Führerschein und Traktoren, könnte für einige von Interesse sein.

Hallo Leute!

Ich muss auch mal meinen Senf dazugeben.

Ich bin selber im Besitz der Führerscheinklassen BE, C1E und C (eingeschränkt CE).

Ich bin durchaus der Meinung, dass ich mit meinen Führerscheinklassen meinen IHC 624 mit Anhänger legal im Straßenverkehr bewegen darf. Nun muss man meiner Meinung nach jedoch auch differenzieren. Wenn ich mit meinem Gespann in den Wald fahre, um private Brennholzwerbung zu betreiben, dann ist das durchaus ein LoF- Zweck. Der Gesetzgeber unterscheidet meiner Meinung nach nicht nach privater oder gewerblicher Brennholzwerbung. Brennholzwerbung ist ganz einfach ein forstwirtschaftlicher Zweck.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ich für meinen Nachbar mal eben ein paar Steinpaletten vom Baustoffhändler abhole und der Nachbar mir den Diesel bezahlt, dann ist das gewerblicher Güterkraftverkehr. Dann kommt auch noch die Berufskraftfahrerqualifikation (Zusatzzahl 87 im Führerschein) ins Spiel und dann ruft das sehr wohl die Herren in blau auf den Plan.

Fahrt heute mal über die Autobahn, es dauert bestimmt nicht lange und man endeckt an irgend einer Raststätte und auf irgend einem Parkplatz die Autos des BAG- Bundesamt für Güterverkehr. Diese Herren tragen auch blaue Uniformen und wachen sehr genau über den Güterverkehr. Und wenn diese Herren einen Tipp bekommen, dann besuchen sie bestimmt auch mal euren Wohnort und schauen sich ein bisschen um.

Also um mal auf den Punkt zu kommen: Wenn Ihr einfach mit dem PKW- Führerschein zum Treffen zu fahrt (ohne Anhänger), sollte das kein Problem darstellen. Beim Hängerbetrieb sollte man genau aufpassen und die Gewichtsklassen und Führerscheinklassen genau beachtet.

Was jedoch auch sehr "grenzwertig" ist, mit zwei Anhängern vom eigenen Bauernhof den Bauschutt wegfahren, dass stellt mein Meinung nach keinen LoF- Zweck dar und sollte mit zwei Anhängern somit unterbleiben.

Mit freundlichen Schraubergrüßen, IHC-MOL.
 
Was Lof-Zwecke sind, ist natürlich auch definiert:

Holz aus dem Wald holen gehört nicht dazu.

Quelle: www.bernd-huppertz.de/FHS%20Download/Glossar.htm#L

Lof – ZweckEine Zugmaschine ist nur dann für lof – Zwecke bauartbestimmt, wenn sie technisch erkennbar für den besonderen lof – Zweck ausgerüstet ist.

Das können Vorrichtungen sein, die zusätzlich zur Zugmaschine besondere lof – Arbeitsfunktionen ermöglichen, z.B.: Anbaumöglichkeit für Frontlader und

Arbeitsgeräte, Seilwinden, Hydraulikheber, Zapfwellen.

Die Kriterien für die Beschreibung der lof - Zwecke sind im wesentlichen den Bestimmungen über die lof - Berufsgenossenschaften entnommen worden.

Was unter lof - Zweck zu verstehen ist, ist in § 6 V FeV abschließend geregelt: 

1.      Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft,

Fischerei, Imkerei sowie den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege

2.      Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes            Das sind im wesentlichen Einsätze zur Pflege öffentlicher Grünflächen oder Wege.3.      landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten            Damit können also außerlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeiten nicht durchgeführt werden, z.B.: ein Transport von Baumaterial mit

lof – Zugmaschine und Anhänger für einen Nichtlandwirt oder Transporte im Auftrag und Rechnung für den Landhändler.

