IHC MOL
Bekanntes Mitglied
Hallo Leute!
Ich muss auch mal meinen Senf dazugeben.
Ich bin selber im Besitz der Führerscheinklassen BE, C1E und C (eingeschränkt CE).
Ich bin durchaus der Meinung, dass ich mit meinen Führerscheinklassen meinen IHC 624 mit Anhänger legal im Straßenverkehr bewegen darf. Nun muss man meiner Meinung nach jedoch auch differenzieren. Wenn ich mit meinem Gespann in den Wald fahre, um private Brennholzwerbung zu betreiben, dann ist das durchaus ein LoF- Zweck. Der Gesetzgeber unterscheidet meiner Meinung nach nicht nach privater oder gewerblicher Brennholzwerbung. Brennholzwerbung ist ganz einfach ein forstwirtschaftlicher Zweck.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ich für meinen Nachbar mal eben ein paar Steinpaletten vom Baustoffhändler abhole und der Nachbar mir den Diesel bezahlt, dann ist das gewerblicher Güterkraftverkehr. Dann kommt auch noch die Berufskraftfahrerqualifikation (Zusatzzahl 87 im Führerschein) ins Spiel und dann ruft das sehr wohl die Herren in blau auf den Plan.
Fahrt heute mal über die Autobahn, es dauert bestimmt nicht lange und man endeckt an irgend einer Raststätte und auf irgend einem Parkplatz die Autos des BAG- Bundesamt für Güterverkehr. Diese Herren tragen auch blaue Uniformen und wachen sehr genau über den Güterverkehr. Und wenn diese Herren einen Tipp bekommen, dann besuchen sie bestimmt auch mal euren Wohnort und schauen sich ein bisschen um.
Also um mal auf den Punkt zu kommen: Wenn Ihr einfach mit dem PKW- Führerschein zum Treffen zu fahrt (ohne Anhänger), sollte das kein Problem darstellen. Beim Hängerbetrieb sollte man genau aufpassen und die Gewichtsklassen und Führerscheinklassen genau beachtet.
Was jedoch auch sehr "grenzwertig" ist, mit zwei Anhängern vom eigenen Bauernhof den Bauschutt wegfahren, dass stellt mein Meinung nach keinen LoF- Zweck dar und sollte mit zwei Anhängern somit unterbleiben.
Mit freundlichen Schraubergrüßen, IHC-MOL.
Ich muss auch mal meinen Senf dazugeben.
Ich bin selber im Besitz der Führerscheinklassen BE, C1E und C (eingeschränkt CE).
Ich bin durchaus der Meinung, dass ich mit meinen Führerscheinklassen meinen IHC 624 mit Anhänger legal im Straßenverkehr bewegen darf. Nun muss man meiner Meinung nach jedoch auch differenzieren. Wenn ich mit meinem Gespann in den Wald fahre, um private Brennholzwerbung zu betreiben, dann ist das durchaus ein LoF- Zweck. Der Gesetzgeber unterscheidet meiner Meinung nach nicht nach privater oder gewerblicher Brennholzwerbung. Brennholzwerbung ist ganz einfach ein forstwirtschaftlicher Zweck.
Anders verhält es sich jedoch, wenn ich für meinen Nachbar mal eben ein paar Steinpaletten vom Baustoffhändler abhole und der Nachbar mir den Diesel bezahlt, dann ist das gewerblicher Güterkraftverkehr. Dann kommt auch noch die Berufskraftfahrerqualifikation (Zusatzzahl 87 im Führerschein) ins Spiel und dann ruft das sehr wohl die Herren in blau auf den Plan.
Fahrt heute mal über die Autobahn, es dauert bestimmt nicht lange und man endeckt an irgend einer Raststätte und auf irgend einem Parkplatz die Autos des BAG- Bundesamt für Güterverkehr. Diese Herren tragen auch blaue Uniformen und wachen sehr genau über den Güterverkehr. Und wenn diese Herren einen Tipp bekommen, dann besuchen sie bestimmt auch mal euren Wohnort und schauen sich ein bisschen um.
Also um mal auf den Punkt zu kommen: Wenn Ihr einfach mit dem PKW- Führerschein zum Treffen zu fahrt (ohne Anhänger), sollte das kein Problem darstellen. Beim Hängerbetrieb sollte man genau aufpassen und die Gewichtsklassen und Führerscheinklassen genau beachtet.
Was jedoch auch sehr "grenzwertig" ist, mit zwei Anhängern vom eigenen Bauernhof den Bauschutt wegfahren, dass stellt mein Meinung nach keinen LoF- Zweck dar und sollte mit zwei Anhängern somit unterbleiben.
Mit freundlichen Schraubergrüßen, IHC-MOL.