Frage zur H-Zulassung

Klingt alles plausibel aber warum steht dann in dem prospekt das ich bis 40 kmh mit dem Führerschein klasse b fahren darf?

Ich würde sagen ich mach mich bei der Zulassungsstelle Nochmal schlau und nochmal bei der polizei und dann sehe ich weiter...alles andere ist mutmaßen und glauben von welchen die nichts zu entscheiden haben.

Danke und schönen Abend noch! 
 
Lukas,

frage gezielt nach den Nicht-LoF-Möglichkeiten die du mit deinen Führerscheinen hast.

Diese Informationen sind für dich maßgeblich.

Ich bin gespannt, was dabei rauskommt.

gruß

Jörg
 
Ein freundliches Hallo in die Runde.

Immer wieder erstaunlich, wie sich ein solches Thema in nur 2 Tagen entwickelt. Ich möchte hiermit einen Aspekt einbringen,

der dabei m.M. zu wenig Beachtung findet, weshalb hier auch viele eine "eigene Wahrheit/Wissen" zu haben glauben,

nämlich regional unterschiedliche Handhabung.

Fahrerlaubnisregelungen bzgl.Geschwindigkeiten und Gewichten sind EU-weite Regelungen und hier damit bundesweit bindend.

Kann man auf Wunsch nachlesen und sind auch kaum interpretierbar.

Bedingungen zur Zulassung gemäß STVZO sind ebenfalls bundesweit bindent und kaum interpretierbar.

In mehreren Beiträgen oben wurde richtig zitiert, daß die LOF- Regelung nur Anwendung findet, wenn der Einsatz/die Benutzung einem

LOF Zweck dient, auch wenn das einigen nicht paßt. Es steht so geschrieben!

Nun der LOF Zweck, denn hier wird es richtig haarig, weil hier nämlich nicht nur "Ländersache", sondern jedes einzelne Finanzamt (bisher) seine

eigene Sichtweise haben durfte. Wird sich mit der Kompetenzabgabe der Kfz.-Steuer an den Zoll aber sicher bald zu unser aller Vorteil (Ironie aus) ändern.

An meinem konkreten (regionalen) Beispiel:

Genügte vor einigen Jahren noch beim Antrag auf Steuerbefreiung (grüne Nummer) die Mitgliedsnummer der BG und eine Bescheinigung des Ortslandwirtes,

möchte das zuständige Finanzamt nun die Steuererklärung der letzten 3 Jahre, um eine "Gewinnerzielungsabsicht" erkennen zu können.

Ergibt: Keine Gewinnerzielungsabsicht (kein Gewinn in den letzten 3 Jahren) = kein LOF-Betrieb = Liebhaberei = keine Steuerbefreiung = kein LOF-Zweck = keine Anwendung von LOF-Sonderregelungen

bzgl. Fahrerlaubnis/STVZO. Seid froh, wenn es bei euch noch nicht soweit ist.

Gruß +Matthes+
 
Hallo +Matthes+,

es ist richtig, was du schreibst. Die Frage der Steuerbefreiung stellt sich für Lukas aber nicht.

Er will ja H-Anmelden.

Für ihn geht es um den FS.

Nicht-LoF-Fahrten mit grünem Kennzeichen (steuerfrei) kosten "nur" das Geld der hinterzogenen Steuer solange der FS zum Fahrzeug paßt.

Das finanzielle Risiko ist also im Vergleich zum Verlust des Versicherungsschutzes überschaubar.

Gruß

Jörg
 
Hallo Jörg,

ich bin absolut bei dir!

Nur schweifte das Thema in dem Faden ja wieder (wie auch in anderen LW-Foren) doch etwas

vom Eingangsposting ab. Nur da wollte ich meine Senf dazugeben :-).

Beste Grüße

+Matthes+
 
Hallo Lukas,

habe meinen 955xla vor 2 Jahren auch auf H zugelassen, Grund, teure Steuer

H-Gutachten war kein Problem, da Zustand (Bilder in meinem Profil) entsprechend,

Versicherung:

wenn Du eine Oldtimer Versicherung machst, hast Du massive Einschränkungen,

wenn Du den Schlepper normal versicherst, kannst Du alles damit machen was Du willst, sogar Sonntags fahren, lediglich darfst Du halt nur SCHWARZ zugelassene Anhänger ziehen
 
Okay, gebau so das wusste ich,weis noch nicht ob ich eine oldtimer Versicherung abschließen werde oder eine normale, die Oldtimer Versicherung wiederum hat ja nichts mit der Steuer Ersparnis mit h kennzeichen zutun? Oder?

Wenn ich aber keine Steuer begünstigungen mit grünen kennzeichen in Anspruch nehme,sollte das ja auch für mich generell ausfallen?
 