4.      Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung            Auch die Lohnunternehmer, Maschinenringe und Abfuhrgemeinschaften sind damit eingeschlossen.5.      Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen            Das sind beispielsweise landwirtschaftliche Lehranstalten oder Versuchfelder von Institutionen bzw. Unternehmen oder z.B. der Einsatz bei DLG-Feldtagen.6.      Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen,

die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden
 
IHC MOL:

Hallo Leute!

Ich muss auch mal meinen Senf dazugeben.

Ich bin selber im Besitz der Führerscheinklassen BE, C1E und C (eingeschränkt CE).

Inwiefern "C" eingeschränkt ? C bedeutet LKW mit Anhänger bis 750 Kg

Ich bin durchaus der Meinung, dass ich mit meinen Führerscheinklassen meinen IHC 624 mit Anhänger legal im Straßenverkehr bewegen darf. Nun muss man meiner Meinung nach jedoch auch differenzieren. Wenn ich mit meinem Gespann in den Wald fahre, um private Brennholzwerbung zu betreiben, dann ist das durchaus ein LoF- Zweck. Der Gesetzgeber unterscheidet meiner Meinung nach nicht nach privater oder gewerblicher Brennholzwerbung. Brennholzwerbung ist ganz einfach ein forstwirtschaftlicher Zweck.

Stand meiner Kenntnis ist private Brennholzgewinnung kein LoF-Zweck. Hinter dem LoF-Zweck steht immer eine "Gewinnerzielungsabsicht" für die Land- oder Forstwirtschaft.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ich für meinen Nachbar mal eben ein paar Steinpaletten vom Baustoffhändler abhole und der Nachbar mir den Diesel bezahlt, dann ist das gewerblicher Güterkraftverkehr. Dann kommt auch noch die Berufskraftfahrerqualifikation (Zusatzzahl 87 im Führerschein) ins Spiel und dann ruft das sehr wohl die Herren in blau auf den Plan.

Fast ganz richtig ! Die Schlüsselzahl lautet : 95

Gesetz zur Berufskraftfahrerqualifikation (BKrfFQG) gilt seit 10. September 2009 für Kraftfahrer, die KFZ und Kombinationen mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtmasse im gewerblichen Güterverkehr einsetzen. Das gilt für die FE "C/CE" und "C1/C1E" diese Reglung ist alle fünf Jahre neu nachzuweisen. Am besten zeitgleich mit den befristeten Führerscheinen zusammen.

Fahrt heute mal über die Autobahn, es dauert bestimmt nicht lange und man endeckt an irgend einer Raststätte und auf irgend einem Parkplatz die Autos des BAG- Bundesamt für Güterverkehr. Diese Herren tragen auch blaue Uniformen und wachen sehr genau über den Güterverkehr. Und wenn diese Herren einen Tipp bekommen, dann besuchen sie bestimmt auch mal euren Wohnort und schauen sich ein bisschen um.

Also um mal auf den Punkt zu kommen: Wenn Ihr einfach mit dem PKW- Führerschein zum Treffen zu fahrt (ohne Anhänger), sollte das kein Problem darstellen. Beim Hängerbetrieb sollte man genau aufpassen und die Gewichtsklassen und Führerscheinklassen genau beachtet.

Wenn die zGM des Schleppers unter 3,5 Tonnen liegt geht die Fahrt zum Treffem mit der FE "B". Ist der Schlepper schwerer geht es nur noch mit der FE"C1" und "C". (Ohne Anhänger)



Was jedoch auch sehr "grenzwertig" ist, mit zwei Anhängern vom eigenen Bauernhof den Bauschutt wegfahren, dass stellt mein Meinung nach keinen LoF- Zweck dar und sollte mit zwei Anhängern somit unterbleiben.

Sicher geht das nur mit der FE "CE" !



Mit freundlichen Schraubergrüßen, IHC-MOL.
 
Gesamtmasse/Höchstgeschwindigkeit/Führerscheinklasse/LOF hin oder her. 

