium:

An: r.b@.de

Datum: Mittwoch, 29. August, 2012

Sehr geehrter Herr B,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 09. August 2012, mit der Sie sich nach der Fahrerlaubnisberechtigung zum Einsatz von Zugmaschinen-/Anhänger-Kombinationen der Klassen L/T – ohne Einsatz für land- oder forstwirtschaftlichen Zwecke – erkundigen möchten.

Hierzu darf ich aus dem Fachbereich des Hauses Folgendes mitteilen:

Sofern die von Ihnen angeführte Fahrzeugkombination nicht für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist abhängig von der Gesamtmasse eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E oder CE erforderlich.

Ich denke der Hinweis auf BE spricht für sich.

Kannst ja selbst eine Anfrage an das Verkehrsministerium stellen, genau mit Deiner Fahrzeugkombination, also Lof - Zugmaschine und Anhänger, beides mit

Dann solltest Du eine entsprechende Antwort bekommen.

MfG der IHC-Fahrer59
 
Tag zusammen!

Ich krame das Thema nochmal hervor. Wie ich berichtete kann ich einen Ackerwagen für lau bekommen.

Nutzung nicht in Landwirtschaft, alter Klasse 3 Führerschein, kann umgeschrieben werden.

Hänger bekäme also schwarze Nummer und wäre normal zugelassen.

Schlepper wäre ein D430 mit 2000Kg zulGG. Anhänger dahinter ginge mit Führerschein BE wie von mehreren Forumiten hier angeführt wurde.

Jetzt greift aber auch StVo §42:

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht

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 (1) Die gezogene Anhängelast darf bei​

  1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,​
  2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,​
  3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts​

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 und bei motorisierten Krankenfahrstühlen darf höchstens 50 Prozent der Leermasse des Fahrzeugs betragen.​
--> Das hieße also, dass ich nur Hänger mit max.2000Kg Gesamtmasse anhängen kann da der D430 eben nicht schwerer ist? Das bringt mir ja kaum Lademöglichkeit. Sehe ich das richtig?​
Grüße, Lutz
 
moin Lutz, 

Dein Trecker ist kein Personenkraftwagen und auch kein Lastkraftwagen sondern eine Zugmaschine. Bei Zugmaschinen sind im allgemeinen keine Anhängelasten eingetragen und in den Gesetzestexten kann man auch nicht über Begrenzungen der Anhängelasten finden also darf man anhängen was der Trecker ziehen kann bzw. was Dein Führerschein an Lasten zuläßt. 

mfG Heiko
 
Moin Heiko,

ich hoffe die Rennleitung sieht das genauso. Der Themenstarter lastet seinen Schlepper und seinen Hänger auf 3,5t ab, um mit BE (PKW mit Hänger) fahren zu können. Bauartbedingt ist der Schlepper zwar eine lw.Zugmaschine, wird aber nicht als solche eingesetzt. Daher befürchte ich, dass §42 greift.

Ich fürchte es bleibt mir nur der Gang zum Amt. Auch wenn das schlafende Hunde wecken könnte.

Grüße, Lutz
 
Der Eulhofer:

Hallo zusammen,

vielen Dank für die ausführlichen Informationen... um meinen Führerschein brauche ich mir glücklicherweise keine Sorgen zu machen... hab 1981 den alten Klasse 3 gemacht...

Was mich interessiert: Wie verhält sich das mit der Zulassung und grünen Kennzeichen?

Ist grünes Kennzeichen lediglich für die Einstufung "zweckgebunden" und daher steuerbefreit, oder hat das auch weitreichendere Konsequenzen - z.B. Sonntagsfahrverbot etc.?

Hintergrund ist wie folgt:

Wir haben hier einen kleinen Gnadenhof/Lebenshof für Tiere, sind gemeinnützig anerkannt und bewirtschaften etwa 6ha Land (Weide und zum Heu machen).
Allerdings - wie die Gemeinnützigkeit verlangt - arbeiten wir nicht wirtschaftlich, wir produzieren nichts und machen keinen Umsatz/Gewinn.
Das bewegte den Zoll (die sind ja mittlerweile für die KFZ-Steuer zuständig) uns die Steuerbefreiung und damit die grünen Kennzeichen zu verwehren.
In deren Sicht sind wir kein landwirtschaftlich tätiger Betrieb, obwohl wir eine landwirtschaftliche Betriebsversicherung haben (müssen), Berufsgenossenschaft bezahlen etc.etc.
Nun sind mir die 172,00 Euro/Jahr Steuern zwar unangenehm, aber nicht DER Beinbruch... noch habe ich Zeit Einspruch einzulegen...

Aber was hängt denn da noch alles (an Nachteilen) mit dran, wenn ich die schwarzen Kennzeichen akzeptiere?

Darf ich trotzdem an Sonn- und Feiertagen z.B. Heu machen?
Kann ich an meinen ollen Hänger zum Heu reinholen auch bei schwarzen Kennzeichen das Folgekennzeichen nutzen (mit 25km/h-Schild)?
Mein Schwader hat knapp 3 Meter Breite - als landwirtschaftliche Fahrt kann ich damit über die Straße fahren - darf ich das auch, wenn mein Schlepper schwarze Kennzeichen führt?
Und vielleicht noch andere Dinge, von denen ich zur Zeit noch nichts ahne?

Wäre schön, wenn da jemand Ahnung hat...

VLG

Wolfgang

Wow, ich bin gerade etwas schockiert.

Ihr habt einen Betrieb/bewirtschaftet Fläche, und keine grünen Kennzeichen, weil man eine Gewinnerzielungsabsicht dafür braucht?

Was macht dann ein Hobbybauer, der ein paar Tagwerk Land bewirtschaftet und das Getreide nicht verkauft sondern zum Nachbau verwendet? Der hat in dem Sinn ja auch keinen Gewinn. Muss der dann auch mit schwarzen Kennzeichen rumfahren und darf am Sonntag nicht dreschen? Wie transportiert der dann seine Geräte zum Acker?

Und wie macht das jemand, der privat im Wald sein Brennholz macht, zum Eigenverbrauch, kein Verkauf? Bekommt der dann auch keine grüne Nummer?

Ganz von den Führerscheinklassen abgesehen, habe ich davon noch nichts gehört. Das nimmt inzwischen schon krasse Ausmaße an.
 
Hallo Raphael, genau so wie du schreibst ist es auch, mir ging es nicht anderst. Laut Zoll habe ich keine Landwirtschaft mehr sondern nur noch Hobby. Ich habe schon ein paar Wiesen und Äcker, ich bezahl auch brav meine Beiträge zur Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, habe dort auch eine Betriebsnummer, arbeite zeitweise auch fürs Landratsamt in der Landschaftspflege, habe dort ebenfalls eine Betriebsnummer versteuere auch ordentlich meine Einnahmen, jedoch ist das was ich tue eben Hobby. So jedenfalls die Auffassung der Dame vom Zollamt. Wie ich auf dieser Seite ganz obern bereits geschrieben hab, mit dem Finanzamt und der grünen Nummer wars nicht einfach, mit dem Zoll ist es eine Katastrophe. Einen Vorteil hat die schwarze Nummer auf dem Traktor, du darfst jetzt ruhigen Gewissens Sonntags spazieren fahren und eine kräftige lange PKW Schlange hinter dir herziehen. Vom Zoll so verordnet.

Mfg Klaus
 
Danke für die Antwort, Klaus.

Puh, das wird ja alles immer schwieriger (bzw. [BAD]iger).
 
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