Moin Lukas,

die meisten H-Versicherungen sind so gestrickt, daß sie zwar recht günstig sind,

aber aus diesem Grund massive Nutzungseinschränkungen vorweisen.

Meistens beschränkt sich die Nutzung auf den Besuch von Oldtimertreffen oder ähnlichem.

Normale Spazierfahrten kannst du als Testfahrten nach erfolgten Reparaturen deklarieren.

Da das aber keine Gesetzesvorgabe ist, kannst du durchaus Glück haben und eine Versicherung

finden, die alle Tätigkeiten abdeckt. Ich habe mich nie mit konkreten Angeboten der Versicherungen

befaßt. Es kann also sein, daß du nicht fündig wirst.

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Bleibt für dich das schwarze Kennzeichen.

Die fällige KFZ-Steuer kannst du in diesem Link ausrechnen, nimm die LKW-Steuer > 3,5t

www.kfz-steuer.de/kfz-steuer_nutzfahrzeuge35t.php

Bei den Versicherungen lohnt sich der Vergleich.

Ich schätze, du wirst Angebote von 200-600€/Jahr bekommen.(für meinen MAN zgG.3to zahlte ich bei 100% ca. 190€/a)

Dieser Betrag wird aber im Laufe der Jahre weniger, da es hier eine Stufung mit Schadenfreiheitsrabatt gibt.

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Ein großer Trecker außerhalb von LoF ist also im Unterhalt nicht ganz billig, Luxus eben.

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Übrigens darfst du mit schwarzen Trecker auch grün zugelassene Anhänger ziehen.... bei LoF-Tätigkeiten.

Zum besseren Verständnis: Die Subvention der Steuerbefreiung bezieht sich immer auf die Nutzung/Tätigkeit.

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Gruß

Jörg
 
Hallo,ja das mit den Nutzungseinschränkungen bei einer oldtimer Versicherung weis ich.

Mein versicherungs makler hat mir da was raus gesucht was mir gestattet alles zutun und doch preislich noch akzeptabel ist.

Und zur steuer,ja mit h kennzeichen ist man da glaube bei 192€so in etwa.

Ich habe selber einen grossen pkw anhänger und einen einachs traktor anhänger die so versichert sind,also.mit normalen schwarzen kennzeichen.

Da dürften ja somit keinerlei Probleme entstehen.

Grüsse lukas 
 
Lukas,

du willst es nicht wahr haben:

......Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden......

Um diesen Passus kommst du nicht herum.

Wenn du so beratungsresistent bist, kann ich dir nicht helfen.

Ich schreibe hier jetzt nichts mehr, ich könnte es auch meiner Wand erzählen.

Gruß

Jörg
 
Moin alle zusammen.

Das waren ja spannende 3 Seiten--bis jetzt!!!

Ich werde jetzt mein DED3 schwarze Nummer aus dem Treckerschuppen holen--die Sonne scheint

volle Kanne und dem Frühling entgegen fahren.

Euch allen ein Stressfreies Wochenende.

                         Gruß Holger
 
Letzter Versuch dann lese ich nicht mehr weiter....



Die EU-Führerscheinklassen B oder BE schließen die nationale Fahrerlaubnisklasse L ein.

Somit dürfen Sie eine Zugmaschine (z. B. einen Traktor) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht mehr als 40 km/h fahren. Allerdings muss die Zugmaschine nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sein und für solche Zwecke eingesetzt werden. Sie dürfen auch Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern fahren (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 25 km/h).

Mit den EU-Führerscheinklassen B und BE können Sie auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen – auch für gewerbliche Einsätze – fahren, Stapler und andere Flurförderzeuge sowie selbstfahrende Futtermischwagen und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. Einschränkung hier: Die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit dieser Fahrzeuge ist nicht größer als 25 km/h.

Mehr Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Führerscheinstelle.

Auszug von  :  http://www.aid.de/landwirtschaft/fahrzeuge_faq_fs_app.php

Fazit :  Landwirtrschaftlich angehaucht ist erlaubt, wird  der Schlepper für den privaten Möbeltransport mit Anhänger eingesetzt gelten die für Klasse B oder BE eingesetzten Gewichtsbeschränkungen.

Die Fahrt eines Schleppers solo wird wohl keiner bemängeln, nur wenn es offensichtlich wird würde ich es unterlassen.

Die Rennleitung hat meinen Bekannten angehalten und genau das oben beschriebene vorgehalten danach hat er seinen Anhänger versteuert, FS hatte er Klasse 2 das war hierbei gar kein Problem.