Das Kind ist erst in den Brunnen gefallen wenn durch einen entsprechenden 

Vorhalt durch den Wachtmeister man sich "versehentlich " vermeidbar selbst

belastet!

Die Beweisführungen liegt seitents der ermittelnden Behörden. 

Wenn ich bei entsprechender Kontrolle nichts sagen möchte, was mir auch zusteht,

liegt die Beweislast bei der Wachtmeisterei. Vor Gericht muss erst die Wahrheit gesagt werden. 

Ich persönlich denke, der Anreiz intensiver Ermittlungen von der wachtmeisterei  ist sehr gering. 

Bewege mich teilweise auch (Holztransport) b. zGG m. 2 Anhängern nicht immer innerhalb der

Lasten, jedoch Trecker / Anhänger / Bremsen / Ladungssicherung immer alles "schicki-lacki"

LG Ralph 
 
IHC elektrotechniker:

tricotrac:

IHC elektrotechniker:

Da muss man doch spontan kotzen. Diese [BAD] regeln die nichts nutzen nur leute in den weg stehen. Hier in die NL sind zum gluck viel weniger regeln was landwirtschaftliche fahrzeuge angeht.

Grüße,
René
Hallo Rene;

Dann pass mal auf das der Eimer nicht überläuft ! Diese Fahrerlaubnisse sind EU-weit umzusetzen in nationales Recht. Deutschland war mal wieder ganz schnell dabei schon 1999 !

Sei beruhigt, es ist nur eine Frage der Zeit wann euer Schlaraffenland vorbei ist.

Unser ‘‘schlaraffenland‘‘ hat 1 führerschein für Traktoren das ist T und wenn ich das habe darf ich damit alles fahren. wir haben auch keine 26 verschiedene nummernschilder, nur 1.

Grüße,
René

Den Anfang habt ihr Niederländer (glaube ich) seit dem 01.07.2015 mit der Klasse "T" gemacht. Abwarten : Der Rest kommt noch.
 
Lanz_4016:

...bisher war mein Kenntnistand, daß ich mit der alten Klasse 3 so ziemlich alle (Solo-)Schlepper u. Mogs zu welchem Zweck auch immer bewegen kann! Ob nun 40, 50, oder 90km/h mit einem Mog war(?) eigentlich zweitrangig!? Wenn Anhängelasten dazu kommen, siehts natürlich anders aus...

gruß

Alles bis 7,5 Tonnen darüber hinaus galt immer schon die alte Klasse 2 unabhängig der Geschwindigkeit

@Julian: Mit deinem 60km/h Schlepper darfst du aber keine 40to. mit Klasse T fahren! Aber ich bin mir nicht ganz sicher, ob dann noch 40km/h, oder gar nur 25 Km/h erlaubt sind!?

Erwerb der FE "T" mit dem 16. Lebensjahr : Gespanne bis 40 km/h und 40 Tonnen zGM. mit dem 18. Lebensjahr dürfen ohne weitere Prüfungen dann auch Schlepper bis 60 km/h und 40 Tonnen zGM geführt werden. Im Umkehrschluss
heißt das aber auch : Der 50 km/h Schlepper darf erst ab dem 18. Lebensjahr mit der FE "T" gefahren werden.

__________________________
Gaggenau / Neuss / Freising
 
Hallo,

mit den alten Klassen kenne ich mich nicht aus, aber mit T darf man sehr wohl 60kmh und 40 to bewegen. Lediglich der L ist bei Solofahrten bis 40kmh und im Gespann nur für 25 kmh freigegeben.

Gruß
 
996christian:

Hallo,

mit den alten Klassen kenne ich mich nicht aus, aber mit T darf man sehr wohl 60kmh und 40 to bewegen. Lediglich der L ist bei Solofahrten bis 40kmh und im Gespann nur für 25 kmh freigegeben.

Gruß
EXAKT !
 
