genaues ist hier nachzulesen
Auszug:
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu a) aa) (§ 6 Absatz 1 Klasse T)
In der Landwirtschaft finden zunehmend sogenannte selbstfahrende Futtermischwagen Verwendung.
Dabei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die der Aufnahme, der Verarbeitung, der
Vermischung, dem Transport und der Rationierung von Futtermittel dienen. Diese Fahrzeuge
werden zulassungsrechtlich als „sonstige Kraftfahrzeuge“ eingestuft. Bauart und Verwendungszweck
legen allerdings eine fahrerlaubnisrechtliche Einstufung der in Rede stehenden
Fahrzeuge in die Klassen L bzw. T nahe. Mit der vorliegenden Änderung wird der rechtssichere
Einsatz dieser Fahrzeuge mit den Klassen L und T ermöglicht; dies ist auch sachgerecht
im Hinblick auf die landwirtschaftsspezifische Fahrausbildung für den Erwerb dieser Klassen.
Zu a) bbb) (§ 6 Absatz 1 Klasse L)
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge, die bisher mit einer Fahrerlaubnis der
Klasse L geführt werden durften, beträgt 32 km/h. Auf Grund des technischen Fortschritts
werden zwischenzeitlich kleinere Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind, fortschreitend mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 40 km/h produziert. Diese Höchstgeschwindigkeit stellt keine erhöhte Gefährdung
der Verkehrssicherheit dar, da sie weiterhin deutlich unter 50 km/h liegt. Da im Gegenteil
jedoch eine Erleichterung des fließenden Verkehrs zu erwarten ist, wird die Definition der
Fahrerlaubnisklasse L entsprechend angepasst.
Ferner wird der bereits unter 1a) beschriebene Einsatz selbstfahrender Futtermischwagen mit
der Klasse L ermöglicht.
Zu b) (§ 6 Absatz 5)
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass auch die Jagd unter den Begriff der landoder
forstwirtschaftlichen Zwecke fällt.
Auszug:
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu a) aa) (§ 6 Absatz 1 Klasse T)
In der Landwirtschaft finden zunehmend sogenannte selbstfahrende Futtermischwagen Verwendung.
Dabei handelt es sich um Kraftfahrzeuge, die der Aufnahme, der Verarbeitung, der
Vermischung, dem Transport und der Rationierung von Futtermittel dienen. Diese Fahrzeuge
werden zulassungsrechtlich als „sonstige Kraftfahrzeuge“ eingestuft. Bauart und Verwendungszweck
legen allerdings eine fahrerlaubnisrechtliche Einstufung der in Rede stehenden
Fahrzeuge in die Klassen L bzw. T nahe. Mit der vorliegenden Änderung wird der rechtssichere
Einsatz dieser Fahrzeuge mit den Klassen L und T ermöglicht; dies ist auch sachgerecht
im Hinblick auf die landwirtschaftsspezifische Fahrausbildung für den Erwerb dieser Klassen.
Zu a) bbb) (§ 6 Absatz 1 Klasse L)
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge, die bisher mit einer Fahrerlaubnis der
Klasse L geführt werden durften, beträgt 32 km/h. Auf Grund des technischen Fortschritts
werden zwischenzeitlich kleinere Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- und forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind, fortschreitend mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit
von 40 km/h produziert. Diese Höchstgeschwindigkeit stellt keine erhöhte Gefährdung
der Verkehrssicherheit dar, da sie weiterhin deutlich unter 50 km/h liegt. Da im Gegenteil
jedoch eine Erleichterung des fließenden Verkehrs zu erwarten ist, wird die Definition der
Fahrerlaubnisklasse L entsprechend angepasst.
Ferner wird der bereits unter 1a) beschriebene Einsatz selbstfahrender Futtermischwagen mit
der Klasse L ermöglicht.
Zu b) (§ 6 Absatz 5)
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, dass auch die Jagd unter den Begriff der landoder
forstwirtschaftlichen Zwecke fällt.