Und zur Volständigkeit eine andere Ergänzung aus Land und Forst:

Wann darf mit L und T gefahren werden?

Die beschriebenen Führerscheinklassen L und T dürfen nur im Rahmen von land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzt werden. Diese Zwecke sind im § 6 der Fahrerlaubnisverordnung genau definiert und in der Übersicht dargestellt. Allerdings gibt es auch einige Ausnahmen:

Die Beförderung von gewerblich eingestuften land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Erzeugnissen oder lof Bedarfsgütern ist seit dem 28. Juli 2009 mit der Führerscheinklasse L oder T möglich. Bei der Klarstellung durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es sich bei den Transporten um lof-Zwecke handeln muss. Dabei spielt es keine Rolle in wessen Eigentum sich beispielsweise der Silomais befindet. Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Fahrten mit lof Zwecken, auch wenn sie von oder für Gewerbebetriebe durchgeführt werden, mit den landwirtschaftlichen Führerscheinklassen möglich. Somit können z.B. Silomais, Gärreste, Getreide, etc. für eine gewerbliche Biogasanlage mit den Klassen L und T gefahren werden. Andere gewerbliche Transporte, z.B. die Beförderung von Erde, Sand oder Baumaterialien für einen Bauunternehmer, sind keine lof Zwecke und somit ist die Führerscheinklasse C/CE vorgeschrieben.

Gemäß der 2. Verordnung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften können die Führerscheinklassen L und T auch eingesetzt werden:

auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,
nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,
zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,
zu den An- oder Abfahrten der genannten Einsätze und Aktionen.

Diese Klarstellungen und Ausnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Fahrerlaubnis. Andere Verpflichtungen (Zulassung, Kfz-Steuer, Erlaubnis für den Güterkraftverkehr, Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, Mindestalter, etc.) sind gegebenenfalls zu erfüllen.
 
Dann da ich selbstständig bin,blumenladen mit etwas Gärtnerei,kann ich das ja als landwirtschaftlichen zweck sehen?was ich damit machen ist ja dann wieder was anderes,kann ja niemand irgendwie festlegen oder?
 
Desweiteren habe ich einen Schäfer,dem ich gelegentlich holz aus seinem wald hole oder wasser/stroh/heuh fahre.

Da sollte das ja wiederum alles im grünen Bereich sein.

Oder?
 
Ich wollte ja nicht mehr schreiben, aber......

Hier noch einmal der Link von Markus.

im.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-im/intern/dateien/publikationen/Land-oder-forstwirtschaftliche-Fahrzeuge-im-Verkehr_Broschuere.pdf

dort steht auf Seite 7 was LoF-Zwecke sind:

Land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
• Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie eine den
Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege
• Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes, landwirtschaftliche
Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten
• Betrieb von lof Lohnunternehmen und andere
überbetriebliche Maschinenverwendung
• Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar
der Sicherung, Überwachung und Förderung
der Landwirtschaft überwiegend dienen (z.B.
Lehranstalten für Landwirtschaft)
• Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung
und Prüfung von Fahrzeugen, sowie Probefahrten
der Hersteller von Fahrzeugen, die
im Zusammenhang mit vorstehenden Betriebsarten
eingesetzt werden
(z.B. Landmaschinenwerkstätten)
Hinweis:
Transport von Biomasse zur weiteren Verwendung ist dem „landwirtschaftlichen Zweck“ gleichgestellt.
Weitere Informationen sind bei
Deutscher Bauernverband, Claire-Waldoff-Str. 7, 10117 Berlin, Tel. 030 319 040, zu erhalten.

Wenn der Zweck der Fahrt die oben beschriebenen Tätigkeiten erfüllt, ist FS BE ok.

Wenn der Zweck der Fahrt nicht in der obigen Aufzählung zu finden ist, ist es Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis.

Ich rate dir, verkaufe den 844er und kaufe dir einen leichteren Trecker.

Gruß

Jörg
 
Lukas,  dir kann anscheinend keiner helfen ! Lass dich doch mal von einem Richter belehren, wenn dir ein Unfall (möglichst noch mit verletzten Personen) passiert ist, ich möchte dann nicht in deiner Haut stecken !
 
Wenn ich selber ein gewerbe habe,es nur erweitern lasse auf gartenbau,somit währe das ein lof Zweck,richtig?

Somit wenn ich ihn dafür nutze auch keine Probleme,im falle eines unfalls,so der gesetztes text. 

Also mir kann man schon helfen,musst dir keine sorgen machen....

In diesem Sinne,nochmals dank an alle hilfreichen posts in diesem Thema;)
 
Nein nein und nochmal nein ! Du willst oder kannst es nicht begreifen !

Dies ist mein letzter Beitrag zum Thema !
 
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