W 124:

Gesamtmasse/Höchstgeschwindigkeit/Führerscheinklasse/LOF hin oder her. 

Das Kind ist erst in den Brunnen gefallen wenn durch einen entsprechenden 

Vorhalt durch den Wachtmeister man sich "versehentlich " vermeidbar selbst

belastet!

Die Beweisführungen liegt seitents der ermittelnden Behörden. 

Wenn ich bei entsprechender Kontrolle nichts sagen möchte, was mir auch zusteht,

liegt die Beweislast bei der Wachtmeisterei. Vor Gericht muss erst die Wahrheit gesagt werden. 

Ich persönlich denke, der Anreiz intensiver Ermittlungen von der wachtmeisterei  ist sehr gering. 

Bewege mich teilweise auch (Holztransport) b. zGG m. 2 Anhängern nicht immer innerhalb der

Lasten, jedoch Trecker / Anhänger / Bremsen / Ladungssicherung immer alles "schicki-lacki"

LG Ralph 

Das Problem ist ja dass du nur alleine den Fahrzeugschein vorzeigen musst und schon ist alles vorbei. 
Die meisten größeren Schlepper ab 523 aufwärts haben doch schon eine höhere zulässige Gesamtmasse als 3500kg.
Wer dann nicht auf dem Führerschein den Stempel für die Klasse C vorzeigen kann hat schon ein Verfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis am Hals.
Und bis dahin muss er sich noch nicht mal die passende Ladung zum Gespann angesehen haben , die wird dann nochmal besonders genau angesehen.
Ich finde es auch für‘n Arsch. Das Hobby Traktor wird somit ganz schön klein gehalten. Das auch noch im doppelten Sinne, denn somit kommen für den Hobby Gebrauch auch nur kleine Schlepper in Frage.
Der Führerschein Klasse C ist schweine Teuer, nur fürs Trecker fahren wird den auch niemand machen.
 
Ist auch relativ schnell erklärt : Man kann sich als Fahrzeugführer ruhig dumm und unwissend stellen und muss nur Angaben zur Person machen (um sich selbst nicht zu belasten)

Auch dem Halter des KFZ droht eine Strafe, wegen : "Zulassen des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis". ($21 STVG). Nämlich dann, wenn er einen Fahrzeugführer einsetzt, der nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Dann muss er mit einer entsprechenden Strafe rechnen. Insbesondere Unternehmer ( das sind auch Land- und/oder Forstwirte) haben eine besondere Verpflichtung die Fahrerlaubnis(se) ihrer Mitarbeiter regelmäßig zu überprüfen.
 
...ok, ok! Was ich mich aber dann noch frage in dem Zusammenhang, ist: Wenn ich als 18 jähriger (Jung-)Landwirt, 40to. Züge mit 60km/h bewegen darf (schneller läuft éh kein Schlepper...),

wozu sollte dieser jener dann mit 21 noch den CE machen??? -> Also, mal ausgehend davon, daß kein LKW auf den Hof kommt...

Und zum anderen,  mündet doch die alte Klasse III heutzutage u. a. in den C1E, womit ich doch bis 12 to. ZGG bewegen darf, wenn mich nicht alles täuscht!?

Das heißt, ich dürfte demnach auch Schlepper mit 7,5 to. ZGG u. Geschwindigkeit über 40 plus X und einen (Zweiachs-)Anhänger bewegen? Ja?

Und wenn ich den alten 3er auf T erweitere, ich diesbzgl. keine Einschränkungen mehr habe?

gruß

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Gaggenau / Neuss / Freising
 
Lanz_4016:

...ok, ok! Was ich mich aber dann noch frage in dem Zusammenhang, ist: Wenn ich als 18 jähriger (Jung-)Landwirt, 40to. Züge mit 60km/h bewegen darf (schneller läuft éh kein Schlepper...),

wozu sollte dieser jener dann mit 21 noch den CE machen??? -> Also, mal ausgehend davon, daß kein LKW auf den Hof kommt...

Schneller 60 km/h kann der Unimog und der JCB Fastrac. Die FE"CE" ist notwendig für alle Fahrten ausserhalb des LoF-Zwecks.

Und zum anderen,  mündet doch die alte Klasse III heutzutage u. a. in den C1E, womit ich doch bis 12 to. ZGG bewegen darf, wenn mich nicht alles täuscht!?

Ausser es wird die FE "CE79" beantragt und eingestempelt. Dann Zugmaschine bis 7,5 Tonnen mit einachsigem (auch Tandem bis Achsabstand 1,0 Meter zulässig) Anhänger mit Zuggesamtmasse 18,5 Tonnen.

Das heißt, ich dürfte demnach auch Schlepper mit 7,5 to. ZGG u. Geschwindigkeit über 40 plus X und einen (Zweiachs-)Anhänger bewegen? Ja?

Mit den FE "L + T" zum LoF-Zweck ja !  Mit der FE "C1E" ausserhalb des Lof Zwecks Schlepper bis 7,5 Tonnen auch einen kleinen Drehschemelanhänger mit 4,5 Tonnen zGM

Und wenn ich den alten 3er auf T erweitere, ich diesbzgl. keine Einschränkungen mehr habe?

Das habe ich in vorhergehenden Antworten erklärt.

gruß

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Gaggenau / Neuss / Freising
 
Hi,

ich finde die Diskussion hier gerade sehr interessant.

Ich habe mich VOR meinem Schlepper-Kauf informiert, welche Fahrzeuge ich fahren darf.

So ist es halt ein 433 geworden.

Und da ich meinen Schlepper eigentlich nur Hobbymäßig zum Spaß benutze, kam für mich auch nie was anderes wie schwarzes Nummernschild in Frage.

(Es gibt hier ja auch viele, die sich ein Bein ausreißen um ein grünes zu bekommen).

Jetzt kann ich aber auch mit meinem Fahrzeug machen, was ich will.

Und wenn ich damit zum Supermarkt fahre um mir rosa Stofftiere zu kaufen, kann mir auch niemand jemals ans Bein urinieren.

Grüße

Benni
 
Hallo,

laut meinem damaligen Fahrlehrer hat das überhaupt nix damit zu tun ob nun unter oder über 3,5 t.

Mit der Führerscheinklasse T darf man Lof-Zugmaschinen mit bis zu 2 2-achsigen Anhängern bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. 

Man muss lediglich beachten dass man nicht über die zulässige Gesamtmasse von 40 t kommt und die maximale Zuglänge überschreitet.

Ob das nun landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, privat oder gewerblich ist würde keine Rolle spielen.

Gibt es hier vielleicht einen Fahrlehrer der die ganze Sache auflösen kann?

Viele Grüße aus dem nordpfälzer Bergland,

Julian
 
IHC Raerin:

HURRA ....Wir sind in Deutschland....

mehr braucht man(n) eigentlich dazu nicht mehr zu sagen.

Ich finde diese ganze Bürokratie echt zum K.....   sorry,aber etwas anderes fällt mir dazu nicht mehr ein.

Wo kann man denn altes Brauchtum ( z.B. Osterfeuer Fahrten , Karnevalumzüge oder auch nur eine Gefälligkeit

für den Nachbarn) nicht mehr ohne diese Regelungen und Kontrollen durch die Blau-Silbernen machen??

Ich weiß bzw glaube dies ist ein schwieriges und langatmiges Thema...aber verstehen und vorallem akzeptieren

tue ich dies nicht!

bis dahin und viele Grüße

Stefan

Hallo zusammen,
NEIN, nicht Deutschland, das haben wir der EU zu verdanken! Der Wegfall der Zweckbindung ist nicht mit EG-Recht vereinbar. Das habe ich schriftlich vom BMVI auf Anfrage erhalten.
Zur Info noch, was LoF-Zwecke umfasst:

(5) Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen
1. 
Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen,
Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht, Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur- und
Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. 
Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege,
3. 
landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. 
Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche
Maschinenverwendung,
5. 
Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung und Förderung der Landwirtschaft
überwiegend dienen,
6. 
Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von Fahrzeugen sowie Probefahrten der
Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden, und
7. 
Winterdienst.

Quelle:

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf

VG

Michael, der mit C1E und C1 (79: C1E>12000kg, L
 
Hallo Julian523,

da braucht es keinen Fahrlehrer.

Das steht alles im schon zig-fach zitierten Gesetzestext (wenn es Dir auch nicht gefällt).

Es macht keinen Sinn solange zu suchen, bis man jemanden findet der einem die gewünschte Meinung bestätigt, diese aber mit dem Gesetzestext nicht vereinbar ist.

Gruss

Markus
 
Lanz_4016:

...ok, ok! Was ich mich aber dann noch frage in dem Zusammenhang, ist: Wenn ich als 18 jähriger (Jung-)Landwirt, 40to. Züge mit 60km/h bewegen darf (schneller läuft éh kein Schlepper...),

wozu sollte dieser jener dann mit 21 noch den CE machen??? -> Also, mal ausgehend davon, daß kein LKW auf den Hof kommt...

Und zum anderen,  mündet doch die alte Klasse III heutzutage u. a. in den C1E, womit ich doch bis 12 to. ZGG bewegen darf, wenn mich nicht alles täuscht!?

Das heißt, ich dürfte demnach auch Schlepper mit 7,5 to. ZGG u. Geschwindigkeit über 40 plus X und einen (Zweiachs-)Anhänger bewegen? Ja?

Und wenn ich den alten 3er auf T erweitere, ich diesbzgl. keine Einschränkungen mehr habe?

gruß

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Gaggenau / Neuss / Freising
Lkw‘s sind mit Klasse T auch kein Problem, die kann man auf 60kmh drosseln und dann auch mit grüner Nummer fahren ;)
Ein Grund für CE sind eigentlich nur gewerbliche Fahrten (Erde,...) oder Hobby.
 
Hallo Jürgen,

auf meinem Plastikführerschein ist für den C1E keine Befristung eingetragen.

Allerdings beim CE, dieser ist befristet bis ich 50 werde, dann geht das Thema mit den Untersuchungen los.

Bin Jahrgang 75 und habe mir den alten dreier Führerschein entsprechend umschreiben lassen.

Gruss

Markus
 
Julian523:

Hallo,

laut meinem damaligen Fahrlehrer hat das überhaupt nix damit zu tun ob nun unter oder über 3,5 t.

Ich empfehle hier eine Nachschulung ! Beim Führen eines Schleppers mit mehr als 3,5 Tonnen GM außerhalb des LoF-Zwecks reicht die FE "B" nicht mehr aus. Da brauchst du die FE "C1" !

Mit der Führerscheinklasse T darf man Lof-Zugmaschinen mit bis zu 2 2-achsigen Anhängern bis 60 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren. 

Man muss lediglich beachten dass man nicht über die zulässige Gesamtmasse von 40 t kommt und die maximale Zuglänge überschreitet

Ob das nun landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich, privat oder gewerblich ist würde keine Rolle spiele

Jetzt geht dir die Phantasie durch. Nochmal : LoF-Zweck ja mit "L+T". Alles andere mit den entsprechenden Fahrerlaubnisklassen. Gewerblich über 3,5 Tonnen wünsche ich viel Vergnügen und einen ausreichenden Geldbeutel.

Gibt es hier vielleicht einen Fahrlehrer der die ganze Sache auflösen kann?

Frage doch einfach den Fahrlehrer der schon behauptet haben soll, dass das damit überhaupt nix zutun hat. Junge, Junge

Viele Grüße aus dem nordpfälzer Bergland,

Julian
 
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